{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-05-06_3_StR_158_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-05-06","aktenzeichen":"3 StR 158/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 158/93\n\nvom\n\n6. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Bernd Fred MED aus OD seboren am\nI Eee WW 7\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag, am 6. Mai 1993 einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf den hilfsweise\ngestellten Antrag seines Verteidigers\nRechtsanwalt EEE von 29. Dezember\n1992 wegen der Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 24. September 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidigers Rechtsanwalt SEE vom 6. Januar\n1993 wird auf Kosten des Angeklagten als\nunzulässig verworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das zu\nziff. 1 bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nGeht man, wie der Angeklagte durch seinen am 5. Januar\n1993 bevollmächtigten Verteidiger Rechtsanwalt SB vor -\nträgt, davon aus, daß der Angeklagte Rechtsanwalt Has.\nden Sozius seines Pflichtverteidigers BOEEEEEB, entgegen\ndessen anwaltlicher Versicherung nicht zur Einreichung der\nvon Rechtsanwalt HMM unterschriebenen Revisionsbegründung vom 17. Dezember 1992 bevollmächtigt und daher die am\n19. Dezember 1992 abgelaufene Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, so wird dieser Fehler durch den rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidiges 00)\nund die formgerecht wiederholte Revisionsbegründung vom\n29. Dezember 1992 behoben.\n\nDer weitere Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidigers\nRechtsanwalt SD vom 6. Januar 1993 ist schon deswegen\nunzulässig, weil er nach Ablauf der Wochenfrist des S§ 45\nAbs. 1 StPO gestellt worden ist. Das der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist entgegenstehende Hindernis ist spätestens mit dem Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidigers\nDEE und der formgerechten Wiederholung der Revisionsbegründung mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1992 weggefallen. Die von Rechtsanwalt SC mit Schriftsatz vom\n26. Januar 1993 nachgeschobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil unter den hier gegebenen Umständen kein Anlaß be-\n\nsteht, von der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zur\nNachholung der versäumten Handlung abzuweichen {vgl. BGHSt\n26, 335, 338 zu einem Ausnahmefall).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-06/3-str-158-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-06/3-str-158-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.481105+00:00"}}