{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-09_3_StR_226_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-09","aktenzeichen":"3 StR 226/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 226/93\n\nvom\n\n9. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Otto Bernd P ED ., ceboren am\nGE 1, 1. GE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 3.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 9.\n\nJuni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1.\n\n2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n8. Dezember 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe\nwegen Diebstahls statt wegen Unterschlagung verurteilt wird,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nsechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung, wegen Erschleichens von Leistungen und wegen\n\nUnterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt. Mit der Revision des Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Fall 7 der Urteilsgründe ist die Mitnahme eines\nFernsehgeräts aus dem angemieteten Hotelzimmer nicht als Unterschlagung, sondern als Diebstahl zu werten, weil der Angeklagte hierdurch den Mitgewahrsam des Hotelbesitzers gebrochen hatte (vgl. BGH NUW 1960, 1357).\n\nZum Rechtsfolgenausspruch hat die Rüge des Angeklagten,\ndie Strafkammer habe die Prüfung einer Unterbringung nach\n§ 64 StGB unterlassen, Erfolg. Nach den Feststellungen betreibt der Angeklagte seit Jahrzehnten Alkohol- und Medikamentenmißbrauch, der zu einer starken Abhängigkeit mit Persönlichkeitsentkernung geführt hat (UA S. 8, 33), die nach\nder Bewertung des Sachverständigen als schwere seelische Abartigkeit im Sinne des S 21 StGB anzusehen ist. Die begangenen Straftaten stehen in engem ursächlichen Zusammenhang mit\ndieser Suchterkrankung (UA S. 42); im Fall 4 der Urteilsgründe war die Tat (Rezeptfälschung und Betrug zum Nachteil\neiner Apotheke) unmittelbar auf die Erlangung von Medikamenten gerichtet, auch die übrigen Eigentumsdelikte dienten dem\nAngeklagten überwiegend zur Beschaffung von Geld zur Deckung\nseines Lebens- und Suchtmittelbedarfs.\n\nBei dieser Sachlage drängte sich dem Tatrichter die\nPrüfung auf, ob nicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Erörterung stellt in solchen Fällen einen sachlich-rechtlichen\nMangel dar (vgl. BGHR StGB $S 64 Ablehnung 2, 3, 5; Anordnung\n1}. Der Senat vermag auch dem Umstand, daß der Sachverständige die für die weitere Entwicklung des Angeklagten zu\nstellende Prognose aufgrund des gesamten psychopathologischen Befundes als \"infaust\" bezeichnet hat (UA S. 34),\nnicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß eine\nEntziehungskur von vornherein aussichtslos im Sinne des S 64\nAbs. 2 StGB wäre. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muß daher auf Grund einer neuen Verhandlung entschieden werden, Da nicht auszuschließen ist, daß sich eine solche Maßregelanordnung auf\ndie Höhe der zuerkannten Strafen ausgewirkt hätte, kann auch\n\n88\n\nder Strafausspruch nicht bestehen bleiben, zumal dieser an\ndem weiteren Mangel leidet, daß für den Fall 6 der Urteilsgründe die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist.\n\nVRiBGH Dr. Ruß ist wegen zschockelt Kutzer\nUrlaubsabwesenheit verhindert\n\nzu unterschreiben\nzZschockelt Blauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-226-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-226-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.721640+00:00"}}