{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-07_3_StR_336_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-07","aktenzeichen":"3 StR 336/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 336/92\n\nvom\n\n7. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Eduard H u zus mE, geboren am\n@ WERE 1937 in Du.\n\n2. Wilhelm vV EB aus DEE. dort geboren am\n@. BB 1555,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nI7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Juli\n1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HB wegen Betrugs jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei\nFällen (Komplexe A, B und C) und wegen Betrugs in Tateinheit\nmit Vortäuschen einer Straftat (Komplex D) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten Vo»\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Komplex\nB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nauf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten HB rüst zu Recht,\ndaß die Zeugen BB und SED unvereidigt geblieben\nsind. Diese Verfahrensfehler führen zur Aufhebung des Urteils in den Komplexen A und C, sowie im Komplex B, soweit\nes diesen Angeklagten betrifft.\n\n1. Der Zeuge Balfanz ist gemäß S 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben, weil das Gericht seiner Aussage keine \"besondere Bedeutung\" beigemessen hat (Protokollband I S. 154).\nGleichwohl stützt sich das Urteil in wesentlichen Punkten\nauf die \"glaubhafte Bekundung\" des Zeugen BB (vA\nS. 89). Der die Tatausführung in den Komplexen A und B weitgehend bestreitende Angeklagte HB wird in erheblichem\nUmfang durch Beweismaterial überführt, das bei dem Zeugen\nBOB sefunden worden und das nach dessen \"glaubhafter\"\nAussage dem Angeklagten HB zuzuoränen ist, aus dessen\nHaus es der Mitangeklagte VB abgeholt und beim Zeugen\nBED untergestellt hatte. Hierauf stützt sich insbesondere die Überzeugung der Strafkammer zur Täterschaft des Angeklagten HB bei der Konteneröffnung in den Fällen 2 bis\n8 (= Komplex A) und in den Fällen 11 und 21 (Komplex B), bei\nder Verfügung über die errichteten Konten, bei der Fälschung\nder Schecks im Fall 34 und bei der gemeinschaftlichen Begehungsweise mit dem Mitangeklagten Vreden im gesamten Komplex\nB (vgl. UA S. 89, 90, 93, 109, 115, 123, 124). Bei dieser\nSachlage hätte die Strafkammer den Zeugen nicht gemäß S 61\nNr. 3 StPO unvereidigt lassen dürfen. Der Senat kann nicht\nausschließen, daß sich dieser Verfahrensfehler insgesamt auf\ndie Beweiswürdigung im Komplex A und B ausgewirkt hat; ob\nder Vereidigung des Zeugen BER S 60 Nr. 2 StPO entgegenstehen könnte, hat das Landgericht nicht geprüft.\n\n2. Der zum Komplex C vernommene Zeuge SB ist yemäß S 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben, weil er der\nStrafvereitelung verdächtig sei (Protokollband I S. 141).\nDieser Zeuge hatte den Angeklagten HB im Ermittlungsverfahren durch die Bekundung erheblich belastet, dieser ha-\n\n544\n\nbe in der Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit dem gesondert\nverfolgten Mittäter Wi Straftaten geplant, wie sie dem\nKomplex C zugrundeliegen. In der Hauptverhandlung hat der\nZeuge SEE dagegen ausgesagt, daß er von solchen Plänen\nnichts mitbekommen habe (UA S. 140). Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß die Strafkammer die geänderte Aussage in\nder Hauptverhandlung für falsch gehalten und hieraus die Absicht der Strafvereitelung hergeleitet hat. Dies reicht jedoch für ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht\naus. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn sich die\nversuchte Strafvereitelung erst aus der Aussage ergeben\nkann, deren Beeidigung ansteht und die somit noch berichtigt\nwerden könnte (BGHSt 34, 68, 70; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 5). Der Senat kann auch insoweit\nnicht ausschließen, daß sich die Vereidigung des Zeugen auf\ndie Beweiswürdigung hätte auswirken können.\n\nII. Das Urteil weist darüber hinaus beide Angeklagte\nberührende sachlich-rechtliche Mängel auf, die seine Aufhebung auch über den von den begründeten Verfahrensrügen betroffenen Teilbereich hinaus erfordern.