{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-30_3_StR_318_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-30","aktenzeichen":"3 StR 318/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 318/93\n\nvom\n\n30. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSimunt PD OD zus KEEP Seboren am\nEEE ir SEE (Polen),\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nER\nEN\n\nx\n\n[()\n\n3\n\n92\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. November 1992 wird der Maßregelausspruch dahin\ngeändert, daß die Anordnung der Entziehung\nder Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins und die Sperrfrist von neun Monaten\nfür die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\naus dem Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom\n22. Juli 1992 aufrechterhalten bleibt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen und wegen vorsätzlichen Vollrauschs\nunter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die\n\nEntziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes $S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe wendet.\n\nDadurch, daß das Landgericht in den Fällen 1, 3 und 4\nder Urteilsgründe den Strafrahmen des S 178 Abs. 2 StGB unter Verstoß gegen 5 50 StGB nach SS 21, 49 StGB gemildert\nhat, obwohl die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß S 21 StGB, die im übrigen nach den eigenen\nAusführungen des Landgerichts zu $S 63 StGB fernliegt, bereits für die Annahme eines minder schweren Falles entscheidend war, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nEinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nweist das angefochtene Urteil lediglich insoweit auf, als es\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins sowie die Verhängung einer neuen Sperrfrist für die\nErteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hat. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten bieten keine Grundlage für\nMaßnahmen nach SS 69, 69 a StGB. Das Landgericht wollte ersichtlich, wie auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die\nin dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Elsmhorn verhängten entsprechenden Maßnahmen aufrechterhalten. In derartigen Fällen ist für die Neufestsetzung der Maßnahmen nach\nSS 69, 69 a StGB kein Raum (vgl. BGHR StGB § 55 II Aufrechterhalten 1 m.w.Nachw.). Es ist lediglich in der Urteilsfor-\n\nmel auszusprechen, daß die Maßnahmen des einzubeziehenden\nUrteils aufrechterhalten werden. Der Senat hat den Maßregelausspruch gemäß S 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-30/3-str-318-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-30/3-str-318-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.821748+00:00"}}