{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-25_3_StR_206_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-25","aktenzeichen":"3 StR 206/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 206/93\n\nvom\n\n25. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerhard Pr ED zus KB dort geboren am\n\n2. Hans-Peter S EEE „aus KB, geboren am\nu :: U\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 25. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 22. Dezember\n1992 hinsichtlich des Angeklagten PD im\ngesamten Rechtsfolgenausspruch und hinsichtlich des Angeklagten SB im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung\ngegen den Willen der Entführten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es gegen ihn gemäß S 69 a StGB\neine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nGegen den Angeklagten SB hat es wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und Entführung gegen den\nWillen der Entführten auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wenden,\nunbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche haben dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht\ndie Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß S 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen\nhat.\n\nDas Landgericht geht auf Grund der Trinkmengenangaben\nder Angeklagten für den Angeklagten PM zur Tatzeit ab\n1.30 Uhr am 23. März 1992 von einem \"wahrscheinlichen\" Alkoholwert von 1,58 %o und für den Angeklagten SCENE von einem \"wahrscheinlichen\" Alkoholwert von unter 1 %0 aus. Abgesehen davon, daß das sachverständig beratene Landgericht weder die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen, noch die mitgeteilten verschiedenen - \"minimalen\", \"maximalen\" und \"wahrscheinlichen\" - Blutalkoholwerte nachprüfbar dargelegt hat, ergibt\nsich bereits aus den ersichtlich auf Grund der Angaben der\nAngeklagten festgestellten Trinkmengen und Zeiträumen, daß\ndie wie auch immer errechneten Blutalkoholwerte mit den in\nder gefestigten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur\nBerechnung einer Tatzeitblutalkoholkonzentration bei fehlender Blutprobe nicht in Einklang zu bringen sind.\n\nNach diesen Grundsätzen kommt es für die Beurteilung\nder alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit\neines Angeklagten auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an.\nBei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmengen\nist nach der sogenannten Widmark-Formel deshalb neben dem\nindividuellen Körpergewicht ein Resorptionsdefizit von 10 %,\nein stündlicher Abbau von 0,1 %0 und im Regelfall ein Reduktionsfaktor von 0,7 %o in Ansatz zu bringen (vgl. BGHSt 34,\n29, 32; 36, 286, 288; 37, 231, 238) und die hieraus errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration den weiteren Würdigungen zugrundezulegen. Der Rückgriff auf einen niedrigeren\n\"wahrscheinlichen\" Wert ist nicht zulässig (BGHSt 37, 231,\n239; BGHR StGB S 21 BAK 15).\n\nWie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, errechnet sich nach diesen Grundsätzen und nach den getroffenen Feststellungen für\nden Angeklagten Petersen eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,48 %0. Auch für den Angeklagten SP\nkommt eine solche von weit über 2 %0o in Betracht, wenn der\n' Tatrichter die Angaben dieses Angeklagten, in der Nacht vom\n21. März zum 22. März 1992 von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr 20\nFlaschen Bier zu 0,33 Liter zu sich genommen zu haben, als\nnicht widerlegt erachtet (vgl. hierzu BGHSt 34, 29, 34 und\nBGHR StGB S$S 21 BAK 22). Zum Zeitpunkt des Trinkbeginns am\n22. März 1992 um 20.00 Uhr wäre dann eine Restblutalkoholkonzentration von mehr als 2 %o nicht auszuschließen, zu der\ndie in der Zeit von 20.00 Uhr bis 1.30 Uhr am 23. März 1992\ngetrunkenen Alkoholmengen hinzuzuzählen wären. Für beide addierten Alkoholwerte könnte sodann - im Gegensatz zu der Be-\n\n74\n\nrechnung des Generalbundesanwalts - für den Zeitraum von\n20.00 Uhr bis 1.30 Uhr der stündliche Abbauwert von 0,1 %o\nnur einmal in Abzug gebracht werden, da insgesamt nur eine\nbestimmte Alkoholmenge im Körper abgebaut wird (vgl. BGHR\nStGB S 21 BAK 12).\n\nEine Blutalkoholkonzentration von 2 %o und mehr legt\njedoch in der Regel die Annahme einer erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit nahe; hohe Alkoholgewöhnung und intaktes\nLeistungsverhalten allein reichen nicht aus, um die volle\nSchuldfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen (vgl. BGHSt 37,\n231; BSHR StGB S 21 BAK 6, 11 und 13). Insoweit bedarf es\neiner umfassenden würdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters,\nin die auch der Blutalkoholwert einzubeziehen ist, dessen\nindizielles Gewicht um so höher ist, je weiter er über die\nGrenze von 2 %0o hinausgeht (BGHSt 36, 286, 288). Diese erforderliche Gesamtbewertung hat das Landgericht infolge der\nfehlerhaften Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration\n\nnicht vorgenommen.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten und bedingt auch die\nAufhebung der den Angeklagten PilBbetreffenden Maßnahme\ngemäß S 69 a StGB.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-25/3-str-206-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-25/3-str-206-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.568083+00:00"}}