{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-28_3_StR_186_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-28","aktenzeichen":"3 StR 186/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 186/93\n\nvom\n\n28. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEduard Hans w CE zus KR dort\ngeboren am EEE,\n\nwegen Vergewaltigung u.ä.\n\nAG\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n28. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Dezember\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat ohne sachverständige Beratung eine\n- wenn auch erheblich verminderte - Schuldfähigkeit bejaht\nund hierzu die Tatzeitblutalkoholkonzentration zutreffend\nmit 3,05 %0 berechnet. Bei einem solchen Wert kommt die Annahme einer alkoholbedinyten Schuldunfähigkeit ernsthaft in\nBetracht (BGHR StGB S 20 BAK 6, 7, 8, 11). Hierbei hat der\nTatrichter in einer Gesamtwürdigung neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven\n\nAa\n\nUmstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor,\nwährend und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen (BGHR\nStGB 5 20 BAK 6, 12). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\na) Die Strafkammer hat bei dieser Beurteilung den Angeklagten als \"alkoholgewohnt\" bezeichnet und damit ersichtiich die Wirkung des genossenen Alkohols relativieren wollen. Sie hat dabei jedoch nicht erkennbar bedacht, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit in Hafturlaub war, sich zuvor über\nacht Monate im Strafvollzug befunden hatte und somit - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - zumindest während dieser\nZeit alkoholabstinent gelebt haben könnte.\n\nb) Das Urteil setzt sich auch nicht damit auseinander,\ndaß die Hemmschwelle für den Angeklagten relativ niedrig gelegen haben kann. Denn nach den Feststellungen muß zu seinen\nGunsten davon ausgegangen werden, daß ihm die Nebenklägerin\ndurch ihr vorausgegangenes Verhalten in der Gaststätte, auf\ndem Nachhauseweg und nach dem Betreten der Wohnung Hoffnungen auf einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gemacht\nhatte. Auch die Äußerungen des Angeklagten während des Telefongesprächs mit der Mutter der Nebenklägerin deuten auf\neine hohe sexuelle Erregung hin, die im Zusammenwirken mit\ndem Alkohol die Steuerungsfähigkeit beseitigt haben kann.\n\nc) Der Erörterung bedurft hätte auch das eigenartige\nVerhalten des Angeklagteı während dieses Telefongesprächs\nzwischen der Nebenklägerin und deren Mutter. Es fällt auf,\ndaß der Angeklagte den telefonischen Hilferuf nicht verhindert und sich selbst auf eine Diskussion mit der Mutter ein-\n\ngelassen hat, jedoch hierzu kaum in der Lage war und stereotyp seine von hochgradiger sexueller Erregung geprägten Redewendungen wiederholte - \"beinahe wie eine Schallplatte\"\n(UA S. 14).\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils auf die\nSachrüge hin. Es kann dabei offenbleiben, ob die Aufklärungsrüge, mit der die unterlassene Zuziehung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit beanstandet wird,\nbegründet wäre. Für die neu entscheidende Strafkammer wird\nsich eine sachverständige Beratung im Hinblick auf die aufgezeigten Besonderheiten des Falles jedoch empfehlen.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-28/3-str-186-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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