{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-31_3_StR_92_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-31","aktenzeichen":"3 StR 92/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 92/93\n\nvom\n\n3l. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Josef MED aus CE, Seboren am\nU Br AV\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. März 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 2. November 1992 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDem Antrag des Generalbundesanwalts festzustellen, daß die Schuld des Angeklagten im\nSinne des $S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB\nnicht besonders schwer wiegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht hat, obwohl es nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86,\n288 = NJW 1992, 2947) dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht entschieden, ob die Mordschuld des Angeklagten besonders schwer\nwiegt. Auch in den Urteilsgründen finden sich\nhierzu keine Ausführungen. Die dem Tatgericht\nobliegende Entscheidung kann vom Senat nicht\nnachgeholt werden. Eine Zurückverweisung an\nden Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da\nder Feststellung einer besonderen Schuldschwere das Verbot der Schlechterstellung\n\n6\n\n{s 358 Abs. 2 StPO) entgegenstünde. Unabhängig von der materiellen Lage könnte ein neuer\nTatrichter deshalb nur feststellen, daß die\nSchuld des Angeklagten nicht besonders schwer\nwiegt. Dazu bedarf es nicht der Zurückverweisung der Sache; da ein Ausspruch über die besondere Schuldschwere nicht getroffen worden\nist (vgl. BGH StV 1993, 130), ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, daß\nkeine besonders schwere Schuld gegeben ist.\nDer Angeklagte ist daher durch die - fehlerhaft - unterbliebene Entscheidung nicht beschwert.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/3-str-92-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/3-str-92-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.097294+00:00"}}