{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-28_3_StR_273_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-28","aktenzeichen":"3 StR 273/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 273/93\n\nvom\n\n28. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael BEE aus Em, Sseboren am (EEE\nEi: >,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 28. Mai 1993 gemäß 55 46, 349 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 9. April 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nwird auf seine Kosten als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde am 9. April 1991 durch das Landgericht Duisburg wegen Betruges u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach\nUrteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verzichteten er\nund sein Verteidiger durch zu Protokoll genommene und nach\nVorlesen genehmigte Erklärungen auf Rechtsmittel (Bd. II Bl.\n331 Rd.A.). Mit Schreiben vom 8. August 1991 beantragte er,\ndie verhängte Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der\nHälfte zur Bewährung auszusetzen (Bd. II Bl. 400 d.A.). Am\n\nLY,\n\n19. Mai 1992 beantragte er, ihm zur Begründung eines Wiederaufnahmegesuches Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Bd. II Bl.\n409 d.A.). Nun beantragt er mit einem am 5. März 1993 in einem Hotel aufgegebenen Telefax erneut die Wiederaufnahme des\nVerfahrens; daneben legt er Revision ein und sucht um wie-\n\nderaufnahme in den vorigen Stand nach.\n\nDie Revision ist wegen des vom Angeklagten erklärten\nRechtsmittelverzichtes unzulässig (BGH NJW 1984, 1974 £.\nm.w.N.). Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Niederschrift der Verzichtserklärungen bestehen nicht. Der\nwirksame Rechtsmittelverzicht schließt die Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand aus.\n\nzur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens ist gemäß S 367 Abs. 1 StPO i.V.m. 8 140 a Gvc\nder Bundesgerichtshof nicht zuständig.\n\nZzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-28/3-str-273-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-28/3-str-273-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.373775+00:00"}}