{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-26_3_StR_156_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"3 StR 156/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"an\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 156/93\n\nvom\n\n26. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThorsten Detle£ Ss EEE zus EB. dort geboren am\n\nCE.\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ir\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus iin\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\ngo\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom\n8. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts Chemnitz zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der\nRevision die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub; sie rügt\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.\n\nDer Angeklagte und seine beiden unbekannt gebliebenen\nMittäter beabsichtigten, auf dem Gelände des Plus-Marktes in\nCHE einen GSelätransporter zu überfallen und den Wertraum des Fahrzeugs mit mitgeführten Handgranaten zu sprengen. Sie erhofften sich eine Beute von einer Million DM. Die\nMittäter waren bei der Tat mit einer Maschinenpistole und\neiner Pistole Kaliber 7,65 mm, der Angeklagte mit einer Pistole Kaliber 9 mm bewaffnet. Der Angeklagte wollte den\n\nGeldboten mit der - geladenen und entsicherten - Waffe einschüchtern und \"in jedem Fall auch auf einen möglichen\nSchußwechsel vorbereitet sein\" (UA S. 11). Als der Beifahrer\ndes Geldtransporters sah, daß der Angeklagte im Abstand von\ndrei bis vier Metern mit einer Waffe auf ihn zielte, zog er\nselbst seinen Revolver und gab schnell mehrere ungezielte\nSchüsse auf den Angeklagten ab. Dieser schoß gleichzeitig\neinmal - höchstens zweimal - auf den Zeugen und traf ihn\n\n- wie der Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 13, 17, 18,\n22) ergibt - mit einem Schuß im Brustbereich. Nach diesem\nSchußwechsel feuerte einer der Mittäter eine Salve aus der\nMaschinenpistole ab. Davon wurde der Angeklagte an der\nSchulter, der Geldbote im Bauchbereich getroffen. Als der\nZeuge Deckung suchte, wurde er ein drittes Mal beschossen\nund erlitt Treffer an der Hand und im Oberarm. Die Gesamtheit der Verletzungen war für ihn lebensgefährlich. Die Täter flohen nun. Der Angeklagte stellte sich kurz nach der\nTat schwerverletzt der Polizei.\n\n1. Das Urteil läßt hinsichtlich der Verneinung eines\nbedingten Tötungsvorsatzes eine erschöpfende Beweiswürdigung\nvermissen. Das Bezirksgericht hat sich seine Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten im wesentlichen auf Grund der Angaben des Angeklagten gebildet. Das ist ihm unbenommen - und\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10,\n\"'208) -, wenn nach einer umfassenden Würdigung der erhobenen\nBeweise, die vorzunehmen das Tatgericht verpflichtet ist\n(BGH NStZ 1983, 133), ernstzunehmende, vernünftige Zweifel\nan der Verwirklichung des strengeren Gesetzes verbleiben. In\nsolchen Fällen hat das Tatgericht nach dem Zweifelssatz von\nder für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen\n\n(vgl. BGH NStZ 1988, 236, 237). Liegen indes neben den Angaben des Angeklagten weitere gewichtige Beweismittel vor und\nergibt sich aus der Gesamtschau der Tatvorbereitung und ihrer Durchführung, insbesondere der Tatbeiträge des Angeklagten und seiner Mittäter insgesamt das Bild einer erheblicheren Tatbeteiligung des Angeklagten, als es seiner Einlassung\nentspricht, so wird der Tatrichter seiner Verpflichtung\nschuldangemessenen Strafens nicht gerecht, wenn er sich\nnicht eingehend mit diesen Umständen auseinandersetzt, die\nvorhandenen Beweise einer erschöpfenden Würdigung unterzieht\nund sich dann seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bildet. Dabei kann er äußere Umstände auch bei der Beurteilung der subjektiven Seite mit heranziehen und die Angaben des Angeklagten hierdurch als widerlegt ansehen. Denn\nder Tatrichter ist nicht verpflichtet, Angaben des Angeklagten als unwiderlegt hinzunehmen, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen\nläßt (BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 208 Nr. 12;\nHürxthal in KK StPO 2. Aufl. S 261 Rdn. 28 - jeweils\nm.w.Nachw.)