{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-16_3_StR_14_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-16","aktenzeichen":"3 StR 14/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 14/93\n\nvom\n\n16. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStavros NM OH <eboren am MED\nir 2 (Griechenland),\n\n2, Anita MB seborene Ei aus DEE, Jeboren am\n\nji, 1)\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu II auf\ndessen Antrag, am 16. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten MW wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 11. Juni 1992, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf\nzurückverwiesen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Mıiiiiiip-WE wirä das vorbezeichnete Urteil, soweit\nes diesen Angeklagten betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nMe .cgen Raubes mit Todesfolge\nund wegen Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte in Tateinheit mit verbotenem\nBesitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr\nals 60 cm verurteilt worden ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nSo\n5\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Ma-\n\nCB vi:G verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mei wesen\nRaubes mit Todesfolge, wegen Diebstahls sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotenem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit\neiner Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, die Angeklagte MB wesen\nschweren Raubes, wegen Diebstahls sowie wegen verbotenen\nBesitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; die\nAngeklagte MB beanstandet darüber hinaus das Verfahren.\nDie Revision des Angeklagten Mei ist teilweise begründet. Das Rechtsmittel der Angeklagten WEB hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten M: EEE\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagten\nMo, TEEN, NEED und der zur Zeit flüchtige\nMitangeklagte SC beabsichtigten, den Juwelier LEE\nan einem Abend nach Verlassen seines Geschäftes zu überfallen. Sie wollten ihn unter Bedrohung mit scharfen Waffen in\nein bereitstehendes Fahrzeug (Transporter) verbringen und\nihn dort zwingen, die Kombination des Safes preiszugeben\nund zu erklären, wie die Alarmanlage im Geschäft ausgeschaltet werde. Nach Ausräumen des Geschäftes sollte der\nJuwelier gefesselt und mit durch Heftpflaster geschlossenem\nMund in einem Waldgelände abgelegt werden. Als Mei»\nWB Se uns: SEE in Ausführung des Vorhabens LB-\n@& überwältigten und auf die Ladefläche des Transporters\nwarfen, leistete er heftige Gegenwehr und schrie laut um\nHilfe. SEE schlug ihm deshalb mit der von ihm mitgeführten Waffe auf den Hinterkopf; außerdem fesselten SW und\nMe Arne und Beine des Juweliers. Da dieser erneut\nversuchte, um Hilfe zu rufen und, als SER ihm den Mund\nzuhielt, diesen in die Hand biß, schlug SW nit seiner\nPistole mit voller Wucht zweimal auf den Kopf seines Opfers, wobei dessen Schädeldach eingeschlagen wurde. Anschließend knebelte SB den Juwelier, indem er ihm ein\nTempotaschentuch in den Mund steckte und Heftpflaster darüberklebte. ve ED , der sich während dieses Geschehens \"direkt neben SIEB befand und dessen Treiben gut beobachten konnte, ließ dies tatenlos geschehen\" (UA S. 14).\n\nEbenfalls noch im Rahmen der Feststellungen zur Tat\nführt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten vor Tatausführung deren Durchführung genau besprochen, hierbei sei\n\"jedoch zu keinem Zeitpunkt von Gewaltanwendung durch Pistolenschläge oder von Knebelung mit einem in den Mund eingeführten Taschentuch die Rede\" gewesen. Der Angeklagte Ma-GEB habe, \"obwohl es seine Pflicht gewesen wäre,\naufgrund des vorangegangenen Tuns einzuschreiten und Siskos\nam Schlagen mit der Pistole und Knebeln mit dem Taschentuch\nzu hindern, was ihm auch ohne weiteres möglich gewesen wäre\", gleichwohl nichts unternommen, SEEMEMB vielmehr stillschweigend gewähren lassen (UA S. 14).\n\nDer Juwelier ICEEB aus dessen Geschäft die Angeklagten anschließend Schmuck im Wert von ca. 700.000 DM erbeuteten, starb wenig später aufgrund der ihm durch Ss\nbeigebrachten Behandlung. \"Todesursache war Ersticken infolge des eingeführten Taschentuchs als Knebel, die Schläge\nmit der Pistole oder beides zusammen\" (UA S. 15).\n\n2. Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten Mo wesen Raubes mit Todesfolge (5 251 StGB).\n\nEine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt vorsätzliches Handeln voraus; einem Angeklagten können nach\n§ 251 StGB nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet\nwerden, die er - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gewollt\nhat. Eine Bestrafung wegen Raubes mit Todesfolge ist daher\nnur möglich, wenn das Opfer infolge einer vom Angeklagten\ngebilligten Gewaltanwendung gestorben wäre (und ihn inso-\n\nweit der Vorwurf der Leichtfertigkeit träfe). Das ist, soweit es den Angeklagten Me angent, - jedenfalls\nnach den bisherigen Fetstellungen - nicht der Fall.