{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-14_3_StR_176_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-14","aktenzeichen":"3 StR 176/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 176/93\n\nvom\n\n14. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Toucm |<u: 1 GE 1.\ngeboren am EEE :: ‚GE.\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n76\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 14. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Dezember\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Lübeck\nvom 16. März 1992 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision\nhat der Senat den Schuldspruch geändert, den Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang\nder Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die\nneue Strafkammer hat auf der Grundlage des rechtskräftigen\nSchuldspruchs eine neue Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nzehn Monaten verhängt. Da sich der Angeklagte in der neuen\nHauptverhandlung nicht eingelassen hat, hat sie auch die\nnicht doppelrelevanten Feststellungen zu den persönlichen\nVerhältnissen des Angeklagten (Werdegang, Vorstrafen pp.)\n\naus dem ersten im Strafausspruch aufgehobenen Urteil übernommen und die Strafzumessung auf die Persönlichkeit des Angeklagten gestützt, wie sie dort beschrieben worden war.\n\nMit Recht beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt dieses Verfahren. Vom Revisionsgericht nach S 353\nAbs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dürfen nicht dem\nneuen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. BGHSt 24, 274,\n275; BGH NStZ 1987, 220 Nr. 19); denn sonst behandelt sie\nder Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des\nRevisionsgerichts als nicht aufgehoben. Insoweit muß er\nvielmehr in prozeßordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen. Dabei hat er allerdings auch die Möglichkeit,\ndas aufgehobene Urteil als Urkunde nach § 249 Satz 2 StPO\nzum Beweise dafür zu verlesen, daß die Beweisaufnahme im ersten Durchgang in der in den Urteilsgründen niedergelegten\nWeise gewertet worden ist (BGHSt 6, 141, 142). Als Beweismittel in diesem Sinn hat das aufgehobene Urteil hier keine\n\n7\n\nVerwendung gefunden; ein solcher Urkundenbeweis lag nicht\ndarin, daß das Urteil des Landgerichts vom 16. März 1992 vor\n\nder Vernehmung des Angeklagten zur Sache \"auszugsweise\" verlesen worden ist.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-14/3-str-176-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-14/3-str-176-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.846602+00:00"}}