{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-30_3_StR_169_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-30","aktenzeichen":"3 StR 169/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 169/93\n\nvom\n\n30. April 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGunther N EEE 2 seboren arı Gi in\nEEE ‚\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n63\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Dezember\n1992 im Ausspruch über die Entschädigung der\nVerletzten aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen, jedoch trägt die durch\ndas Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse. Seine\ndurch dieses Verfahren entstandenen Auslagen\nträgt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,-- DM an die\n\nVerletzte verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldund Strafausspruch richtet.\n\nDer Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin\nkann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des\nzuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht nach den\nschriftlichen Urteilsgründen lediglich auf die Umstände der\nTat und ihre Auswirkungen auf das Tatopfer abgestellt. Damit wird es der erforderlichen Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände nicht\ngerecht. Das Landgericht hat in seine Erwägungen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, obgleich sich dies nach Sachlage aufdrängte, und die finanzielle Lage der Verletzten nicht erkennbar einbezogen. Ferner hat es nicht dazu Stellung genommen, inwieweit der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes durch die Verhängung\neiner empfindlichen Freiheitsstrafe Rechnung getragen worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO S 403 Anspruch 3\nm.w.Nachw.).\n\nEine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung allein über den Entschädigungsanspruch\nkommt nicht in Betracht (BGH aa0). Die Kostenentscheidung\nfolgt aus § 473 Abs. 4 StPO.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-30/3-str-169-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-30/3-str-169-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.138699+00:00"}}