{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-12_3_StR_181_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-12","aktenzeichen":"3 StR 181/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 181/93\n\nvom\n\n12. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nInoo Bm zus OEEEEEEEEED <seboren am EEE\nGEBE ir. ED.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n72\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 1992 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in drei Fällen und Sachbeschädigung in zwei\nFällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen\nsind die Voraussetzungen des Maßregelausspruchs nach S 63\nStGB unzureichend dargelegt. Die Strafkammer, beraten durch\nzwei Sachverständige, hat hierzu ausgeführt, daß bei dem Angeklagten eine, einer krankhaften seelischen Störung gleichzusetzende, schwere Persönlichkeitsstörung vorliege, die im\n\nZusammenwirken mit dem Jeweils konsumierten Alkohol zum Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach S 21\n\nStGB geführt habe (UA S. 21-23). Der Angeklagte habe einen\n\n\"Hang zum Alkoholkonsum, der auf der Schwelle zur Alkohol-\n\nsucht bzw. Alkoholabhängigkeit steht\" (UA S. 25).\n\nDie Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in\nBetracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur\nvorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 9).\nDie bisherigen Feststellungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob die Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten so\nschwer war, daß sie schon für sich allein eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit bewirkte. Hat nämlich erst das\nHinzutreten des Alkoholeinflusses zur Anwendung des § 21 StGB geführt, kommt eine Unterbringung nach S 63 StGB nur\n\n7\n\nausnahmsweise in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 3, 6, 9, 13).\nAuch dies belegen die Feststellungen nicht.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/3-str-181-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/3-str-181-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.606077+00:00"}}