\n\nDas Urteil geht davon aus, daß ein gewisses Maß an Gewalt von den Tätern eingeplant, also von ihrem Vorsatz umfaßt war; dies ergibt sich aus der Bemerkung, daß von Gewalthandlungen der von Siskos vorgenommenen Art zu keinem\nZeitpunkt die Rede gewesen sei. Wie das Landgericht ferner\nfeststellt, ist der Tod des Juweliers durch Ersticken infolge des eingeführten Taschentuchs als Knebel oder infolge\nder Schläge mit der Pistole oder beider Tätlichkeiten zusammen verursacht worden, also durch die Gewalthandlungen,\ndie SW eingesetzt hat. Sie können dem Angeklagten Ma-GEB nur zugerechnet werden, wenn sie von seinem Vorsatz umfaßt waren. Dies kann dem Urteil jedoch nicht mit\nausreichender Sicherheit entnommen werden.\n\nDaß Mo sich direkt neben SEE Defunden hat\nund dessen Treiben gut beobachten konnte, besagt nichts\ndarüber, daß er damit einverstanden war. Hinsichtlich der\nSchläge mit der Pistole kann ihm auch kein Vorwurf daraus\ngemacht werden, daß er es tatenlos geschehen ließ. Dies\nwürde voraussetzen, daß er die Absicht von SEP, mit der\nPistole zuzuschlagen, gekannt und die Möglichkeit gehabt\nhätte, es zu verhindern. Dafür läßt sich den Feststellungen\nnichts entnehmen. Es ist allerdings richtig, daß nicht jede\nAbweichung von einem vereinbarten Tatplan die Annahme eines\nExzesses begründet. Bei Abweichungen, mit denen nach den\nUmständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß, und\nsolchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine\n\n25\n\nin ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt\nwird, läßt sich in der Regel auf eine Billigung durch den\nMittäter schließen (BGH NJW 1973, 377). Ob aber die Pistolenschläge und die Einführung des Knebels noch vom Maß der\nabgesprochenen Gewalt gedeckt waren, erscheint zweifelhaft,\nwie sich aus der Bemerkung des Urteils ergibt, davon sei\nnie die Rede gewesen. Sie kann auch dahin verstanden werden, diese massivere Gewalthandlung sei über das Einverständnis der Mittäter hinausgegangen.\n\nWenn das Landgericht weiter ausführt, der Angeklagte\nMe sei verpflichtet gewesen, aufgrund des \"vorangegangenen Tuns\" einzuschreiten und SIEB am Schlagen mit\nder Pistole und Knebeln’mit dem Taschentuch zu hindern, und\nweiter, daß ihm dies auch ohne weiteres möglich gewesen sei\n(UA S. 14), so vermag auch dies den Schuldspruch aus § 251\nStGB nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß es nach den\nbisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar ist, wie\nder Angeklagte Mo in der Lage gewesen sein soll,\nzwei für ihn möglicherweise überraschend abgegebene Schläge\nmit der Pistole zu verhindern, unterfällt dieser Vorwurf\nnicht mehr dem Tatbestand des § 251 StGB. Denn die leichtfertige Herbeiführung des Todes muß - wie bereits ausgeführt - durch eine Handlung verursacht werden, die ein\nMerkmal des Grunddeliktes verwirklicht. Die dem Angeklagten\nMe Von Landgericht angelastete Unterlassung (Garantenstellung aus vorangegangenem Tun), die möglicherweise\ninsoweit von Bedeutung sein könnte, als Mo sesen\ndie (fortbestehende) Knebelung nichts unternommen hat,\nreicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB nicht\n\naus. Insoweit könnte allenfalls eine (selbständige) vorsätzliche oder fahrlässige Tötung durch Unterlassen neben\nRaub in Betracht kommen, Eine Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Todeserfolg ist indes bisher nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß bei der\nBeurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten MED von Bedeutung sein kann, welche Gewalthandlung zum Tode des Opfers geführt hat. Läßt sich\nnicht aufklären, ob es die Schläge mit der Pistole oder die\nKnebelung waren, muß die für den Angeklagten günstigere\nMöglichkeit der Beurteilung zugrunde gelegt werden.\n\n3, Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes mit\nTodesfolge führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen\n' Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante in Tateinheit mit\n\"unerlaubtem Waffenbesitz\"; der Raub wird durch die Dauerstraftat des unerlaubten Führens einer halbautomatischen\nSelbstladewäaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu\neiner einheitlichen Tat im materiellen Sinne verbunden (BGH\nNStZ 1989, 20). Im übrigen ist zu bemerken, daß der Schuldspruch wegen \"unerlaubten Waffenbesitzes\" das Unrecht der\nvom Angeklagten verwirklichten Verstöße gegen das Waffengesetz nicht ausschöpft (vgl. BGH NStZ 1984, 171 f£f.); insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts\nvom 20. Januar 1993 (S. 6) verwiesen.