{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-26_3_StR_119_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"3 StR 119/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 119/93\n\nvom\n\n26. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCengiz A ED „zus SCHEEEEEBD, seboren am\nGUEEEEEEED ;:, «GEB (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 3. September\n\n1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung\nweiterer Strafen wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht ergeben. Nähere Ausführungen sind nur zur Strafzumessung veranlaßt.\n\nIm Rahmen der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des\nschweren Raubes vorliegt, hat die Strafkammer ausgeführt:\n\n\"Der in Betracht zu ziehende Einsatz einer Scheinwaffe\nallein rechtfertigt es vorliegend nicht, die Tat als weniger gewichtig einzustufen. Der Einsatz der echt wirkenden Waffe führte zu einer erheblichen Zwangswirkung\nauf den Zeugen FEW, ser die Waffe für echt hielt,\n\nQ\n\nzumal der waffentragende Mittäter den Schlitten der Waffe zurückzog und dadurch den Eindruck erweckte, die Waffe sei nun entsichert\" (UA S. 27).\n\nBei der Bemessung der Strafhöhe heißt es:\n\n\"zu Lasten des Angeklagten sind die an den Tag gelegte\nkriminelle Energie und die Folgen seiner Tat für das\nopfer, den Kassierer EB. zu berücksichtigen. Dieser fürchtete bei dem Überfall um sein Leben und hat\ndas Erlebte bis heute nicht vollständig verarbeitet\"\n(UA S. 27).\n\nDiese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.\n\nEin Verstoß gegen S 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor.\nNach dieser Vorschrift dürfen Umstände, die schon Merkmale\ndes gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt\nwerden. Zum gesetzlichen Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB gehört, daß der Täter oder ein anderer Beteiligter eine\nWaffe bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch\nGewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Danach genügt es also, daß der Täter die Waffe allein zum Zweck der Drohung gebrauchen will. Das Merkmal der\nDrohung setzt aber nicht voraus, daß das angekündigte Übel\nüberhaupt realisierbar ist. Der Täter muß lediglich wollen,\ndaß das Opfer die Drohung ernst nimmt. Demgemäß reicht bei\ns 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht aus, gegebenenfalls mit\nder Scheinwaffe zu drohen (BGH NStZ 1981, 436; BGHR StGB\n§ 250 I 2 Scheinwaffe 1).\n\nOb darüber hinaus ein Einsatz der Waffe als Drohmittel\n\"so sehr\" zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung gehört, daß er \"grundsätzlich\" keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1991, 106, 107; vgl.\nauch BGHR aa0) und ob es \"Voraussetzung für die Vollendung\ndes Tatbestandes\" ist, daß das Opfer um sein Leben fürchtet\n(BGHR StGB § 46 III Raub 3; BGH StV 1993, 241), kann der Senat offen lassen.\n\nBei der im Zusammenhang der Strafrahmenwahl zutreffend\nangestellten Gesamtbetrachtung hat die Strafkammer darauf\nabgehoben, daß der Einsatz der Scheinwaffe \"allein\", das\nheißt als ein Gesichtspunkt von mehreren, und \"vorliegend\",\ndas heißt insbesondere wegen der sich durch das Zurückziehen\ndes Schlittens der Waffe verstärkenden Zwangswirkung, die\nAnnahme eines minder schweren Falles nicht rechtfertigt.\nNach Wertung des Landgerichts wurde die Zwangswirkung dadurch verstärkt, daß der Eindruck erweckt wurde, die Waffe\nsei nun entsichert und zum scharfen Schuß einsatzbereit (UA\nSs. 12). Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, welches\nGewicht er einem Strafzumessungsgrund beimißt (BGH NSt2Z\n1991, 529; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - 3 StR 551/92).\nBewertet er ihn im Rahmen der Gesamtabwägung mit näher ausgeführter nachvollziehbarer Begründung nur eingeschränkt, so\nliegt darin kein Rechtsfehler.\n\nAuch die Formulierung \"dieser (Zeuge) fürchtete bei dem\nÜberfall um sein Leben und hat das Erlebte bis heute nicht\nvollständig verarbeitet\", ist nicht zu beanstanden, denn aus\ndem unmittelbaren Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt\n\n77\n\nsich, daß das Landgericht dem Angeklagten die Folgen seiner\nTat für das Opfer straferschwerend anlastet.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/3-str-119-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/3-str-119-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.182713+00:00"}}