{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-16_3_StR_630_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-16","aktenzeichen":"3 StR 630/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_630/92\n\nvom\n\n16. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUme R ED. ceboren ar U in\nOEREEEED.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 16. April 1993 gemäß 5 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hat mit seinem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsfehler auf Grund zahlreicher Indizien zunächst gefolgert, die Tat könne nur von\ndem die Tat bestreitenden Angeklagten oder dessen Bruder Peter Richter begangen worden sein. Ihre weiterführenden Erwägungen, wonach letzterer ausgeschlossen werden könne und\ndeshalb nur der Angeklagte als Täter in Betracht komme, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht führt auf UA S. 23 aus, daß der Zeuge\nPeter RE. wenn er der Täter gewesen wäre, zwar nach der\nangestellten Wegzeitberechnung gerade noch rechtzeitig nach\n\ndem Überfall den für 10.00 Uhr anberaumten Termin mit Monteuren in seiner Gaststätte hätte einhalten können, daß jedoch eine solch knappe zeitliche Planung wesentlich gegen\nseine Täterschaft spreche, zumal die überfallene Bank schon\nfrüher geöffnet hatte und eine zeitliche Vorverlegung möglich gewesen wäre. Hierbei hat es die naheliegende Möglichkeit nicht erkennbar bedacht, daß ein Täter seine zeitliche\nPlanung bewußt knapp auf einen Zeitpunkt kalkuliert, der für\neine spätere Alibibeweisführung dienen kann. Im übrigen beruht die angestellte Berechnung auf der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (UA S. 22), so daß ein Täter bei höherer Geschwindigkeit ohnehin einen größeren zeitlichen Spielraum gehabt hätte.\n\nDie Revision weist insoweit zu Recht auf die Unschlüssigkeit der weiteren Erwägung des Landgerichts hin, der\nschlechte Zustand des zur Flucht benutzten Mopeds hätte den\nZeugen Peter RB wegen eines möglichen Defekts und einer\ndadurch bedingten Verzögerung von einer solchen zeitlichen\nPlanung abgehalten. Abgesehen davon, daß die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beschreibung des Mopeds (UA S. 7) eine\nBeeinträchtigung der Fahrbereitschaft nicht belegt, spricht\nder Umstand, daß der Täter das Moped als Fluchtfahrzeug eingesetzt und damit für fahrbereit gehalten hat, dagegen, daß\ner einen möglichen Defekt in seine Planungen einbezogen haben könnte.\n\nDie Strafkammer hat als weiteren Gesichtspunkt gegen\neine Täterschaft des Zeugen Peter AB angeführt, daß er\nin seiner Gaststätte vor Gästen seinen Bruder Uwe, den Angeklagten, als Täter des Banküberfalls bezeichnet habe; wäre\n\ner selbst der Täter gewesen, wäre es ungewöhnlich und nicht\nlebensnah, wenn er dadurch den Verdacht auf seine Familie\nund damit auf sich lenken würde (UA S. 23). Dies läßt die\nAuseinandersetzung damit vermissen, daß die Ermittlungen\nohnehin gegen beide Brüder gerichtet waren (UA S. 20) und\ndaß das - zumindest früher - dem Zeugen Peter REED senörende Moped bereits am Tattag aufgefunden und als Fluchtfahrzeug identifiziert worden war. Danach hatte er durchaus\nein Motiv, den Tatverdacht von sich weg auf seinen Bruder zu\nrichten.\n\nDiese Mängel bei der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer bei erschöpfender und rechtsfehlerfreier Würdigung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\nDamit kann offenbleiben, ob die vom Generalbundesanwalt für\nbegründet erachtete Aufklärungsrüge berechtigt ist, wonach\ndurch ein Schriftsachverständigengutachten die Urheberschaft\ndes Zeugen Peter REM für die Unterschrift auf dem Lieferschein der Montagefirma hätte geklärt werden müssen. Die\nneu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit zur Prüfung\n\nhaben, ob diese Urkunde für eine solche Beweisführung aus-\n\nreichend ist.\n\nRuß\n\nRissing-van Saan\n\nMiebach\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth\nbefindet sich in Urlaub und ist am\nUnterschreiben verhindert.\n\nRuß\n\nwinkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-16/3-str-630-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-16/3-str-630-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.402117+00:00"}}