{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-14_3_StR_238_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"3 StR 238/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"re\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 238/93\n\nvom\n\n14. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamed Hassan WE zus DEM seboren am\noe ee 1952 in DB (Syrien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n24. November 1992 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Im\n\nRechtsfolgenausspruch führt es zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nADS\n\nl. Die Strafkammer ist bei der Bemessung der Strafe wegen des Vorliegens einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln von dem nach SS 21, 49 Abs. ı StGB gemilderten\nStrafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ausgegangen. Dabei\nhat sie nicht erkennen lassen, ob ihr bewußt war, daß sie\ntrotz des Vorliegens eines Regelbeispieles aufgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten das\nVorliegen eines besonders schweren Falles verneinen konnte\n(vgl. BGH NStZ 1984, 27; BGHR BtMG $S 29 III Strafrahmenwahl 6 und 7). Eine ausdrückliche Erörterung war auch nicht\netwa unter dem Gesichtspunkt der großen Menge des Betäubungsmittels (vgl. BGH NStz 1988, 267) entbehrlich. Das\nHandeltreiben bezog sich auf 24 g Heroin, dessen Wirkstoffgehalt nicht ausreichend festgestellt worden ist. Insgesamt\nwar auch die Menge nicht so groß, als daß alleine deshalb\ndie Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG von\nvorneherein nicht in Frage gekommen wäre (vgl. BGHR a.a.0.\nStrafrahmenwahl 1 und 7). Auch hätte bei der Strafrahmenwahl nicht außer Betracht bleiben dürfen, daß das Handeltreiben zur Finanzierung des Eigenkonsums des Angeklagten\n\nund der Mitangeklagten erfolgte und dieser teilgeständig\nwar.\n\n2. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob der\nAngeklagte gemäß S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt hätte untergebracht werden müssen, Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf (BGH NStz 1992,\n33). Bei dem zweimal einschlägig vorbestraften, seit über\nfünf Jahren drogenabhängigen Angeklagten, der sich in Syrien bereits zweimal in einer Nervenklinik aufgehalten hatte, handelt es sich um eine vorgeschädigte Persönlichkeit\n\n„OS\n\nvon großer Labilität (UA S. 5). Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer ist der Angeklagte hochgradig heroinabhängig, schwer süchtig und aufgrund seiner\nVorschädigung und des langen Heroin- und Kokainabusus im\nTatzeitraum in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB in einer Weise nahe, daß sich das\nFehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt (vgl. auch\nBGHR StGB $S 64 Anordnung 2). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die mögliche Nachholung der Unterbringung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37,\n5), da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB von\nseinem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat (vgl.\nBGHSt 38, 362).\n\nRuß zschockelt Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-238-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-238-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.105016+00:00"}}