{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-25_3_StR_304_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-25","aktenzeichen":"3 StR 304/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht\nerschöpfter Anklage.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO SS 260, 264 Abs. 1\n\nZur Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht\nerschöpfter Anklage.\n\nBGH, Beschluß vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93 - LG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 304/93\n\nvom\n\n25. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef N B „zus EEE <eboren ar Gun\nWED ir CD.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nIN\n\n\\\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer III auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n26. Februar 1993 wird\n\n1. das Urteil aufgehoben und das Verfahren\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr durch die Hingabe eines\nDarlehens und unerlaubtem Erwerb von\n20 g Kokain im Herbst 1990 verurteilt\nworden ist;\n\n2. der Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig\nist;\n\n3. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIE\n\nII. Im übrigen wird der Angeklagte - mit Ausnahme des unerlaubten Erwerbs von 10 g Kokain im Frühjahr 1992 von \"Toni\" - freige-\n\nsprochen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Im Umfang der Einstellung und des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"tateinheitlich begangenen Erwerbs, Einfuhr und Handels von bzw. mit\nBetäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nnicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt\". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet.\n\n1. Der Verurteilung im ersten Fall der Urteilsgründe\nliegt zugrunde, daß der Angeklagte im Herbst 1990 dem gesondert verfolgten Sb in VEEB/ Niederlande ein Darlehen\nvon 2.500,-- DM zur Finanzierung des unerlaubten Handels mit\nAmphetamin gegeben hat. Dieser hat das Geld zum Ankauf von\n400 g Amphetamin verwendet. Der Angeklagte selbst hat bei\ndieser Gelegenheit 20 g Kokain für seinen eigenen Verbrauch\ngekauft und es über die Grenze nach DEE verbracht.\n\nFür diese Straftat fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer erhobenen Anklage. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 8. Januar 1993 war dem\nAngeklagten unter Ziffer 1 zur Last gelegt worden, fortgesetzt mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu\nhaben. Das hierzu geschilderte Tatgeschehen umfaßt die Hingabe eines Darlehens zum Erwerb von Betäubungsmitteln im\nHerbst 1990 und den bei dieser Gelegenheit vorgenommenen Erwerb von 20 g Kokain zum Eigenverbrauch nicht. Die Strafkammer, die die Handlungen des Angeklagten nicht als fortgesetzte Tat, sondern zutreffend als selbständige Straftaten\nbeurteilt hat, hätte eine Verurteilung wegen dieses Sachverhalts nur vornehmen dürfen, wenn in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden wäre (vgl. BGHR StPO\ns 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 2; StGB vor § 1 £fH Auswirkung,\nnachteilige 9). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Im übrigen\nweist der Senat für den Fall, daß es nach Zurückverweisung\nder Sache insoweit zu einer Nachtragsanklage kommen sollte,\ndarauf hin, daß bei dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens durch die Hingabe eines Darlehens zu prüfen ist, ob\nsich der Angeklagte durch die Darlehensgewährung als Mittäter, Anstifter oder nur als Gehilfe strafbar gemacht hat\n\n(vgl. BGH StV 1986, 300; BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben\n22). Gegebenenfalls kommt der Tatbestand des § 29 Abs. 1\nNr. 4 BtMG in Betracht (vgl. BGHR BtMG § 29 I 4 Bereitstellen 1, 2).\n\n2. Andererseits hat das Urteil die Anklage nicht erschöpft, soweit dem Angeklagten der Erwerb von 10 g Kokain\nvon \"Toni\" zum Eigenkonsum im Frühjahr 1992 zur Last gelegt\nworden ist. Zwar wird dieses Geschehen in den Urteilsgründen\nunter Abschnitt II im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes und bei der Beweiswürdigung wiedergegeben, doch weder in\nder Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch aufgeführt,\nnoch in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und\nden Erwägungen zur Strafzumessung berücksichtigt. Entscheidend ist, daß es an einem Urteilsspruch fehlt. Gegenstand\neiner Verurteilung ist nur das - wenn auch unvollkommen -\nvon der Urteilsformel Erfaßte. Ob ein Urteilsspruch eine Anklage erschöpfend erledigt, beurteilt sich durch einen Vergleich der Urteilsformel mit der zugelassenen Anklage\n(Hürxthal in KK 2. Aufl. § 260 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer\nStPO 40. Aufl. $S 260 Rdn. 10). Weil es an einer Sachentscheidung fehlt, erfaßt das Rechtsmittel des Angeklagten,\ndas sich nur gegen das ergangene Urteil richten kann, diese\nTat nicht (vgl. RG 63, 184, 185 f.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 260 Rdn. 28). Dem Senat ist es\nverwehrt, insoweit eine - wie auch immer geartete - Entscheidung zu treffen (vgl. Meyer-Goßner JR 1985, 452,\n453/454).\n\n3, Soweit das Landgericht die übrigen Einzelakte des\nals fortgesetzte Handlung angeklagten Tatgeschehens für\nnicht erwiesen ansah, hätte es wegen dieser Taten freisprechen müssen, weil es zutreffend von selbständigen Taten ausgegangen ist (vgl. BGHSt 19, 280, 285). Der Senat hat diesen\nFreispruch nachgeholt.\n\n4. Der Wegfall der Einzelstrafe im ersten Fall der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß sich diese Einzelstrafe auf die wegen der zweiten Tat verhängte Einsatzstrafe\nausgewirkt hat.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-25/3-str-304-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-25/3-str-304-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.606288+00:00"}}