{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-14_3_StR_164_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-14","aktenzeichen":"3 StR 164/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 164/93\n\nvom\n\n14. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Johannes Richard A Ew „aus KB, dort\ngeboren ar mummmmuuummp.\n\nHans-Jürgen Pop „aus KB Seboren am\n|\n\nwegen Betruges u.a.\n\n75\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\nI und III auf dessen Antrag, am 14. Mai 1993 gemäß SS 154 a\nAbs, 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Das Verfahren gegen die Angeklagten wird\ngemäß 5 154 a Abs. 2 StPO, soweit es den\nVorwurf des Betruges (Fall II 1 bis 11\nder Urteilsgründe) betrifft, auf die im\nJahre 1988 begangenen Taten beschränkt.\nEs wird eingestellt, soweit die Angeklagten wegen verspäteter Konkursamtragstellung (Fall II 12 bis 14) verurteilt\nworden sind (§ 154 Abs. 2 StPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n5. November 1992 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nNach der Verfolgungsbeschränkung gemäß SS 154 Abs. 2,\n154 a Abs. 2 StPO hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils zu den Schuldsprüchen wegen Betruges und Bankrotts\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt\n(5 349 Abs. 2 StPO). Die Strafaussprüche haben jedoch keinen\nBestand. Der Senat kann weder ausschließen, daß sich die nun\nin Wegfall gekommene Verurteilung der den Angeklagten für\ndie Zeit vor dem 1. Januar 1988 zur Last gelegten Einzelakte\nbei der Bemessung der Strafe wegen Betruges, noch, daß sich\nder durch die vorgenommene Verfolgungsbeschränkung reduzierte Schuldumfang des Betruges und der entfallene Schuldspruch\nder verspäteten Konkursamtragstellung bei der Bemessung der\nStrafe wegen Bankrotts ausgewirkt haben.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-14/3-str-164-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-14/3-str-164-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.831098+00:00"}}