{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-09_3_StR_276_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-09","aktenzeichen":"3 StR 276/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 276/93\n\nvom\n\n9. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst S CE A cus DE. dort geboren am\n® ww >.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nAS\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 9. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1993\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\n\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so\ndaß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.\n\nDie Urteilsgründe tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlages. Die Feststellungen\nzum Geschehen vor der Tat (einschließlich möglicher früherer Drohungen des Angeklagten gegen den Geschädigten), zum\nobjektiven Ablauf der Tat, insbesondere zu der Art und Weise, wie der Angeklagte sein Opfer tätlich angegriffen und\nam Hals verletzt hat, sowie zum Rücktritt vom Versuch sind\n\ninsofern ungenau und lückenhaft, daß sie eine andere, dem\nAngeklagten günstigere rechtliche Bewertung nicht ausschließen. Sie ermöglichen dem Senat jedenfalls nicht die\nPrüfung dahin, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags zu Recht erfolgt ist. Im übrigen wird\nauf die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts verwiesen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Strafzumessungserwägung, die Tat sei wegen der verwendeten Waffe und der Angriffsrichtung besonders gefährlich gewesen, erweckt die Besorgnis, die Strafkammer habe\ndamit zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er ein\nversuchtes Tötungsdelikt begangen hat. Eine solche Wertung\nwürde gegen S 46 Abs. 3 StPO verstoßen. Auch ist nicht ohne\nnähere Begründung verständlich, warum dem Angeklagten vorzuwerfen sein soll, daß \"er sich in eine aggressive Stimmung hat treiben lassen, sich um mögliche Gegensteuerung\nnicht bemüht hat\". Ursache für die psychische Verfassung\ndes Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen die Tatsache, daß seine Lebensgefährtin sich von ihm getrennt und\n\nA\n\ndem Geschädigten zugewandt hatte; der Angeklagte sah deshalb nicht nur seine Zukunftspläne gefährdet, sondern\nfürchtete auch den Verlust seiner finanziellen Investitio-\n\nnen in die vorher gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin geführte Gaststätte.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-09/3-str-276-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-09/3-str-276-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:40.870651+00:00"}}