\n\n4. Die aus der Beschlußformel ersichtliche Aufhebung\ndes Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nII. Revision der Angeklagten MB\n\n1. Die Revision beanstandet mit der Verfahrensrüge die\nVerletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens: außerdem rügt sie die Verletzung materiellen\nRechts. Sie erstrebt eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse und die Aufhebung des\nangefochtenen Urteils im Strafausspruch. Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, das Urteil daher insgesamt angefochten (RGSt 51, 305, 307; BGHSt 6, 229, 230; 19, 46,\n48: 21, 256, 258; 24, 185, 187 ££.; BGH NJW 1980, 1807;\nNStZ 1984, 566; Hanack in LR S 344 Rdn. 27).\n\n2. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensablauf\nzugrunde:\n\nNachdem ein Entlastungszeuge die Frage des Vorsitzenden, ob er zu einer genaueren Aussage in der Lage sei, wenn\ndie Öffentlichkeit ausgeschlossen werde, bejaht hatte, bat\nder Vorsitzende die anwesenden Zuhörer - mindestens 25 Personen, darunter drei Pressevertreter - den Sitzungssaal zu\nverlassen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, daß er\ndie Öffentlichkeit nicht ausschließen werde, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. In\nder Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung heißt es zu\ndiesem Vorgang: \"Auf Wunsch des Vorsitzenden verließen die\nZuhörer sowie die Presse den Sitzungssaal\" und - nach Abschluß der Zeugenvernehmung - \"die Öffentlichkeit wurde\nwieder hergestellt\".\n\nSS\n\n- 10 -\n\nDieses Verfahren stellt einen unzulässigen Ausschluß\nder Öffentlichkeit dar. Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (S 169 GVG, 8 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht\nnur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden\nWeise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386,\n388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; vgl. auch BGH MDR 1963,\n150). Der Senat hat es allerdings in der Entscheidung NStZ\n1988, 467 für zulässig angesehen, daß zwei im Sitzungssaal\nanwesende Zeugen auf die ausdrückliche Bitte des Vorsitzenden den Verhandlungsraum verlassen haben, weil sie in einem\nweiteren Verfahren gegen denselben Angeklagten voraussichtlich wieder als Zeugen aussagen mußten. In dem genannten\nFall war unmißverständlich klargestellt, daß die Zuhörer\nfreiwillig der Bitte des. Vorsitzenden entsprochen und sich\nnicht etwa der hinter der Bitte stehenden Autorität des Gerichtsvorsitzenden widerwillig gebeugt haben. Außerdem wurde die Verhandlung im übrigen unter Beibehaltung der Öffentlichkeit fortgesetzt. Diese Entscheidung ist auf den\nvorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Vorsitzende hat\nhier alle anwesenden Zuhörer gebeten, während der Verneh-\n\nmung eines Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen. Die Vernehmung des Zeugen fand tatsächlich unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Bei den zum Verlassen des Sitzungssaales aufgeforderten Zuhörern war auch ersichtlich nicht sichergestellt, daß sie anwesend sein dürfen, falls sie dies\nwünschen sollten. Daß der vom Vorsitzenden geäußerte Wunsch\nvon im Verhandlungsraum Anwesenden - sei es auch irrtümlich - so aufgefaßt werden konnte, es handele sich um eine\nhöflich formulierte Anordnung, ließe sich zudem auch dem\n\nProtokollvermerk entnehmen, wonach nach der Zeugenvernehmung \"die Öffentlichkeit wieder hergestellt wurde\". Im übrigen ist zu bemerken: Die Vorschriften über die Öffentlichkeit unterliegen nicht der Disposition des Richters.\nDer Ausschluß der Öffentlichkeit kann nur unter bestimmten,\nim Gesetz niedergelegten Voraussetzungen beschlossen wer”\nden. Liegen sie nicht vor, darf ein Ausschluß nicht erfolgen; es ist auch nicht erlaubt, diesen Ausschluß auf freiwilliger Basis zu erreichen. Würde SO verfahren werden können, würde dies im Ergebnis zu einer Umgehung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (vgl. BCH MDR 1963, 150) und damit\ntatsächlich zu einer Außerkraftsetzung der gesetzlichen Regelung der SS 169 £ff. GVG führen.\n\nDer Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils\n(s 338 Nr. 6 StPO), soweit es die Angeklagte MED De -\ntrifft. Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es daher\nnicht mehr; der Senat verweist insoweit auf die Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts.\n\n- 12 -\n\nIII. Der Senat hat gemäß 5 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\nStPO die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Düs-\n\nseldorf zurückverwiesen.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Richter am Bundesgerichtshof\nWinkler befindet sich in Urlaub\nund ist an der Unterschriftsleistung\nverhindert:\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-16/3-str-14-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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