{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-14_3_StR_208_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"3 StR 208/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 208/93\n\nvom\n\n14. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred Herbert x HD zus DEE. seboren\nan EB 1043 in su\n\nwegen Untreue\n\n04\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 3\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n12. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diesen\nStrafausspruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, insbesondere weil das Landgericht\nnicht die Frage eines besonders schweren Falles gemäß 5 266\nAbs. 2 StGB erörtert hat. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte von 1985 bis\nzu seiner Entlassung 1991 mit der Bearbeitung von - täglich\netwa 25 bis 30 - Beihilfeanträgen befaßt. Weil er befürchtete, wegen seiner schwierigen finanziellen Situation in Kürze\ndie eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben zu müssen und dann seine Arbeitsstelle zu\nverlieren, \"beschloß er, künftig Beihilfezahlungen zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hatte\". Ende Dezember 1985\n\nfertigte er einen Überweisungsträger, auf dem er seinen Namen mit anderem Anfangsbuchstaben und sein Konto angab und\nsich - unberechtigt - 19.228 DM überwies. In der Folgezeit\nbis zum 28. September 1990 überwies er auf diese Weise in\nAbständen von zumeist zwei bis drei Monaten, auch acht Monaten, aber auch wenigen Tagen in weiteren 26 \"Untreuehandlungen\" mit geringfügigen Namensabweichungen auf sein Konto Beträge zwischen 14.435 DM und 29.406 DM, wobei die Abwesenheit des zuständigen Prüfers eine Rolle spielte, jedoch\nnicht notwendig war, weil die Kasse auch ohne Prüfvermerk\nanwies. Vom 1. März bis 29. April 1991 ließ er in fünf Fällen Beträge zwischen 6.396 DM und 27.412 DM auf zwei andere\nKonten an sich auszahlen. Insgesamt erlangte er 736.223 DM.\nDas Landgericht nimmt das Vorliegen einer fortgesetzten\nHandlung an und führt - in sich widersprüchlich - an anderer\nStelle aus, er habe Ende 1985 den Entschluß gefaßt, sich\nkünftig zur Erhaltung seines aufwendigen Lebensstils auf\ndiese Weise Geld zu beschaffen.\n\nj Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft\nauf den Strafausspruch ist unter den gegebenen Umständen unwirksam. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf\nhin, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht\nausdrücklich erörtert hat, ob ein besonders schwerer Fall\nder Untreue vorliegt. Sie geht allerdings davon aus, daß es\nsich tatsächlich nur um eine Tat im Rechtssinne handelt.\nDurch diese Annahme einer fortgesetzten Handlung aufgrund\neines Gesamtvorsatzes könnte der Angeklagte aber auf der anderen Seite durch einen Rechtsfehler beschwert sein, weil\nein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung versteht, eine\nwesentlich größere kriminelle Energie beinhaltet und der er-\n\nAL\n\nhöhte Strafrahmen des besonders schweren Falles unter falschen Voraussetzungen bejaht werden könnte (BGHSt 36, 320,\n321; BGHR StGB vor § 1 fH, Auswirkung, nachteilige 5, 7,\n10). Damit sind Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft, daß eine getrennte Überprüfung und Aufhebung\ndes angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne festzustellen, ob der nicht angefochtene Teil Rechtsfehler beinhaltet\n(vgl. BGHSt 33, 59; BGHR StPO S 344 I Beschränkung 2; Ruß in\nKK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).\n\nDie Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei\nseinen 32 Untreuehandlungen nur eine einzige fortgesetzte\nTat begangen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Schon\nobjektiv sprechen die großen zeitlichen Abstände zwischen\nden meisten Handlungen und die unterschiedlichen Begehungsweisen (Prüfvermerk, Sichtvermerk, ohne Vermerk, Namensveränderungen, Einrichtung anderer Konten) gegen eine fortgesetzte Handlung (zu den objektiven Voraussetzungen vgl.\nBGHSt 36, 105, 109/110). Aber auch ein auf einen Gesamterfolg gerichteter, sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassender Gesamtvorsatz liegt nicht vor (vgl. hierzu\nBGHSt aaO; BGHR StGB vor S 1 fH Gesamtvorsatz 13, 16, 18,\n19, 20, 22, 23, 29, 30, 42). Das führt das Landgericht im\nübrigen selbst aus, indem es neben dem ursprünglich vorhandenen Rückzahlungswillen die unterschiedlichsten Motivationen zur Tatbegehung darlegt (drohende eidesstattliche Versicherung, aufwendiger Lebensstil in Kleidung, Essen usw., Geländewagen, Australienreise, Motorräder und Küchenzeilen für\ndie Kinder, neues Schlafzimmer, Wertpapiererwerb). Der Vorsatz, möglichst viel Geld erlangen zu wollen, begründet kei-\n\nnen Gesamtvorsatz. Auch der allgemeine Entschluß oder eine\nBereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu\nbegehen, genügt nicht (BGHSt aaO). Das bedeutet nicht, daß\netwa bei den beiden Vorgängen am 5. April 1988 (14.435 DM)’\nund 6. April 1988 (14.775 DM) ein Gesamtvorsatz ausgeschlossen sei (vgl. BGHR aaO Gesamtvorsatz 42). Der Vorlagebeschluß des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes vom 19. Mai\n1993 (2 StR 645/92), in dem im übrigen die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung nicht in Frage gestellt werden, betrifft einen anders gelagerten, nicht vergleichbaren Sachverhalt.\n\nUnter Berücksichtigung der Strafverfolgungsverjährung\neinzelner Untreuehandlungen hat der neue Tatrichter nach den\ndann getroffenen Feststellungen die Einzelstrafen und die\nGesamtstrafe (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 I Bemessung 1, 2,\n4) festzusetzen.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-208-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-208-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.086426+00:00"}}