{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-23_3_StR_138_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-23","aktenzeichen":"3 StR 138/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 138/93\n\nvom\n\n23. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngelahattin TEEEENEB aus CO, Sseboren am\nED ir Ep (Türkei).\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nBö\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n\n10. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen entschuldigte sich der Angeklagte beim Nebenkläger wegen eines\nStreites, man gab sich die Hand. Später versetzte der Nebenkläger dem Angeklagten unerwartet eine Ohrfeige, beide\nschlugen sich dann gegenseitig. Nach einer Pause kam es wieder zu wechselseitigen Tätlichkeiten, aus denen sich im Lokal eine allgemeine Schlägerei entwickelte. Dabei fielen der\nAngeklagte und der Nebenkläger wieder zu Boden, \"und zwar in\nder Weise, daß TEE (der Nebenkläger) sich nicht mehr\nwehren konnte. In dieser Situation stach der Angeklagte\" mit\ndem Messer auf den Nebenkläger ein (UA S. 6/7).\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatgeschehen\nbeschränkt sich auf folgende Sätze:\n\n\"Der Angeklagte hat die Feststellungen, soweit sie Gegenstand seiner Wahrnehmungen waren, eingeräumt, sich jedoch\ndahin eingelassen, er habe in Notwehr zugestochen, da T@-\n@® imn angegriffen habe und er sich nicht anders habe wehren\nkönnen.\n\nInsoweit ist seine Einlassung durch die Bekundungen des\nNebenklägers und Zeugen TB. iderlegt, der eindeutig und\nfür die Kammer uneingeschränkt glaubhaft bekundet hat, er\nsei wehrlos gewesen, als der Angeklagte auf ihn eingestochen\nhabe, und habe infolgedessen diesen vor dem Stich weder angegriffen noch überhaupt angreifen können. Die Bekundung\ndieses Zeugen wird noch bestätigt durch diejenigen der übrigen im Lokal anwesenden und in den Hauptverhandlungsprotokollen einzeln aufgeführten Zeugen.\"\n\nSolche allgemein gehaltenen Ausführungen werden den\nMindestanforderungen nicht gerecht, die an die Urteilsgründe, welche einen bestimmten unverwechselbaren Lebenssachverhalt betreffen, zu stellen sind. Sie könnten als \"Textbaustein\" in jedem Fall verwendet werden, in dem die Notwehreinlassung des ein Messer verwendenden Angeklagten durch die\n- von weiteren Zeugen bestätigte - Bekundung des Geschädigten widerlegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet\ndie sachlichrechtliche Begründungspflicht in den Urteilsgründen Darlegungen, die die Nachprüfung der getroffenen\nEntscheidung auf ihre Richtigkeit ermöglichen (KK-Hürxthal,\n\nStPO 2. Aufl. 5 267 Rdn. 12 £.; Kleinknecht/Meyer, StPO\n40. Aufl. S 267 Rdn. 12; vgl. eingehend Meyer-Goßner NStZ\n1988, 529 ££.).\n\nDas bedeutet, daß die vom Angeklagten in seiner Einlassung behaupteten konkreten Tatsachen und nicht nur die zusammenfassende rechtliche Wertung \"Notwehr\", also der Geschehensablauf im entscheidenden Punkt aus seiner Sicht,\nmitgeteilt werden müssen. Sogenannte \"Rechtstatsachen\" (Notwehr) beinhalten keine \"Behauptung\" gemäß S 267 Abs. 2 StPo,\nsondern eine zusammenfassende Bewertung zugrundeliegender\nTatsachen mit einem Rechtsbegriff (vgl. BGHR StPO § 359 neue\nTatsache 2 a.E.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In eine\nsich mit konkreten Tatsachen auseinandersetzende Beweiswürdigung sind sie nur schwer einzubeziehen (vgl. BGHSt 37,\n162, 165 £.).\n\nDer Darstellung des Angeklagten ist in einem Fall wie\nhier die konkrete Schilderung des Geschädigten entgegenzustellen. In den Urteilsgründen, die sich nach §§ 267 Abs. 2\n\n63\n\nStPO über die Feststellung oder Nichtfeststellung \"behaupteter\" rechtlich relevanter Umstände aussprechen müssen, sind\ndie sich aus den Zeugenaussagen ergebenden Tatsachen nachprüfbar niederzulegen und zu würdigen.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van-Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-23/3-str-138-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-23/3-str-138-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.912752+00:00"}}