{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-28_3_StR_12_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-28","aktenzeichen":"3 StR 12/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 12/93\n\nvom\n28. April 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan 5 ED cu: CE. Sort geboren\nam EEE\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. April 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nKutzer\nDr. Miebach\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt &W in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus REED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor ÜEEEEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n67\n\nP5\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten SB wird das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 21. Juli 1992,\nsoweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die\nGesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den am ) geborenen Angeklagten SB wesen zweier am 6. und 8. Januar 1990 begangener Taten (Einzelstrafen je neun Monate) unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Mönchengladbach vom 31. Januar 1990 (Tatzeit\n25. März 1989 - sechs Monate Jugendstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, ferner wegen einer am\n14. Juni 1991 begangenen Tat (Einzelfreiheitsstrafe sechs\nMonate) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1990 (Tatzeit 11. Januar 1990 - acht Monate Freiheitsstrafe) zu einer weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen am 31. Dezember 1990, 10. März 1991 und 19. März 1991 begangener Taten (Einzelfreiheitsstrafen je sieben Monate) zu einer\ndritten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.\n\nIn den schriftlichen Urteilsgründen ist ausgeführt, daß die\nzweite Gesamtstrafenbildung auf einem Versehen beruht, weil\ndie diesbezügliche Tatzeit irrtümlich mit 14. Juni 1990\nstatt 1991 gelesen worden war.\n\nHiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.\nDie Revision des Angeklagten ist auf den Ausspruch über die\nGesamtstrafen insgesamt, die der Staatsanwaltschaft auf die\nVerhängung der zweiten und dritten Gesamtstrafe zu je neun\nMonaten Freiheitsstrafe beschränkt. Doch führt auch letztere zur Nachprüfung der Gesamtstrafenbildung insgesamt. Die\nPrüfung der materiellen Richtigkeit der vorgenommenen Bildung der zweiten Gesamtstrafe setzt nämlich die Nachprüfung\nvoraus, ob nicht eine der einbezogenen Einzelstrafen mit\ndenen der ersten Gesamtstrafe gesamtstrafenfähig gewesen\nwäre. Damit kann der angefochtene Teil des Urteils nicht\nüberprüft werden, ohne den nicht angefochtenen Bereich zu\nberühren.\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung\nhält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits\ndie Bildung der ersten Gesamtstrafe wegen der vom Angeklagten im Erwachsenenalter begangenen Straftaten vom 6. und\n8. Januar 1990 unter Einbeziehung der durch Urteil des\nAmtsgerichts Mönchengladbach verhängten Jugendstrafe war\nunzulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe\ndes allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden darf, auch wenn die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im üb-\n\n05\n\nrigen gegeben wären (BGHSt 36, 270; 36, 294, 295 m.w.N.).\nEine daraus folgende Härte wird die neu erkennende Strafkammer bei der Bildung der Gesamtstrafe bezüglich dieser\nbeiden Taten vom 6. und 8. Januar 1990 unter Einbeziehung\ndes Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1990\nauszugleichen haben, die Gefahr der Unterschreitung der Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB besteht hier nach\nSachlage nicht (vgl. BGHSt 36, 270). Wegen der verbleibenden Taten wird eine weitere Gesamtstrafe zu bilden sein.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-28/3-str-12-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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