{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-04-07_3_StR_104_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-07","aktenzeichen":"3 StR 104/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 104/93\n\nvom\n\n7. April 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSelahattin T ED cu: EEE Seboren am\nOEEEEEEEEEEED :: vamm-kemmm (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr.\nauf dessen Antrag, am 7. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 3. November 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der\nRevision rügte er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nza\n\n2\n4\n\nDas Landgericht hat eine Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt und hierzu ausgeführt: \"§ 56 Abs. 2 StGB setzt insoweit voraus, daß in der Person des Verurteilten und in\nder Tat besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen können. Die Kammer konnte aber keine besonderen Umstände in der Person des Angeklagten und in der\nTat feststellen, die es rechtfertigen würden, die ein Jahr\nübersteigende Strafe noch zur Bewährung auszusetzen\" (UA\nS. 20). Diese Formulierung läßt besorgen, daß es seiner Beurteilung den Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt hat, der vor\ndem Inkrafttreten des 23. StrÄndG gegolten hat. Nach der\nheute geltenden Fassung des § 56 Abs. 2 StGB kann bei einer\nzwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe unter den\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden, \"wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat\nund Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen\". Mit der Neufassung hat sich zwar an der bisherigen\nAuslegung dieser Vorschrift nichts geändert, weil der Gesetzgeber damit der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks.\n10/2710 S. 10/11), doch kann der Senat nicht ausschließen,\ndaß der Tatrichter bei seiner Beurteilung einen dieser Auslegung nicht entsprechenden zu strengen Maßstab angelegt\nhat. Es ist insbesondere unklar, ob sich die Strafkammer\nbewußt war, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann\n\nund daß es nicht erforderlich ist, daß jeweils in der Tat\nsowie - getrennt davon - in der Persönlichkeit des Täters\nbesondere Umstände vorliegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2\n\nGesamtwürdigung 1, 2 m.w.Nachw.).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-07/3-str-104-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-07/3-str-104-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.277549+00:00"}}