{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-28_3_StR_209_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-28","aktenzeichen":"3 StR 209/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 209/93\n\nvom\n\n28. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus KB aus Kup, seboren an EEE in\nNu 3 2\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nH\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n28. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n18. Januar 1993 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\n\nc) soweit angeordnet worden ist, daß die\nStrafe vor der Maßregel vollzogen wird.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen fahrlässigen Vollrausches\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\n- sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und\nden Vollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung zum\nNachteil des Zeugen ME hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit dem Zeugen in einer Gaststätte in Streit geraten,\nweil dieser ihm keine Zigarette abgeben wollte. Dabei versetzte ihm der Angeklagte auf der Toilette einen kräftigen\nSchlag. Bei der \"Rangelei\" wurde die Halskette des Angeklagten zerrissen. Nach der Rückkehr zur Theke forderte der\nAngeklagte von dem Zeugen für die Reparatur 50,-- DM, die\ner auch erhielt. Der Angeklagte beruft sich auf die Freiwilligkeit der Zahlung. Die Strafkammer, die den Geschädigten nicht zu dem Vorfall vernommen hatte, folgerte aus den\nUmständen, insbesondere der vorhergehenden Tätlichkeiten\nauf der Toilette, daß der Zeuge den Geldbetrag nicht freiwillig, sondern nur unter dem Eindruck der fortwirkenden\nEinschüchterung herausgegeben haben kann. Bereits dieser\nSchluß begegnet rechtlichen Bedenken. Da der Hergang der\n\"Rangelei\" nicht näher festgestellt worden ist, erscheint\n\n&\n\nes immerhin vorstellbar, daß deren Umstände beim angetrunkenen Geschädigten (BAK ca. 2,4 %0) die - möglicherweise\nauch rechtsirrtümliche - Vorstellung erweckt haben können,\ner sei zum Ersatz verpflichtet. Hierbei wäre auch zu erörtern gewesen, ob der Zeuge an der Theke der Gaststätte noch\nin gleicher Weise der Gewalteinwirkung durch den Angeklagten ausgesetzt war oder ob er nicht Hilfe von dritten Personen hätte erwarten können. Insbesondere fehlt es jedoch\nan Feststellungen zu den Vorstellungen des erheblich angetrunkenen Angeklagten bei der Tat. Die Urteilsgründe verhalten sich weder dazu, ob diesem bewußt war, daß er kein\nRecht auf Schadensersatz hatte, noch ob er erkannt und bewußt ausgenutzt hatte, daß sein Opfer der Forderung nur infolge des Zwangs nachgekommen ist, den er durch die zuvor\naus anderem Anlaß verübte Tätlichkeit als fortwirkende, aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung hervorgerufen hat\n(vgl. BGHR StGB S 249 I Gewalt, fortwirkende 1). Der Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe führt\nauch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n2. Auch die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe\nnach S 67 Abs. 2 StGB hat keinen Bestand. Wenn der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung entsprechenden Reihenfolge abweichen will, dann muß er dies mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR\nStGB S 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4). Die Strafkammer\nhat hierzu als konkreten Grund lediglich angeführt, daß mit\neiner Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug in\ndie Freiheit verhindert werden müsse, daß er in einem anschließenden Strafvollzug im Kreis von Mithäftlingen wieder\nAlkohol trinke und rückfällig werde (UA S. 28, 29). Es ist\n\nLa\n\njedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gefahr, an Alkohol zu geraten, im Strafvollzug größer als in Freiheit sein\nsoll.\n\nInsbesondere fehlt es jedoch an einer Prüfung, ob\nnicht schon der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ausreichen könnte. Eine solche Erörterung ist regelmäßig erforderlich (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug 1, 2). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend\ndargelegt, daß auch bei einem teilweisen Vorwegvollzug eine\nEntlassung des Angeklagten nach erfolgreicher Therapie in\ndie Freiheit möglich wäre.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nRiBGH Dr. Miebach ist wegen Winkler\nUrlaubsabwesenheit verhindert\nzu unterschreiben\nZschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-28/3-str-209-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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