{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-06-09_3_StR_139_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-09","aktenzeichen":"3 StR 139/93","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 StR 139/93\n\nvom\n\n9. Juni 1993\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nHorst AB. cseboren an u in Bad\nsc\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nzschockelt,\nKutzer,\nDr. Blauth,\n\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor Eu\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n§ 6\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember\n1992 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (S 63 StGB).\nEs hat angenommen, daß der Beschuldigte im Zustand der\nSchuldunfähigkeit am 12. Oktober 1991 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen VE und am\n31. Oktober 1991 einen versuchten Totschlag zum Nachteil des\nZeugen K@WEMB begangen hat. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt. Er greift die Beweiswürdigung an\nund meint, gemäß 5 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vom beendeten Versuch des Totschlags an dem Zeugen KWWEB zurückgetreten zu\nsein. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Feststellungen tragen auch die Annahme, daß der Beschuldigte nicht entsprechend S 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vom\nTotschlagsversuch zurückgetreten ist. Das Landgericht hat\nhierzu u.a. festgestellt:\n\nN\n\nDer Beschuldigte schlug auf den Zeugen KW. der sich\nin einem Kellerniedergang zwischen Pappe und Wolldecken zum\nSchlafen niedergelegt hatte, mit Fäusten ein und trat ihn\nmit dem Fuß ins Gesicht. Dann wickelte er dem noch auf dem\nRücken liegenden Zeugen dessen Steppdecke über den Kopf und\nzündete sie an. Als der Zeuge in Atemnot geriet, zündete der\nBeschuldigte noch eine andere Wolldecke an und zog sie dem\nZeugen über den Kopf. Er wollte ihn töten. Nachdem der Zeuge\nFO as Tatopfer gegen den Widerstand des Beschuldigten aus dem Kellerniedergang herausgezogen hatte, stieß es\nder Beschuldigte wieder die Treppe hinunter in die Flamnen.\nDann verschwand er in Richtung Bahnhof. Dort sagte er einem\nBeamten ohne weitere Erläuterung, er habe ihn angezündet.\nKB wurde gerettet, weil ihm der Zeuge RB ein\nzweites Mal zu Hilfe gekommen war. KEEEEW erlitt eine 5 cm\nlange Verbrennung Zweiten Grades am linken Sprunggelenk und\neine Rißwunde am linken Augenoberlid; sein Kopf wurde angesengt, Hose und Mantel verbrannten teilweise.\n\nBei dieser Sachlage konnte die Strafkammer von einem\nbeendeten Versuch ausgehen (UA S. 14; vgl. hierzu BGHSt 31,\n170; 35, 90; 36, 224). Sie hat ihre Auffassung zwar nicht\nnäher begründet. Wie aber aus dem Gesamtzusammenhang der\nFeststellungen folgt, sah sie als erwiesen an, daß der Beschuldigte das aus seiner Sicht Erforderliche getan hatte,\num seine Wut an dem Tatopfer durch dessen Tötung abzureagieren, und daß er dessen Tod nach dem Zurückstoßen in die\nFlammen für möglich hielt. Die Feststellungen bieten keinen\nAnhalt für die Annahme, daß der Beschuldigte mit Sicherheit\ndavon ausging, der erheblich angetrunkene Zeuge Ren\nwerde das Tatopfer ein zweites Mal aus dem Feuer retten wol-\n\nLG\n\nlen und können. Dagegen spricht auch, daß der Beschuldigte\ndem Beamten in der Bahnhofshalle keinerlei Angaben zum Tatort und zur Situation des Tatopfers gemacht hat. Ohne\nRechtsfehler konnte die Strafkammer daher annehmen, daß die\nErklärung des Beschuldigten, er habe ihn angezündet, nicht\nals ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung des Todes des\nZeugen KGB zu werten sei und daher ein Rücktritt nach\n\nS 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht komme (UA S. 11).\n\nAuch die Voraussetzungen des § 63 StGB sind in noch\nausreichender Weise dargetan. Das Landgericht hält es mit\ndem psychiatrischen Sachverständigen für erwiesen, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei beiden Taten aufgehoben gewesen sei. Es stützt diese Annahme (UA S. 12) auf\ndas Zusammentreffen von extremer intellektueller Behinderung\nvon dem Ausmaß der Imbezillität, einer - wahrscheinlich\ndurch jahrelangen Alkoholmißbrauch bedingten - Hirnschädigung und die Alkoholisierung zur Tatzeit (Blutalkoholgehalt\nJeweils etwa 2,2 %0 eine Stunde nach der Tatzeit). Es sieht\nden Beschuldigten aufgrund seines psychischen Zustandes auch\nkünftig als für die Allgemeinheit gefährlich an. Er könne\nseinen Alkoholkonsum allein nicht kontrollieren und dazu wegen seiner Minderbegabung auch nicht in einer Entziehungsanstalt angehalten werden (UA S. 15). Wie aus dieser Begründung entnommen werden muß, sieht das Landgericht die Gefährlichkeit des bisher nicht bestraften Beschuldigten in einem\nfortschreitenden Verfall seiner Persönlichkeit, die ihren\ntragenden Grund nicht in vorübergehenden Rauschzuständen\nhat, sondern in einem durch Imbezillität und Hirnschädigüng\nverursachten geistigen Defektzustand; 5 63 StGB ist daher\n\nanwendbar (vgl. BGHSt 34, 313, 314 ff.; BGHR StGB § 63 Zustand 7 und 12; ferner auch: Hanack in LK, 11. Aufl. S 63\n\nRdn. 73).\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-139-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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