{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-02_3_StR_197_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-02","aktenzeichen":"3 StR 197/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 197/93\n\nvom\n\n2. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mehmet A B „aus SB. seboren am &. BED\n1958 in KB (Türkei),\n\n2. Yaısar A aus VE geboren an. mw\n1964 in KGB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 2. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit 1 kg Kokain verurteilt worden sind; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen der Angeklagten\nder Staatskasse zur Last;\n\n2. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n1. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des unerlaubten Handeltreibens mit 400 g Heroin am 9./12. März 1992\nergeben.\n\nMit Recht hat der Generalbundesanwalt - in der auch im\nübrigen zutreffenden - Antragsschrift dargelegt, daß der\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben kann, weil das Urteil\nvon einem zu großen, nämlich fehlerhaft auch das unerlaubte\nHandeltreiben mit 1 kg Kokain erfassenden, Schuldumfang ausgeht. Er hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Gegenstand der Anklagen vom 13. und 27. Mai 1992 (Band\nI Bl. 132 und Band II Bl. 85 d.A.) ist allein das im März\n1992 mit der V-Person abgewickelte Heroingeschäft, während\nhinsichtlich der im Februar 1992 geführten und schließlich\ngescheiterten Verhandlungen über den Kauf von 1 kg Kokain\nkeine Anklage erhoben worden ist. Dennoch hat die Strafkammer auch den letztgenannten Vorgang zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, weil sich 'aus dem Verlauf der Verhandlungen (ergebe), daß es sich hier um einen einheitlichen\nTatentschluß handelte, so daß das gesamte Geschäft als einheitliche Tat zu werten war' (UA S. 16).\n\nDiese rechtliche Würdigung ist unzutreffend. Es ist\nschon nicht erkennbar, woraus das Landgericht das Vorliegen\neines \"einheitlichen Tatentschlusses' entnimmt. Zwar mögen\ndie Beschwerdeführer, nachdem ihnen der V-Mann als Interes-\n\nJE\n\nsent für einen umfangreichen Kokainerwerb bekannt geworden\nwar, gewillt gewesen sein, mit ihm unter Umständen auch hinsichtlich anderer Betäubungsmittel ins Geschäft zu kommen;\ndoch haben sie ihm ein konkretes Angebot zum Kauf von Heroin\nerst mehrere Wochen nach dem Mißlingen ihres Versuchs, an\nihn 1 kg Kokain zu den von ihnen gewünschten Bedingungen zu\nveräußern, unterbreitet. Es bedurfte somit eines neuen Tatentschlusses, um (wieder) Verbindung mit der V-Person aufzunehmen und sie dazu zu überreden, anstatt Kokain Heroin zu\nerwerben. Folgerichtig sind die Angeklagten, nachdem zuletzt\nam 14. Februar 1992 ein telefonischer Kontakt zu dem V-Mann\nbestanden hatte, erst am 05. März 1992 erneut an ihn herangetreten, um ihn nunmehr für ein anderes Geschäft, nämlich\nfür den Kauf von 400 g Heroin zu gewinnen, dessen Beschaffung ersichtlich in der Zwischenzeit von ihnen sichergestellt worden war.\n\nUnabhängig davon würde aber auch ein \"einheitlicher\nTatentschluß' unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Annahme von Handlungseinheit zwischen den im Februar 1992 geführten Verhandlungen über den Erwerb von Kokain einerseits\nund dem im März 1992 zustandegekommenen Heroingeschäft andererseits rechtfertigen. Ein Fall der natürlichen Handlungseinheit ist ersichtlich nicht gegeben; denn diese setzt neben einer Verbindung der einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektive Element voraus, daß zwischen einer\nMehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß\nsich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen\nDritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (BGH NStZ 1990, 490 m.w.N.). Davon kann hier ebenso-\n\nwenig die Rede sein wie vom Vorliegen einer aus mehreren\nTeilakten bestehenden fortgesetzten Handlung. Insoweit fehlt\nes jedenfalls an dem erforderlichen Gesamtvorsatz, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen umfassen, d.h. den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber wenigstens insofern vorweg begreifen muß, als das zu verletzende\nRechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art\nder Tatausführung in Betracht kommen (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB, 46. Aufl. 1993, vor § 52 RN 26 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Daran fehlt es ... schon deshalb,\nweil - wie im vorigen Absatz dargelegt - das Heroingeschäft\naufgrund einer neuen Entschließung zustandegekommen ist. Der\nallgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit eine\nReihe nach Ort wnd Zeit nicht vorausbestimmter gleichartiger\nStraftaten zu begehen, reicht nämlich zur Begründung einer\nfortgesetzten Handlung nicht aus (Dreher/Tröndle a.a.O. RN\n26 a m.w.N.).\n\nDa Gegenstand der Urteilsfindung allein die in der Anklage bezeichnete Tat sein darf (S 264 StPO), war es nach\nallem nicht zulässig, (auch) den im Februar 1992 unternommenen Versuch, an die V-Person mehrere Kilogramm Kokain zu\nverkaufen, als ...Teil des angeklagten Sachverhalts zu behandeln.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Der offensichtliche Schreibfehler - statt 38,5 % Wirkstoffgehalt 38,5 %o (UA S. 10),\nvgl. auch UA S. 8: 80 % KHC, UA S. 17: 80 %o KHC - gefährdet\nden Bestand des Urteils ebensowenig wie das Versehen, vom\n\n78\n\n\"minder schweren Fall\" statt vom Regelstrafrahmen des S 29\nAbs. 1 BtMG zu sprechen (UA S. 18).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-02/3-str-197-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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