{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-30_3_StR_40_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-30","aktenzeichen":"3 StR 40/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ern\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 40/93\n\nvom\n\n30. April 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ellen H gi . geborene maß. aus KEMEEE.\ndort geboren am (EEEEEEEND,\n\n2. wolfgang S MED zus FÜGE ,\ngeboren am EEE in <GEEED DEEEEED.\n\nwegen Betrugs U.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 30. April 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten\nSC betrifft, in den Fällen II 1, 2,\n15 und 32 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten SEE der\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSC Und die Revision der Angeklagten\nHB sesen das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 17. September 1992 werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1, 2,\n15 und 32 der Urteilsgründe, soweit diese Straftaten des\nAngeklagten SEE zum Nachteil der Geschädigten Eva\nME, Lailc KW SCHE Ernestine REED und\n\nHelmut SCHW betreffen, gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig\nein. Der gegen den Angeklagten SCEEEEEEB ersangene Strafausspruch wird hiervon nicht berührt; der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr\nnoch über 100 Einzeltaten - von solchen wäre bei richtiger\nrechtlicher Würdigung auszugehen - insgesamt eine niedrigere als die erkannte Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.\n\n- -Im übrigen hat die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Durch die aus mehreren\nGründen offensichtlich fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung sind beide Angeklagten in diesem Falle\nnicht beschwert.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-30/3-str-40-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-30/3-str-40-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.154685+00:00"}}