{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-12_3_StR_193_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-12","aktenzeichen":"3 StR 193/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 193/93\n\nvom\n\n12. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Otto K OD aus ve. seporen am\nee N KH\n\nwegen Raubes\n\n7%\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n21. Oktober 1992 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben und der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts\nNettetal vom 9. Januar 1992 verhängten\nFreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten\n\nverurteilt.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, begangen am 19. September 1990, zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Einbezogen hat es\ndie Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom\n25. September 1990 (Tatzeit 5. Januar 1990; 50 Tagessätze)\nund des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Januar 1992 (Tatzeit\n9. Oktober 1990; drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung)\n\nund aus diesen drei Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Dabei hat es übersehen, daß in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom\n\n17. Januar 1990 (Tatzeit 2. Februar 1989; neun Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung) die der Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. September 1990 zugrundeliegende\nTat vom 5. Januar 1990 - wäre sie bekannt gewesen - hätte\nmitabgeurteilt werden können. Deshalb ist die durch Beschluß\ndes Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1992 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur\nBewährung aus diesen beiden zuletzt genannten Verurteilungen\naufrechtzuerhalten; aus der Strafe des Landgerichts wegen\nRaubes und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nettetal ist eine - weitere - Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.\nDer Senat erkennt insofern auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in\nHöhe von zwei Jahren und fünf Monaten (§ 354 Abs. 1 StPo).\n\n§ 265 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen, weil\nsich der Angeklagte gegen die richtige - im übrigen für ihn\ngünstigere - Gesamtstrafenbildung nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\n74\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\naufgezeigt hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/3-str-193-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/3-str-193-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.642784+00:00"}}