{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-14_3_StR_150_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"3 StR 150/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 150/93\n\nvom\n\n14. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJan S EB zus Au SE dort geboren am\n® @B 1965,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 28. August 1992, soweit es den\nAngeklagten Sg betrifft,\n\na) im Schuldspruch im Komplex B I der\nUrteilsgründe dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte Sachs wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen, wegen\nFreiheitsberaubung in Tateinheit mit\nNötigung und wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt wird;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nKomplex B I und über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMR\n\n9\n\nww\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen \"schwerer\"\n(richtig: gefährlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit\nKörperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und mit vorsätzlichem Vollrausch (Komplex B I) sowie wegen Diebstahls,\n\"schwerer\" (richtig: gefährlicher) Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Nötigung (Komplex B III)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie zuungunsten des Angeklagten SQ eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist zulässig auf den Komplex B I der\nUrteilsgründe und auf den Ausspruch über die Gesanmtstrafe\nbeschränkt. Sie rügt mit der Sachbeschwerde, daß im Komplex\nB I Tateinheit angenommen und daß die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen zum Komplex B I hat der Angeklagte S@B gemeinsam mit dem Mitangeklagten BEEEEEEEB vom\nVormittag des Tattages an Alkohol zu sich genommen und in\nzunächst nur angetrunkenem Zustand in der Wohnung des Zeugen\nBB zwischen 13 und 14 Uhr die dort anwesenden Zeugen TED\nund EB seschlagen und schließlich die Zeugen BB und\nTEE sezwungen, die Zeugin EB in diese Wohnung zu sperren und selbst in einen Pkw einzusteigen. Anschließend haben\ndie Angeklagten die Zeugen über einen Zeitraum von etwa drei\nStunden in ihrer Gewalt gehalten und sie hierbei - nach weiterem Alkoholgenuß volltrunken - erheblich körperlich mißhandelt und zu sexuellen Handlungen genötigt.\n\nir\n\n7\n\nF)\n\n\\\n\nDas Bezirksgericht hat die Annahme von Tateinheit damit\nbegründet, daß alle während des \"sich Berauschens\" begangenen Straftaten mit dem Vergehen des Vollrausches zu einer\nTat verklammert werden. Dies wird von der Beschwerdeführerin\nmit Recht beanstandet. Tateinheit liegt nur vor, wenn die\ntatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzende Ausführungshandlungen in einem\nfür sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil\nzumindest teilweise identisch sind (st.Rspr., vgl. BGHSt 22,\n206, 208; 33, 163, 165). Die Ausführungshandlungen des Tatbestandes des Vollrauschs, nämlich das zum Schuldausschluß\nführende Trinken von Alkohol einerseits und der Straftaten\nder Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung andererseits decken sich nicht. Der bloße enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Trinken und den anderen Tathandlungen\ngenügt hierfür nicht, denn gleichzeitiges Handeln allein\nvermag Tateinheit nicht zu begründen (vgl. BGHSt 18, 29,\n\n32 £.).\n\nIm übrigen hat das Bezirksgericht bei den Schlägen zum\nNachteil der Zeugin Ebert lediglich eine Körperverletzung\nnach S 223 Abs. 1 StGB angenommen, obgleich nach den Feststellungen beide Angeklagten im Rahmen eines auch sonst gemeinsamen Vorgehens auf sie einschlugen, um sie an einem\nEingreifen zu hindern (UA S. 10). Dies erfüllt den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung nach S 223 a Abs. 1 StGB.\n\n120\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend S 354\nAbs. 1 StPO geändert. Eines rechtlichen Hinweises nach S 265\nAbs. 1 StPO bedurfte es nicht, da bereits die Anklage die\nzutreffende rechtliche Würdigung enthalten hatte.\n\nDies erfordert die Aufhebung der für den Komplex B I\nverhängten Einzelstrafe und der auch fehlerhaft gebildeten\nGesamtstrafe (S 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß auch für die zwischen 13 und 14 Uhr des Tattags im Komplex B I begangenen Straftaten die Anwendung des S 21 StGB\nnach dem Zweifelssatz in Betracht kommt, wenn sich nicht\nausschließen läßt, daß sie nach dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der Angeklagte die Schwelle zur alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit überschritten hat.\n\nNach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte nämlich eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 %0 um 13 Uhr und\nvon 3,01 %o um 14 Uhr, so daß naheliegt, daß bereits geraume\n\nZeit vor 14 Uhr die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben\nwaren.\n\nRuß zschockelt Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-150-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-150-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.048714+00:00"}}