{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-21_3_StR_118_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-21","aktenzeichen":"3 StR 118/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 118/93\n\nvom\n\n21. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJamal Ahmad ACEEB aus WEM. seboren am iii\nin El MAI (Libanon),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n1. September 1992 werden\n\nI. 1. das Verfahren eingestellt, soweit der\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit 1,5 kg Heroin (Fall II 2b\nder Urteilsgründe) verurteilt worden\nist;\n\n2. das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\ndrei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt wird.\nSoweit der Angeklagte freigesprochen\nund das Verfahren eingestellt wird,\nfallen seine notwendigen Auslagen und\ndie Verfahrenskosten der Staatskasse\nzur Last;\n\n3, das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt und Verfahrensbeschwerden erhebt, hat nur\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Zutreffend hat das Landgericht die vier festgestellten Straftaten - entgegen der Anklage - nicht als Einzelakte\neiner einzigen fortgesetzten Tat gewertet, sondern als selbständige Delikte. Eine dieser Taten, nämlich das unter\nII 2 b der Urteilsgründe geschilderte Heroingeschäft, ist\nvon der Anklageschrift nicht erfaßt. Diese enthält insoweit\nweder Angaben zu Zeit noch Ort der Tat noch zum Tathergang\n\nselbst (Übergabe des durch den Kurier SB von Libanon in\ndie Bundesrepublik eingeführten Heroins an den Angeklagten,\nVerkauf des Heroins an Niyazi EP) . Verurteilt das Gericht jedoch wegen materiellrechtlich selbständiger Straftaten, wovon eine in der wegen einer fortgesetzten Handlung\nerhobenen Anklage weder nach Ort, Zeit oder sonst in einer\nkonkretisierbaren Weise geschildert ist, fehlt es insoweit\nan der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (BGHR\nSstPo $S 200 I 1 Tat 1). Da bezüglich der Tat II 2 b der Urteilsgründe auch Nachtragsanklage nicht erhoben ist, muß das\nVerfahren wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden\nAnklage gemäß S 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.\n\n2. Die Strafkammer hat hinsichtlich zweier Betäubungsmittelgeschäfte, die im Anklagesatz als Teilakte der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten fortgesetzten Tat aufgeführt sind, nämlich soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, daß die Heroinkuriere Sa am 6. September 1990 mit\n1,4 kg Heroin und N'F@ am 24. Oktober 1990 mit ca. 2 kg\nHeroin mit dem Angeklagten Kontakt aufnehmen und ihm das\nHeroin übergeben sollten, \"keine sicheren Feststellungen zu\ntreffen vermocht, die eine entsprechende Verurteilung hätten\ntragen können\". Bei Auflösung des von Fortsetzungszusammenhang ausgehenden, im Eröffnungsbeschluß übernommenen Anklagevorwurfs in Einzeltaten, muß der Angeklagte jedoch wegen\ndieser nicht erwiesenen Fälle, die entgegen der Auffassung\nder Strafkammer selbständige Taten darstellen, freigesprochen werden (BGH bei Miebach NStZ 1988, 448, 449 Nr. 13 mit\nNachweisen). Der Senat hat dies nachgeholt (S 354 Abs. 1\nStPO).\n\n57\n\n3. Die erfolgte Teileinstellung und der nachzuholende\nFreispruch bedingen die vorgenommene Änderung des Schuld-\n\nspruchs.\n\n4. Wegen der teilweisen Verfahrenseinstellung und des\ndadurch bedingten Wegfalls der im Fall II 2 b der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nacht Monaten kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen\nBestand haben. Der Senat kann trotz der nur geringen Erhöhung der Einsatzstrafe bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe\nnicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer ohne die in\nWegfall gekommene Strafe für die Tat Ziffer II 2 b der Urteilsgründe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hät-\n\nte.\n\n5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nRichter am Bundesgerichtshof Miebach\nDr. Blauth befindet sich in\nErholungsurlaub und ist am\nUnterschreiben verhindert:\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/3-str-118-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/3-str-118-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.763954+00:00"}}