{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-23_3_StR_308_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"3 StR 308/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 308/93\n\nvom\n\n23. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Heinz K Em „zus TE, seboren am\nGE : 1. GE,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer\ndes\nfer\nund\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 23. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dresden vom\n\n20. Januar 1993 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-\n\ngung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt,\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der\n\nSicherungsverwahrung angeordnet sowie bestimmt, daß drei\n\nJahre und acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind. Die\nSachrüge des Angeklagten dringt durch, soweit er den Rechtsfolgenausspruch angreift. Über ihn muß insgesamt neu entschieden werden.\n\na) Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil in den\nUrteilsgründen Ausführungen dazu fehlen, warum das Landgericht trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des\nAngeklagten der Strafzumessung den Strafrahmen des S 177\nAbs. 1 StGB zugrunde gelegt und ihn nicht nach den SS 21, 49\nAbs. 1 StGB gemildert hat. Eine solche Strafrahmenverschiebung schied nicht schon deswegen aus, weil das Landgericht\nrechtsfehlerfrei trotz der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach 5 177 Abs. 2 StGB verneint\nhat.\n\nb) Die vom Landgericht bejahten formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ergeben\nsich aus dem Urteil nicht. Das Landgericht nimmt als Vorverurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB an: die\nrechtskräftige Verurteilung durch das Kreisgericht Riesa\nvom 22. Januar 1988 wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu\nsexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten sowie die rechtskräftige Verurteilung durch\ndas Landgericht Hannover vom 13. Mai 1991 wegen einer am\n27. Oktober 1990 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.\n\nDie Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind dagegen nicht dargetan. Es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte vor Begehung der jetzt abgeurteilten Tat am\n19. April 1992 wegen \"einer oder mehrerer dieser (d.h. unter\n8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallenden) Taten\" mindestens zwei\nJahre Freiheitsstrafe verbüßt hat. Der Angeklagte hat aus\ndem Urteil vom 22. Januar 1988 ein Jahr und drei Monate ver-\n\nbüßt (UA S. 6). Ob er aus dem Urteil vom 13. Mai 1991 bereits neun Monate verbüßt hatte, als er aus dem Hafturlaub\nheraus die abgeurteilte Tat beging, teilt die Strafkammer\nnicht mit. Denn sie stellt fehlerhaft darauf ab, daß der Angeklagte \"aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen\" \"Freiheitsstrafen von insgesamt deutlich über zwei Jahren\" verbüßt hat (UA S. 23). Darauf kommt es nicht an. Aus den Feststellungen UA S. 10 ergibt sich zwar, daß der Angeklagte die\nStrafe aus dem Urteil vom 13. Mai 1991 seit dem 28. Juni\n1991 verbüßte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß deren\nVollzug zwischenzeitlich - etwa zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Oschatz\nvom 27. November 1990, rechtskräftig seit dem 24. Oktober\n1991 - unterbrochen war, bevor er aufgrund eines \"im April\n1992\" erneut gewährten Hafturlaubs die hier abgeurteilte\nStraftat beging.\n\nZzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-23/3-str-308-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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