{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-12_3_StR_184_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-12","aktenzeichen":"3 StR 184/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 184/93\n\nvom\n\n12. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Os aus DEE <eboren am\nI N\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\n\nN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die eigenen Angaben des Angeklagten\nüber den von ihm genossenen Alkohol in teilweise unbestimmter Form (\"mindestens 30 Gläser\", \"maximal 38 Vol. %\",\n\"Höchstens drei Becher\" UA S. 4, 5) mitgeteilt, jedoch nicht\ndargelegt, von welchen Trinkmengen sie letztlich ausgegangen\nist, welches Körpergewicht der Angeklagte hatte und ob sie\nüberhaupt eine Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration vorgenommen hat. Sie ist lediglich ohne nähere Begrün-\n\ndung zum Ergebnis gelangt, daß \"angesichts der von ihm angegebenen Trinkmengen ein erheblicher Trunkenheitsgrad im Sinne von § 20 StGB\" nicht vorlag (UA S. 8).\n\nDiese Vorgehensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß sich bei einer Trinkmenge von 30 Gläsern Cola/Korn und drei Bechern Bacardi/Cola\nund einem unterstellten Körpergewicht von 90 kg eine Blutalkoholkonzentration von 3,37 %0o errechnen würde, bei der die\nAnnahme von Schuldunfähigkeit in Betracht komnt.\n\nIn Fällen, in denen eine Blutprobe fehlt, jedoch Angaben des Angeklagten oder andere geeignete Beweismittel zur\nTrinkmenge zur Verfügung stehen, hat der Tatrichter die Menge des genossenen Alkohols unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu ermitteln, wobei er allerdings Einlassungen\ndes Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es\nkeine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen muß. Auf dieser Grundlage hat er mit Hilfe der sogenannten Widmarkformel, ausgehend von dem niedrigsten Abbauwert von 0,1 %0 pro Stunde, dem geringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % und dem in der Regel anzusetzenden Reduktionsfaktor von 0,7 die Tatzeitblutalkoholkonzentration\n\nzu errechnen und in einer Gesamtwürdigung neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters\nvor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen\n(BGHR StGB § 20 BAK 12; BGH NStZ 1992, 32). Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht.\n\nRuß Zzschockelt Kutzer\nMiebach winkler\n\n73","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/3-str-184-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/3-str-184-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.624227+00:00"}}