{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-09_3_StR_49_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-09","aktenzeichen":"3 StR 49/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kann eine abgetrennte Strafsache den Gerichtsstand des Zusammenhangs begründet haben, so ist die Rüge der örtlichen\nUnzuständigkeit nur dann zulässig erhoben, wenn die Revisionsrechtfertigung die Abtrennung und die zuständigkeitsrelevanten Umstände der abgetrennten Strafsache mitteilt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO SS 13, 338 Nr. 4, § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nKann eine abgetrennte Strafsache den Gerichtsstand des Zusammenhangs begründet haben, so ist die Rüge der örtlichen\nUnzuständigkeit nur dann zulässig erhoben, wenn die Revisionsrechtfertigung die Abtrennung und die zuständigkeitsrelevanten Umstände der abgetrennten Strafsache mitteilt.\n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 1993 - 3 StR 49/93 - LG Krefeld\n\n£:\n\n_\n\nSE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 _StR 49/93\n\nvom\n\n9. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Josef Heinrich w (EEE aus MD\n(Niederlande), dort geboren am (EEE\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nKutzer,\nDr. Blauth,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor (uEEREEp\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nES\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 16. November\n1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist\nunbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Krefeld ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend\nmachen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben.\nDies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das\nRevisionsgericht aufgrund der Revisionsrechtfertigung prüfen\nkann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen erwiesen werden (st. RSpr., z.B. BGHR StPO § 344\nII 2 letztes Wort 1 und Urkunden 1). Das Revisionsvorbringen\nzur örtlichen Unzuständigkeit ist unvollständig.\n\nAus ihm ergibt sich, daß der Angeklagte den Einwand\nnach § 16 StPO rechtzeitig vor seiner Vernehmung zur Sache\nin der Hauptverhandlung geltend gemacht und das Landgericht\nden Einwand nicht förmlich beschieden, \"sondern lediglich\nergebnislos erörtert\" hat. Im Hauptverhandlungsprotokoll\nheißt es hierzu (Bd. VI Bl. 1410 R d.A.): \"Diese (örtliche\nund sachliche) Zuständigkeit wurde dargelegt und eingehend\nmit allen Prozeßbeteiligten erörtert.\" Die vom Landgericht\nfür die örtliche Zuständigkeit angeführten Gründe werden weder im Protokoll noch in den Urteilsgründen noch in der Revisionsrechtfertigung mitgeteilt. Ob letzteres im Hinblick\nauf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geboten\ngewesen wäre, mag zweifelhaft sein, weil das Landgericht den\nEinwand nicht durch eine förmliche Entscheidung verworfen\nhat (vgl. hierzu Pfeiffer in KK-StPO, 2. Aufl. § 16 Rdn. 6;\nDästner in AK-StPO S$S 16 Rdn. 3) und das Fehlen eines entsprechenden Beschlusses in der Revisionsrechtfertigung zutreffend gerügt wird.\n\nDiese Frage kann allerdings offenbleiben. Denn die Rüge ist jedenfalls deswegen nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revision verschweigt, daß Anklageschrift\nund Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten neben den beiden abgeurteilten Fällen einen weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit 200 kg Haschisch zur Last legen und daß das\nVerfahren wegen dieser Tat nach der Verkündung des angefochtenen Urteils abgetrennt worden ist (Bd. VI Bl. 1479 d.A.).\nIn einem solchen Fall muß die Revisionsrechtfertigung die\nAbtrennung und die zuständigkeitsrelevanten Umstände der abgetrennten Strafsache mitteilen, wenn sonst nicht beurteilt\nwerden kann, ob die abgetrennte Sache den Gerichtsstand des\n\nzusammenhangs nach den SS 3, 13 StPO begründet hat. So liegt\nes hier. Von Amts wegen überprüft der Senat die örtliche Zuständigkeit des Tatrichters nicht (vgl. BGH GA 1980, 255).\n\nDie Kenntnis und daher der Revisionsvortrag der die\nausgeschiedene Tat betreffenden zuständigkeitsrelevanten Umstände sind deswegen erforderlich, weil nach S 13 StPO ein\nGerichtsstand bei jedem Gericht begründet ist, das auch nur\nfür eine der dem Angeklagten zur Last gelegten, gemäß 5 3\nStPO zusammenhängenden Straftaten örtlich zuständig ist;\nvorausgesetzt wird, daß es sich um Gerichte gleicher Ordnung\nhandelt (BGHSt 37, 15, 17). Die Zuständigkeit, die durch die\nVerbindung der zusammenhängenden Strafsachen geschaffen worden ist, bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der\nGrund der Verbindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt (BGHSt 16, 391, 393). Bei der Prüfung des Zusammenhangs kommt es auf die tatsächliche Annahme an, die den Beschuldigungen bei Erhebung der Anklage und bei Eröffnung des\nHauptverfahrens zugrunde liegt, und nicht auf die Feststellungen, die als Ergebnis des durchgeführten Hauptverfahrens\ngetroffen worden sind (BGHSt 18, 238, 239). Lag demnach ein\nTatort für die abgetrennte Straftat, die wegen der großen\nMenge des (gewerbsmäßig) transportierten Haschischs ebenso\nwie die abgeurteilten Fälle die landgerichtliche Zuständigkeit begründete, äuch im Landgerichtsbezirk Krefeld, so war\ndieses nach § 13 StPO zugleich für die Aburteilung der anderen beiden Straftaten örtlich zuständig. Eine Tatortzuständigkeit des Landgerichts Krefeld hinsichtlich der abgetrennten Strafsache kann der Senat nicht aufgrund des von Amts\nwegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklagesatzes und des Eröffnungsbeschlusses ausschließen; denn bei dem Fiat-Croma-Pkw,\n\nin dem der Angeklagte - nach dem die abgetrennte Straftat\nbetreffenden wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen - den\nTransport der 200 kg Haschisch von Spanien nach den Niederlanden durchgeführt hat, handelt es sich ersichtlich um das\nFahrzeug, das auf seine in BE, also im Landgerichtsbezirk Krefeld ansässige Firma SEE CmbH zugelassen war\n(vgl. UA S. 3, 4). Die Revision durfte daher die abgetrennte\nStrafsache nicht übergehen.\n\n2. Die \"Aufklärungsrügen\" bezüglich des Falles BI der\nUrteilsgründe sind nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPo unzulässig,\nweil die Revision den Inhalt des die Beweisamträge ablehnenden Gerichtsbeschlusses vom 16. November 1992 (Bd. VI\nBl. 1486 d.A.) nicht mitteilt.\n\n3. Die Rüge, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung des Falles B II der Urteilsgründe wesentlichen\nPunkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden, bleibt ohne Erfolg; die Revision kann nicht\ndarauf gestützt werden, daß eine wörtliche Protokollierung\nnach § 273 StPO abgelehnt worden ist (BGH, Urteil vom\n10. Februar 1993 - 3 StR 443/93; Engelhardt in KK-StPO,\n\n2. Aufl. $S 273 Rdn. 35).\n\nII. Sachrüge\nDie Nachprüfung des Urteils hat auch keinen sachlich-\n\nrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(5 349 Abs. 2 StPO). Das deutsche Strafrecht ist auf die\n\n47\n\nAuslandstaten schon deswegen anwendbar, weil der Angeklagte\nauch Deutscher ist (UA S. 4) und die Taten an den Tatorten\nmit Strafe bedroht sind (8 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-49-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-49-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.759530+00:00"}}