., Auch verlangt das Gesetz keine \"mathematische\nGewißheit\" bei der Bildung der Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten; nach ständiger Rechtsprechung dürfen keine\n\"übertriebenen\" oder \"überspannten\" Anforderungen an die vom\nTatgericht zu erlangende Gewißheit gestellt werden (BGH NStZ\n1988, 236, 237; vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR\n431/92 S. 9 ££.).\n\n2. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf den\nGeschädigten geschossen und ihn auch getroffen. Das mag\nnicht dem ursprünglichen Tatplan entsprochen haben. Aber\n\n£0\n\nschon nach diesem Plan hatte der Angeklagte die Vorstellung,\nauf einen Schußwechsel vorbereitet sein zu müssen. Deshalb\nführte er auch die Waffe geladen und entsichert bei sich.\nDabei handelte es sich um eine großkalibrige Waffe, die der\nAngeklagte auf kurze Distanz einsetzte; er zielte und traf\nden Zeugen, wenn auch das Urteil hierzu nähere Angaben vermissen läßt, im Brustbereich. Das Bezirksgericht setzt sich\nnicht damit auseinander, welche Vorstellung der Angeklagte\nunmittelbar vor und bei Abgabe des Schusses hatte. Insoweit\nteilt das Urteil noch nicht einmal die Einlassung des Angeklagten mit. Darauf aber kommt es an und nicht auf den ursprünglichen - durch die Situation durchkreuzten - Tatplan.\nDie Erwägung des Strafsenats, der Angeklagte habe ernsthaft\ndarauf vertraut, daß ein Tötungserfolg nicht eintrete, ist\nvon den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt.\n\nDer Angeklagte wußte, daß er aus kurzer Entfernung in\nden Brustbereich eines Menschen schoß. Dies nahm er billigend in Kauf. Er hatte es letztlich nicht in der Hand, wo\ngenau in die Brust und wie er traf. Wenn das Bezirksgericht\nunter diesen Umständen von Körperverletzungsvorsatz ausgeht,\nist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum ein (bedingter)\nTötungsvorsatz nicht vorliegen soll (vgl. BGH, Urteil vom\n14. Oktober 1992 - 3 StR 320/92 S. 9 E£.).\n\n3, An einer erschöpfenden Beweiswürdigung fehlt es auch\nin Bezug auf die Tatbeiträge der beiden Mittäter. Auch daraus können Rückschlüsse auf die innere Tatseite des Angeklagten gezogen werden. Das Bezirksgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, daß der Einsatz der Maschinenpistole\n\nnicht von seinem Willen getragen gewesen sei, sondern außer-\n\nhalb des Tatplans erfolgte und ihm deshalb nicht angelastet\nwerden könne (UA S. 26). Da die Mittäter unbekannt geblieben\nseien, sei die Einlassung des Angeklagten zu den zwischen\nden Mittätern getroffenen Absprachen nicht zu widerlegen,\n\"der Senat hat diese Einlassungen als wahr unterstellt\" (UA\ns. 17).\n\nDabei bleibt unberücksichtigt, daß nicht nur der Mittäter, der die Maschinenpistole einsetzte, auf den Geldboten\ngeschossen hat, sondern auch der weitere Mittäter mit der\nPistole Kaliber 7,65 mm (UA S. 19 - Sicherstellung einer Geschoßhülse vom Kaliber 7,65 mm). Ferner wird nicht gewürdigt, daß schon nach dem ursprünglichen Tatplan der Angeklagte darauf vorbereitet und gewillt war, von der mitgeführten Waffe Gebrauch zu machen, \"da bekanntermaßen die Begleiter von Geldtransportern bewaffnet seien\" (UA S. 16).\nDann liegt es im Bereich des Möglichen, daß nach dem Tatplan\nauch die Mittäter die Waffen \"zur Einschüchterung der Geldtransporteure\" und \"zum eigenen Schutz\" (UA S. 16) einsetzen\ndurften. Hinzu kommt, daß der Angeklagte möglicherweise mit\neinem Waffeneinsatz aller Mittäter für den Fall rechnen mußte, daß sich der Tatablauf anders als erwartet entwickeln\nwürde. Er wußte, welche Waffen die Mittäter bei sich führten\nund er \"befürchtete\" auch den Einsatz der Maschinenpistole\ndurch den nervös werdenden Mittäter (UA S. 16). Daß der konkrete Einsatz der Maschinenpistole, der auch zur Verletzung\n\ndes Angeklagten selbst führte, nicht vom (aktuellen) Willen\ndes Angeklagten getragen war, steht der mittäterschaftlichen\nZurechnung nicht entgegen.\n\nZschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/3-str-156-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/3-str-156-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.202353+00:00"}}