{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-09_3_StR_157_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-09","aktenzeichen":"3 StR 157/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 157/93\n\nvom\n\n9. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMchael ED zus OH. seboren am GE\nGEB ir, VE,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n29. Oktober 1992 im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Einsatzstrafe wegen schweren Raubes und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist\ndie gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes verhängte\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und damit\nauch die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Motiv für den von\ndem bis dahin unbestraften Angeklagten begangenen schweren\nRaub war dessen finanziell beengte Lage. Neben der beruflich\n\nnotwendigen Anschaffung eines gebrauchten Pkw für den Angeklagten und den Ausgaben für Mietkaution und Maklerprovision\nhat das Landgericht hierzu festgestellt: \"Darüberhinaus bestellte die Ehefrau des Angeklagten, - erfaßt von dem in der\nfrüheren DDR völlig unbekannten Reiz von Katalogbestellungen -, aber auch eine Reihe von Katalogwaren wie eine komplette Kücheneinrichtung, eine Stereoanlage, diverse Kleidung und zahlreiche andere Gegenstände, deren sofortige und\nvor allem gleichzeitige Anschaffung, - wie der Angeklagte\nEngel in der Hauptverhandlung selber eingeräumt hat -, in\ndiesem Umfange keinesfalls erforderlich gewesen wäre\" (UA\n\nSs. 6).\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht in diesem\nZusammenhang folgendes erwogen: \"Die finanziell beengte Lage\ndes Angeklagten EB und seiner Familie zur Tatzeit konnte\ndie Kammer dagegen nur bedingt zu seinen Gunsten werten,\nweil sie nicht unwesentlich durch die teilweise keinesfalls\nsofort notwendigen Anschaffungen und Bestellungen seiner\nFrau nach Katalogangeboten und die auch dadurch erforderlich\ngewordenen Kreditaufnahmen hervorgerufen worden war\" (UA\nSs. 27).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Erwägungen, aus denen nicht ersichtlich wird, inwieweit die Ausgaben seiner Ehefrau und die daraus resultierende Verschuldung dem Angeklagten vorgeworfen werden kann, sich für den\n\n87\n\nAngeklagten nachteilig bei der Bemessung der an sich maßvollen Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Die Einsatzstrafe für\nden schweren Raub und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut zugemessen werden.\n\nVRiBGH Dr. Ruß kann wegen Zschockelt Kutzer\nUrlaubsabwesenheit nicht\nunterschreiben\n\nZschockelt Blauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-157-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-157-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.706138+00:00"}}