{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-25_3_StR_292_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-25","aktenzeichen":"3 StR 292/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 292/93\n\nvom\n\n25. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Günter L GE „zus CB. ort geboren\nam EEE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 25. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n26. Januar 1993 im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, sowie wegen homosexueller Handlungen in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.\n\nN\n\nS\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnach § 63 StGB setzt voraus, daß die erhebliche Minderung\nder Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22,\n26 m.w.Nachw.). Eine solche Feststellung läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht gibt die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen - durch wörtliches Einrücken wesentlicher Teile des schriftlichen Gutachtens (UA S. 11-15) - wieder, wonach beim Angeklagten infolge einer sexuellen Deviation, die dem Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könne,\neine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens im\nSinne des § 21 StGB nicht auszuschließen sei. Dem hat sich\ndie Strafkammer \"in vollem Umfang\" angeschlossen (UA S. 15).\nDanach fehlt es an einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB und damit auch an einer Voraussetzung zur Unterbringung nach S 63 StGB.\n\nDa sich die Strafkammer die Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt zu eigen gemacht hat, vermag der\nSenat anders lautenden Formulierungen an anderer Stelle der\nUrteilsgründe, die vom Vorliegen der Voraussetzungen des\nSs 21 StGB sprechen (UA S. 8, 16), nicht zu entnehmen, daß\nsie insoweit vom Gutachten des Sachverständigen abweichen\nwollte. Im übrigen würde es hierfür an jeglicher Begründung\nfehlen, die erforderlich wäre, wenn ein Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen nicht folgt (vgl. BGHR StPO\n5 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 4). Es ist vielmehr zu\nbesorgen, daß es sich um ungenaue Wendungen handelt, weil\nsich die Strafkammer der rechtlichen Bedeutung des Unter-\n\nschieds zwischen nicht ausschließbarer und positiv festgestellter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit für\ndie Anwendung des § 63 StGB nicht bewußt war.\n\nDies macht eine neuerliche tatrichterliche Prüfung erforderlich, für die sich die Zuziehung eines anderen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem fraglichen Gebiet empfehlen dürfte.\n\nZ2schockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-25/3-str-292-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-25/3-str-292-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.585647+00:00"}}