{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-21_3_StR_147_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-21","aktenzeichen":"3 StR 147/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 147/93\n\nvom\n\n21. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristopher Thomas S EEE „aus VEREEEEB, seboren\nam CU : 1: CORE \"EEE (USA) ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nWh 9\n\nbo\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n21. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n\n15. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas wirksam mit der Revisionsbegründung vom 26. Februar\n1993 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Zeugen\nWERD mit einem Fäustel je einen Platzwunden verursachenden Schlag im rechten und linken Schläfenbereich versetzt\nund dann mit einem Messer oberflächliche Schnittwunden und\neine ungefährliche tiefe Schnittwunde beigebracht. Das Landgericht geht davon aus, \"daß aufgrund des kontrollierten\nEinsatzes seiner (des Angeklagten) technischen Möglichkeiten\n\n(Ausbildung als langjähriger amerikanischer Berufssoldat in\neiner Antiterroreinheit) die Körperverletzungsfolgen verhältnismäßig gering geblieben sind\" (UA S. 18).\n\nDie im Hinblick hierauf gegen den nicht vorbestraften\nAngeklagten verhängte hohe Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das\nLandgericht berücksichtigt strafschärfend, der Einsatz des\nMessers \"sollte nach dem Willen des Angeklagten und konnte\nauch tatsächlich einen anderen Eindruck als den bloßer Körperverletzung erwecken\" (UA S. 19), Damit setzt es sich in\nwiderspruch zu den Feststellungen. Denn dort hält es das\nLandgericht für möglich, daß der \"im Schwitzkasten\" befindliche Angeklagte mit dem Messer oberflächliche Schnitte und\neinen tiefen Schnitt verursachte, \"um aus dem Würgegriff\nfreizukommen\" (UA S. 12/13). Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, daß der Angeklagte den\nTatentschluß ersichtlich nach nur kurzer Überlegung faßte,\num auf die von ihm als Kränkung verstandene Äußerung des\nzeugen WEB diesen zu \"kränken\" (UA S, 11).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/3-str-147-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/3-str-147-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.782052+00:00"}}