\n\nl. Die Strafkammer hat Straftaten, die der Angeklagte\nHenschel zusammen mit dem Mitangeklagten VW begangen\nhatte und die infolge zwischenzeitlicher Tilgung bei ihm\nnicht mehr im Bundeszentralregister enthalten sind, als Indiz für gemeinsame Begehungsweise (UA S. 6) und zum Beweis\ndafür, daß es die \"Masche\" des Angeklagten HB sei,\nsich auf einen \"großen Unbekannten\" zu berufen (UA S. 140),\nherangezogen. Dies verstößt gegen das Verwertungsverbot des\nS 51 Abs. 1 BZRG. Danach dürfen getilgte Straftaten auch\n\nnicht als Indizien für die Frage des Schuldspruchs verwertet\nwerden (BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 2, 3). Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auch im Komplex\nD mit auf diesen unzulässigen Erwägungen beruht.\n\n2. Die Urteilsgründe entsprechen insbesondere in den\nFällen, die die Einlösung von anderweitig erlangten Schecks\nbetreffen, nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 Satz 1\nStPO. Danach muß sich aus der Sachverhaltsschilderung klar\nergeben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden (BGHR StPO S 267 I 1 Sachdarstellung 2, 3, 4).\nHier ist den Urteilsgründen nicht mit ausreichender Klarheit\nzu entnehmen, worin der Betrug gesehen wurde, wer der Geschädigte war und von welchem Schuldumfang das Landgericht\nausging. Dies hat seinen Grund offensichtlich darin, daß die\nStrafkammer zu Unrecht davon ausgegangen war, sie müsse nach\ndem Grundsatz \"in dubio pro reo\" von Fortsetzungszusammenhang ausgehen (UA S. 15), obgleich es bei der Vielgestaltigkeit des Tatgeschehens an dem Erfordernis der Gleichartigkeit der Begehungsweise und - notwendigerweise - ebenso an\neinem das gesamte Geschehen umfassenden Gesamtvorsatz fehlt\n(vgl. BGHSt 35, 318, 324 f.; 36, 105, 110; BGHR StGB vor\n§ 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22).\nDieser Rechtsfehler, bei dem offenbleiben kann, ob er für\nsich gesehen den Angeklagten beschwert, hat das Landgericht\nveranlaßt, trotz der Unterschiede und der Vielgestaltigkeit\nder einzelnen Taten die wesentlichen Feststellungen zusammenfassend vor die Klammer zu ziehen, ohne den jeweiligen\nBesonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.\n\nIF\n\nIm Komplex A nimmt die Strafkammer beispielsweise Betrug durch das \"Abräumen\" überzogener Konten in den Fällen 3\nbis 8 an, wobei sie nur die letztlich verbliebenen Sollsalden zugrundelegt (UA S. 16, 145). Nicht deutlich wird, worin\nsie im Fall 5 einen Betrug gesehen hat, für den ein Sollsaldo nicht mitgeteilt wird. Die Abhebung des Kreditauszahlungsbetrages aus Fall 24 stellt keinen Betrug zum Nachteil\nder kontenführenden Bank im Fall 5 dar. Ebenso bleibt in den\nFällen, in denen die Angeklagten anderweitig erlangte\nSchecks, deren Herkunft die Strafkammer offen gelassen hat,\nauf errichteten Konten eingelöst haben, unklar, ob\nein Betrug zum Nachteil der einziehenden Bank, der bezogenen\nBank oder des Scheckausstellers angenommen worden ist.\n\n3. Soweit das Landgericht in Fällen, in denen von den\nAngeklagten errichtete Konten mit Sollsalden beendet worden\nsind, von einer bereits bei Kontoeröffnung bestehenden betrügerischen Überziehungsabsicht ausgegangen ist, fehlt es\nan einer Begründung für diese Annahme. Diese Absicht folgt\nnicht notwendig daraus, daß die Angeklagten die Konten lediglich zum Einlösen von Schecks und als Zahlstelle für ihre\nsonstigen Manipulationen errichtet haben. Immerhin wies ein\nwesentlicher Teil der von den Angeklagten errichteten Konten\nkeinen Sollsaldo auf; in zahlreichen Fällen ist der Sollstand vor der Beendigung teilweise zurückgeführt worden.\n\nIII. Auf die weiteren Verfahrensrügen beider Beschwerdeführer braucht der Senat nicht mehr einzugehen. Der neue\nTatrichter wird Gelegenheit haben, im Komplex D das Konkur-\n\nrenzverhältnis zwischen Vortäuschen einer Straftat und Betrug zum Nachteil einer Versicherung neu zu prüfen (vgl. BGH\nwistra 1985, 19).\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-07/3-str-336-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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