{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-25_3_StR_90_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-25","aktenzeichen":"3 StR 90/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 90/93\n\nvom\n\n25. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich Arnold Hop „aus CE EEE, Seboren\nam GG |: Dem.\n\nwegen Strafvereitelung u.a.\n\nQ\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Juni 1993 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n30. September 1992 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Strafantrag ist im Falle der Verurteilung wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nicht wirksam zurückgenommen worden.\nAuf Grund der glaubhaften Angaben des\nStrafantragsberechtigten Kadir BB steht\nfest, daß er die Rücknahme des Strafantrags ausdrücklich von der \"Bedingung\" abhängig machte, daß der Angeklagte sich,\nwie dieser ihm - der Wahrheit zuwider -\nversicherte, nicht der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig gemacht hatte.\nEine solche Einschränkung hat die Nichtigkeit der Rücknahmeerklärung zur Folge. Als\nProzeßhandlung, von der die Zulässigkeit\nder Strafverfolgung abhängt, muß die Rücknahme eines Strafantrags aus Gründen der\nRechtssicherheit klar und eindeutig sein.\n\nVon Bedingungen und einschränkenden Voraussetzungen darf sie grundsätzlich nicht\nabhängig gemacht werden (vgl. Stree in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. 8 77d\nRdn. 6; Lackner StGB 20. Aufl. S 77d\n\nRan. 5). Der Fall unschädlicher Rechtsbedingung oder eines zulässigen kostenrechtlichen Vorbehalts nach § 470 Satz 2 StPO\nliegt nicht vor. Da die Rücknahmeerklärung\nformfrei möglich ist (Dreher/Tröndle StGB\n46. Aufl. 8 77 d Rdn. 2), ist der vom\nStrafantragsberechtigten erklärte Vorbehalt unabhängig von einer schriftlichen\nFixierung beachtlich. Eine wirksame Rücknahmeerklärung, die der Angeklagte als\n\"Bote\" hätte weiterleiten können, lag demnach nicht vor. Darauf, ob eine Rücknahmeerklärung (abweichend von dem Grundsatz\nder Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit von Prozeßhandlungen, welche die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens bestimmen) nicht nur bei unrichtiger Belehrung\ndurch Gericht oder Strafverfolgungsbehörde\nunwirksam sein kann (so KG in JR 1988,\n480: Rudolphi in SK StGB 5. Aufl. S 77d\nRan. 9), sondern auch im Falle einer Täuschung durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Angeklagter ist, kommt es nicht\n\nan.\n\nN\nv\n\nDie Ablehnung des Antrags auf Vernehmung\neiner Strafrichterin zum Beweis dafür, daß\nandere (im einzelnen bezeichnete) Gründe\nals in dem von dieser Richterin verkündeten Urteil angegeben zum Freispruch des\nZeugen Orhan ABB seführt haben, ist im\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie für den Freispruch maßgeblichen Gesichtspunkte wurden durch die verlesenen\nschriftlichen Gründe des strafrichterlichen Urteils belegt. Ob abweichend davon\nandere Erwägungen als schriftlich festgehalten für den Freispruch bestimmend waren, ist - ähnlich den durch das Beratungsgeheimnis geschützten Vorgängen richterlicher Überzeugungsbildung (vgl. dazu\nAlsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im\nStrafprozeß 5. Aufl. S. 439 £.\n\nm.w.Nachw.) - der Beweisaufnahme in einem\nanderen Verfahren jedenfalls in Fällen der\nvorliegenden Art entzogen. Die beantragte\nBeweisaufnahme war unzulässig (S 244\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO). Der Senat schließt\naus, daß die vom Landgericht gegebene Begründung zur Ablehnung dieses Beweisamtrages die Verteidigung des hinsichtlich der\nStrafvereitelungshandlung geständigen Angeklagten nachteilig beeinflußt hat.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\nZschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler\n\nBlauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-25/3-str-90-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 470","ref_norm":"470","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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