{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-07_3_StR_275_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-07","aktenzeichen":"3 StR 275/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR_275/93\n\nvom\n\n7. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Walter Harald L EB au: Vi.\n\ndort geboren am ®&. @&B 1550,\n\nwegen Verabredung zum Mord\n\nADL\n\nAR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Februar\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nDie Staatskasse ist zur Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft\nnicht verpflichtet.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nBeteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen fühlte sich der Angeklagte\nübervorteilt, weil ein ihm fest zugesagter Kredit nicht zur\nAuszahlung gelangt war. Er sann deshalb auf Rache gegen die\nan der Kreditvermittlung beteiligten Personen. Er erklärte\neinem Bekannten, er suche jemand, der \"die Arbeit mit der\nPistole\" für ihn erledigen könne. Der Bekannte versprach,\nsich umzuhören, wandte sich jedoch ohne Wissen des Angeklagten an die Polizei, auf deren Weisung alles folgende\ngeschah. Nachdem dem Angeklagten von seinem Bekannten mitgeteilt worden war, daß ein \"Killer\" gefunden sei, der pro\nKopf 20.000 DM verlange und der Angeklagte zunächst ein\nvereinbartes Treffen mit dem angeblichen \"Killer\" nicht\nwahrgenommen hatte, fand ein solches Treffen am 1. März\n1992 statt. Der Angeklagte erklärte dabei dem \"Killer\"\n\n- einem Polizeibeamten -, daß zunächst versucht werden könne, eine Geldsumme, die dem ursprünglich zugesagten Kreditbetrag entsprach, durch eine Entführung zu erlangen. Für\nden Fall, daß dieses Vorhaben fehlschlage, sollten die Leute \"endgültig verschwinden\". Bei diesem Gespräch war der\nAngeklagte jedoch darum bemüht, noch \"alles in der Schwebe\nzu lassen\". Er rechnete mit einem hohen Entdeckungsrisiko\nund konnte den verlangten Lohn nicht aufbringen. Außerdem\nhatte er die Hoffnung, er werde möglicherweise doch noch in\nden Genuß des Kredites kommen. Er erklärte deshalb, er werde erst zu einem späteren Zeitpunkt einen \"endgültigen Bescheid\" geben.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als\nversuchte Anstiftung zum Mord und als ein Sichbereiterklären zu der mittäterschaftlichen Beteiligung an einem Mord\n\ngewertet. Die Feststellungen rechtfertigen weder eine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 StGB, noch eine solche gemäß\nAbs. 2 dieser Vorschrift.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"a) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der\nAngeklagte nicht zu einem Verbrechen bereit erklärt. Er hat\nsich weder gegenüber einem anderen ernstlich (vgl. RGSt 63,\n197 <199>) erboten, eine Straftat zu begehen, noch hat er\neine dahin gerichtete Aufforderung angenommen (zu den Tathandlungen des \"Sich-Bereiterklärens\", vgl. Roxin in LK,\nStGB, 10. Aufl. $S 30 Rdn. 10, 81 ff). Eine strafbare Verbrechensverabredung liegt nicht vor, weil der Angeklagte\nnoch nicht unbedingt zur Tatbegehung entschlossen war (vgl.\nBGHSt 12, 306 <309> £; RGSt 71, 53 £; Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. § 30 Rdn. 7) und sein Gesprächspartner nur zum Schein mitgewirkt hat (vgl. Maurach\nJZ 1961, 137 <139>).\n\nb) Der Angeklagte hat auch keine versuchte Anstiftung\nzum Mord begangen. Denn er hat nach seiner Vorstellung\nnicht unmittelbar dazu angesetzt, den vermeintlich tatgeneigten Polizeibeamten zu diesem Verbrechen zu bestimmen.\nDies sollte vielmehr einem endgültigen Bescheid vorbehalten\nbleiben, den der Angeklagte auf der Grundlage eines neuen\nEntschlusses erteilen wollte. Bis dahin sollte offen bleiben, ob die Tat überhaupt durchgeführt werden sollte.\n\n+00\n\nc) Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte lediglich\nVerhandlungen über die Begehung eines Verbrechens geführt.\nDieses Verhalten ist durch § 30 StGB nicht mit Strafe bedroht. Auf die Frage, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, kommt es deshalb nicht an.\nInsoweit ist aber darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte\nder Überzeugung war, die Tatausführung werde ohne seine\nWeisung nicht begonnen werden. Unterläßt in solchen Fällen\nder Täter jeglichen weiteren Tatbeitrag und macht er dadurch nach seiner Vorstellung die Ausführung der Tat unmöglich, so ist sein Unterlassen gleich zu bewerten wie auf\nVerhinderung der Tat gerichtetes aktives Tun (vgl. BGHSt\n32, 133 <135>).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nEine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Nachteil\ndes Angeklagten ist nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb abschließend entscheiden; der Angeklagte war auf der\nGrundlage der Feststellungen des Landgerichts freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nIn Anbetracht der Sachlage, die keiner weiteren tatsächlichen Klärung bedarf, hat der Senat auch über die Frage der Entschädigung des Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft entschieden (S 8 Abs. 1 StrEG). Der Angeklagte\nhat sich vom 5. März 1992 bis zum 31. März 1992 in Untersuchungshaft befunden. Eine Entschädigung hierfür ist gemäß\n8 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte\n\n00\n\ndurch sein Verhalten diese Strafverfolgungsmaßnahme selbst\ngrob fahrlässig verursacht hat.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-07/3-str-275-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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