{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-23_3_StR_260_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"3 StR 260/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 260/93\n\nvom\n\n23. Juni 1993\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nMario WED „aus Tamm. geboren aı in\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZzschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEB\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus EEEEEENED\n\nals Verteidiger des Beschuldigten,\n\nJustizangestellte END\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nH\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Chemnitz vom\n\n12. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft,\ndie Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus anzuordnen, abgelehnt. Zwar hat es festgestellt,\ndaß der infolge frühkindlicher Hirnschädigung schuldunfähige\nBeschuldigte die ihm in der Antragsschrift zur Last gelegten, als rechtswidrige Taten nach § 308 StGB (in zwei Fällen) und nach § 303 StGB gewerteten Brandlegungen begangen\nhat. Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es jedoch an der\nweiteren Voraussetzung für die Maßregel nach § 63 StGB, daß\ninfolge des Krankheitszustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft hat mit der - allein erhobenen - Sachrüge\nErfolg.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nhängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB\ndavon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die\nbloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB S 63\nGefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16). Davon ist zwar\nauch das Landgericht dem allgemeinen Grundsatz nach ausgegangen. Jedoch halten die auf den Fall bezogenen Erwägungen,\nauf Grund derer es eine solche Wahrscheinlichkeit künftiger\nTatbegehung verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat sich (auch) bei der Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten im wesentlichen dem Gutachten\ndes psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Diese\ngutachtlichen Ausführungen sind jedoch ihrem mitgeteilten\nInhalt nach entgegen der Wertung des Landgerichts nicht in\nsich schlüssig, sondern weisen Widersprüche auf, stehen im\nGegensatz zu den Tatfeststellungen und sind lückenhaft.\n\nDer Sachverständige hat sich zur Frage künftiger Taten\ndahin geäußert, daß bei dem infolge der frühkindlichen Hirnschädigung an Schwachsinn mittleren Grades (Imbezillität)\nund Epilepsie leidenden Beschuldigten keine \"besondere\" Neigungen zu Straftaten, vor allem aber keine \"besondere\" Vorliebe zum \"Zündeln\" und keine \"besondere\" Freude, Feuer zu\nsehen, festzustellen seien. Diese vom Landgericht übernommene Beurteilung ist mit den vom Beschuldigten begangenen Taten nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Der Beschul-\n\ndigte hat innerhalb von etwas mehr als vier Monaten in zwei\nFällen Brände in landwirtschaftlichen Gebäuden und in einem\nweiteren Falle an einem Werkzeugcontainer gelegt und dadurch\neinen Gesamtschaden von mehr als 100.000 DM verursacht. Diese Tatwiederholungen können dafür sprechen, daß das Legen\nvon Bränden einen besonderen Reiz auf den Beschuldigten ausübt. Daß Langeweile des Beschuldigten, wie der Sachverständige meint, die Tatbegehung mit ausgelöst hat, steht dem\nnicht entgegen. Das gilt vor allem dann, wenn sich der- Beschuldigte selbst durch gegen ihn gerichtete Ermittlungen\nwegen der ersten Taten nicht von weiterer Brandlegung abhalten ließ. Diese sich aufdrängende Frage hätten Gericht und\nSachverständiger nicht übergehen dürfen. Im übrigen braucht\ndie Vorliebe zum \"Zündeln\" ohnehin keine besondere zu sein,\num bei dem damals weitgehend sich selbst überlassenen Beschuldigten, dessen Einsichtsfähigkeit aufgehoben ist, die\nGefahr künftiger ähnlicher Brandlegungen zu begründen.\nLetztlich hat diese Gefahr auch der Sachverständige gesehen;\ndenn er befürwortet eine dauerhafte Betreuung des Beschuldigten in einer Tagesstätte. Darlegungen dazu, ob und auf\nwelche Weise eine solche auch vom Landgericht für erforderlich gehaltene Betreuung des Beschuldigten sichergestellt\nwerden kann, fehlen jedoch im Urteil. Zudem wird dabei verkannt, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die\nAllgemeinheit die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung\nnach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen\nMaßregeln aufgehoben wird, sondern solche täterschonenden\nMittel - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - Bedeutung erst für\ndie Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung\ngemäß S 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR\n\nstGB 5 63 Gefährlichkeit 6; BGH NJW 1978, 599; Stree in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. $S 67 b Rdn. 2; a.A. Hanack in LK StGB\n11. Aufl. Rdn. 61 vor S 61).\n\nDie Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten für die\nAllgemeinheit (und damit der Unterbringungsanordnung insgesamt) bedarf demnach umfassender neuer tatrichterlicher Prü-\n\nfung.\n\nDer Umstand, daß der Sachverständige in unmittelbarem\nZusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung auf die mangelnde Heilbarkeit des \"frühkindlich erworbenen Schwachsinns\" verwiesen hat, gibt Veranlassung zu\ndem klarstellenden Hinweis, daß die Unterbringung nach 8 63\n‚StGB nicht von der Möglichkeit einer Heilung des Täters abhängt (vgl. BGHR StGB S 63 Ablehnung 1 m.w.Nachw.).\n\nzschockelt . Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-23/3-str-260-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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