{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-26_3_StR_74_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"3 StR 74/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 74/93\n\nvom\n\n26. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Ho zus vB. geboren am I]\nEEE :: ve.\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nJE\n\n8\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 26. Mai 1993 gemäß SS 46, 349 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 30. März 1992 und\n\n2. die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil\n\nwerden auf Kosten des Beschwerdeführers\n\nals unzulässig verworfen.\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat mit Urteil vom 30. März 1992 gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub eine\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt.\nEine Revisionseinlegung durch den Angeklagten oder seinen\n\nVerteidiger ist zunächst nicht erfolgt.\n\nMit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom\n17. Dezember 1992 hat der Angeklagte nunmehr gegen das genannte Urteil \"Rechtsmittel\" eingelegt und beantragt, ihm\ngegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig.\n\nAbgesehen davon, daß der Angeklagte sich für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens lediglich auf seine eigene eidesstattliche Versicherung berufen hat, die für eine Glaubhaftmachung im Sinne des S$S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ausreicht (BGHR StPO S 45 II Glaubhaftmachung 2; Kleinknecht/Meyer 40. Aufl. Stpo $S 45 Rdn. 9 m.w.N.), ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des S 45\nAbs. 1 Satz 1 StPO bei Gericht eingegangen ist. Schon aus\ndem eigenen Vorbringen des Angeklagten ergibt sich, daß er\nbereits am 19. April 1992 davon ausgegangen ist, sein Verteidiger habe - möglicherweise entgegen einer anders lautenden Absprache - gegen das Urteil keine Revision eingelegt.\nAnders ist es nicht zu erklären, daß er die - auf Grund der\nRevision der Staatsanwaltschaft erfolgte - Urteilszustellung\nvom 16. April 1992 zum Anlaß genommen hat, seinen Verteidiger mit Schreiben vom 19. April 1992 \"nochmals anzuhalten,\ngegen das Urteil vorzugehen\". Zu diesem Zeitpunkt war die\nRevisionseinlegungsfrist bereits seit zwei Wochen verstrichen. Selbst wenn er bis, dahin lediglich ernsthafte Zweifel\nan der auftragsgemäß ausgeführten Revisionseinlegung gehabt\nhaben sollte, die er ohne weiteres durch einen Anruf beim\nBezirksgericht Leipzig hätte beheben können, so belegen die\nweiter vorgetragenen Umstände - zwei spätere vergebliche\nVersuche, den Verteidiger telefonisch zu erreichen, nachdem\ndieser nichts hatte von sich hören lassen -, daß die Behauptung des Angeklagten, er habe erst durch die Zustellung der\nLadung zum Strafantritt am 12. Dezember 1992 zu seiner \"völligen Überraschung\" Kenntnis von der unterbliebenen Rechtsmitteleinlegung erlangt, nicht zutreffen kann. Zweifel an\n\nder Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten\ndes Antragstellers (BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - 4 StR\n628/92).\n\nIm übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand auch erst am 22. Dezember 1992 und damit\n- ausgehend von dem behaupteten Zustellungsdatum des 12. Dezember 1992 - einen Tag nach Ablauf der Wochenfrist des § 45\nAbs. 1 Satz 1 StPO bei dem Bezirksgericht Leipzig eingegan-\n\ngen.\n\nDa der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nunzulässig ist, ist auch die Revision, weil verspätet, als\n\nunzulässig zu verwerfen.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/3-str-74-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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