{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-23_3_StR_130_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-23","aktenzeichen":"3 StR 130/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 130/93\n\nvom\n\n23. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried AED aus PB, seboren am Gi\nEEE :r On\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDH\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 1. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge Erfolg, weil das Bezirksgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat; eines\nEingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\nDen Feststellungen zufolge soll der Angeklagte seine am\nGEB -coorene Stieftochter Gerdi, beginnend ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten\nHälfte des Jahres 1987 bis Ende Oktober 1991 sexuell miß-\n\nbraucht haben, wobei sich seine Handlungsweisen von manueller Befriedigung über den Oral- bis zum Geschlechtsverkehr\nsteigerten.\n\nDas Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten\nals in Fortsetzungszusammenhang begangene und tateinheitlich\nverwirklichte Vergehen nach 8 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1INr. 2\nStGB beurteilt. Abgesehen davon, daß die bis auf einen Einzelfall - den ersten Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit\nseiner Stieftocher - lediglich pauschalen und unbestimnmten\nFeststellungen die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nschon nicht zu tragen vermögen, hat das Bezirksgericht die\nGrundsätze nicht beachtet, die von der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Feststellung des Schuldumfangs einer\nfortgesetzten Handlung aufgestellt worden sind. Auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung muß der Tatrichter grundsätzlich die Einzelakte der Tat konkret im Urteil darstellen, zumindest aber Feststellungen treffen, die den Schuldumfang hinreichend bestimmbar und zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 1 bis 5).\n\nDiesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil\nnicht. Soweit das Bezirksgericht neben § 174 Abs. 1Nr. 2\nStGB auch den Tatbestand des S 176 Abs. 1 StGB als erfüllt\nangesehen hat, beschränkt es sich darauf, mitzuteilen, daß\ndie sexuellen Handlungen des Angeklagten an der bei Tatbeginn 13 Jahre alten Geschädigten über die Dauer eines Jahres\nzunächst nur gelegentlich vorkamen und es in diesem ersten\nJahr Zeiträume von bis zu einem Monat gab, in denen der Angeklagte seine Stieftochter nicht behelligte. Angaben zur\n\nCd\n\nMindestzahl der unter die Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB\nfallenden Handlungen fehlen. Auch sonstige Feststelllungen,\ndie den Schuldumfang des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nbetreffen und ergänzen könnten, sind den Urteilsgründen\nnicht zu entnehmen. Ebenso fehlen hinreichend genaue, auf\nobjektivierbare Tatsachengrundlagen gestützte Feststellungen\ndazu, wann, wie oft, unter welchen Umständen und in welcher\nWeise der Angeklagte seine Stieftochter, nachdem diese\n\n14 Jahre alt geworden war, sexuell mißbraucht hat. Von den\nunbestimmt vielen Vorfällen wird lediglich der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten kurz\nnach deren sechzehnten Geburtstag näher geschildert. Zwar\nführt das Bezirksgericht aus, daß sich ab etwa Juli 1988 die\nHäufigkeit der Sexualkontakte des Angeklagten mit dem Mädchen steigerte - wöchentlich etwa zweimal - jedoch, so die\nFeststellungen, mit Ausnahme von Urlaubszeiten und vereinzelten Krankenhausaufenthalten des Angeklagten. Nähere Angaben über die zeitliche Einordnung, Anzahl und Dauer dieser\nUnterbrechungen fehlen; in der Beweiswürdigung findet lediglich eine stationäre Behandlung des Angeklagten in der Zeit\nvom 26. Mai 1989 bis zum 15. Juni 1989 Erwähnung. Auch soweit das Bezirksgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe von seiner Stieftochter ab deren sechzehnten Lebensjahr\n\"regelmäßig etwa einmal in der Woche\" den Geschlechtsverkehr\nund \"wiederholt\" den Oralverkehr verlangt, und schließlich\n\"ab etwa August 1990 ... fast täglich\", genügen diese Ausführungen den an die Bestimmbarkeit des Schuldumfangs zu\nstellenden Anforderungen nicht.\n\nDas Fehlen hinreichender Feststellungen zum Schuldumfang hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das\nBezirksgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des\n8 176 Abs. 1 StGB zugrundegelegt. Die Annahme eines minder\nschweren Falles hat es ausdrücklich wegen \"der hohen Zahl\nder Einzelakte, deren rasche Frequenz und der langen Dauer\nder Tat\" abgelehnt und auch die Höhe der Strafe mit der\nVielzahl der einzelnen Handlungen begründet (vgl. UA S. 21,\n22).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der neue Tatrichter zu prüfen haben wird, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten\nTat vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß jeder\nEinzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand des angewendeten Strafgesetzes erfüllen muß und dementsprechend in\nden Feststellungen hinreichend konkretisiert wird (vgl. BGH\nStV 1991, 245; BGH NStZ 1993, 35; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 3 StR 561/92 st. Rspr.). Die subjektive Seite\nsetzt einen Gesamtvorsatz voraus, der nicht zu Gunsten des\nAngeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35;\n35, 318, 324; BGH NStzZ 1993, 35). Der Gesamtvorsatz muß so\nbeschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen\nGestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet\nsein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg\nbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger,\nsowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 £H Gesamtvorsatz 44 und 48). Der bloße Wille zur Tatwiederholung\n\na\n\nerfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. BGHSt 37, 45, 47;\nBGHR StGB vor S 1 fH Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 35).\nLiegen die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten\nHandlung nicht vor, was nahe liegt, wird der Tatrichter zu\nbeachten haben, daß Einzeltaten, die in der wegen einer\nfortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Ort,\nZeit oder sonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert\nsind, einer Nachtragsanklage bedürfen (vgl. BGH NStZ 1991,\n448).\n\nRuß Zzschockelt Rissing-van Saan\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth befindet sich in\nUrlaub und ist an der\nUnterschriftsleistung gehindert,\nRuß Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-23/3-str-130-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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