{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-14_3_StR_195_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"3 StR 195/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 195/93\n\nvom\n\n14. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich Bernhard K Gi zus VE.\ngeboren am @. EEE 196: in rue.\n\nwegen versuchten Mordes\n\n+Q2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 14. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die\nRevision des Angeklagten ist das Urteil wegen gravierender\nFeststellungsmängel aufzuheben. Die Feststellungen sind\ninsbesondere zur Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch lückenhaft. Durch Aufklärungsrügen belegt, widersprechen sie in wesentlichen Teilen den Ermittlungen, ohne daß\ndas Landgericht die entsprechenden Zeugen gehört hat und\nohne daß es sich mit den Widersprüchen im Urteil auseinandersetzt.\n\nNach den Feststellungen würgte der Angeklagte seine\nEhefrau bis er sie für tot hielt, teilte anschließend der\nPolizei mit, \"daß er soeben seine Ehefrau umgebracht habe\"\n\n(UA S. 10) und verständigte sodann den Arbeitgeber seiner\nEhefrau. Zwei Kolleginnen der Geschädigten eilten zur nahegelegenen Wohnung, \"wo sie den Angeklagten auch antrafen\nund feststellten, daß seine Ehefrau noch lebte\" (UA S. 10).\nDer Angeklagte wurde kurz danach von der Polizei festgenommen. Zu der Frage, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte bemerkt hat, daß seine Ehefrau lebte und wie er sich\n\n- mit welcher inneren Einstellung - dann verhielt, ist den\nFeststellungen nichts zu entnehmen. Lediglich im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung heißt es, die Geschädigte sei \"erst\naus ihrer Ohnmacht erwacht, als ihre beiden ... Kolleginnen\nin der Wohnung erschienen\" (UA S. 16).\n\nEs besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGHSt 36, 224;\nBGH NJW 1992, 989; vgl. im übrigen die zusammenfassende\nDarstellung des Großen Senats für Strafsachen im Beschluß\nvom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - S. 10 ££). Die hierzu gebotenen Feststellungen hat der neue Tatrichter zu treffen. Im\nRahmen der Aufklärungsrüge trägt der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, er habe ausweislich der Aufzeichnung seines Anrufes bei der Polizei (schon gewußt und) gesagt, er\nhabe \"versucht\", seine Ehefrau zu erwürgen (Bd. I Bl. 5).\nNach den Bekundungen der in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugin RB im Ermittlungsverfahren hat diese\nnach dem Anruf des Angeklagten beim Arbeitgeber ihrerseits\nzurückgerufen. \"Dann war die Sigrid (die Geschädigte) sofort dran.\" Die Frage, ob sie (die Zeugin Reinke) vorbeikommen solle, bejahte die Geschädigte (Bd. I Bl. 14). Damit\nund den Angaben weiterer Zeugen sowie des Angeklagten im\nErmittlungsverfahren, wegen der Einzelheiten verweist der\n\n„03\n\nSenat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der\nAntragsschrift, ist der im Urteil angenommene Zeitpunkt des\n\nErwachens der Geschädigten aus der Ohnmacht unvereinbar.\n\nDer Senat hat Anlaß darauf hinzuweisen, daß das Gericht\nnach S 244 Abs. 2 StPO \"zur Erforschung der Wahrheit die\nBeweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken (hat), die für die Entscheidung\n\nvon Bedeutung sind\".\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-195-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-195-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.067479+00:00"}}