{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-26_3_StR_93_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-04-26","aktenzeichen":"3 StR 93/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerjährungsG vom 26. März 1993 (BGBl I 392);\nStGB-DDR § 82 Abs. 1;\n\nEGStGB Art. 315;\n\nStGB S 2 Abs. 3\n\n1. Zur Verfolgungsverjährung von Körperverletzungen an\nGefangenen durch strafvollzugsbedienstete der ehemaligen\nDDR.\n\n2. Zur Anwendung des Grundsatzes der strikten Alternativität\nvon StGB und StGB-DDR bei der Aburteilung von DDR-Alttaten, wenn eine Verurteilung auf Bewährung oder eine\nStrafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt.","text_plain":"Ss\n\n(\n(\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: Ja\n\nVerjährungsG vom 26. März 1993 (BGBl I 392);\nStGB-DDR § 82 Abs. 1;\n\nEGStGB Art. 315;\n\nStGB S 2 Abs. 3\n\n1. Zur Verfolgungsverjährung von Körperverletzungen an\nGefangenen durch strafvollzugsbedienstete der ehemaligen\nDDR.\n\n2. Zur Anwendung des Grundsatzes der strikten Alternativität\nvon StGB und StGB-DDR bei der Aburteilung von DDR-Alttaten, wenn eine Verurteilung auf Bewährung oder eine\nStrafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 - LG Bautzen\n\nt\nse\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 93/95\n\nvom\n\n26. April 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian IWW aus TEE. sevoren am @. BU 155:\nin Pe».\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nU\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bautzen\nvom 2. September 1994 mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren und\ninneren Tatgeschehen der Körperverletzungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung in sieben Fällen gemäß § 115 StGB/DDR zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegen körperliche Mißhandlungen\nStrafgefangener in der Strafvollzugseinrichtung Bautzen II\nzugrunde, die der Angeklagte als Stationsleiter und sogenannter Erzieher, zuletzt im Dienstrang eines Hauptmanns des\nStrafvollzugs, zwischen 1970 und 1983 begangen hat. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\n\nsachlichen Rechts; sie beanstandet insbesondere, daß das\n\nLandgericht im Fall II 3 der Urteilsgründe nicht auch § 120\nAbs. 1 StGB/DDR - Verletzung der Obhutspflicht durch Belassen in hilfloser Lage - angewandt und daß es die Vollstrek-\n\nkung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die\nTaten des Angeklagten nicht verjährt sind. Zwar war die gemäß 5 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR fünfjährige Verjährungsfrist\nfür die zwischen 1970 und 1983 begangenen Taten an sich spä-\n\ntestens 1988 abgelaufen. Gleichwohl ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten; diese ruhte bis zum 3. Oktober 1990,\nweil entsprechend S 83 Nr. 2 StGB/DDR ein Strafverfahren ge- |\ngen den Angeklagten \"aus einem anderen gesetzlichen Grund\" |\nnicht eingeleitet wurde. Die Taten des Angeklagten wurden in\n\nder DDR aus Gründen nicht verfolgt, die der Gesetzgeber der\nBundesrepublik in Art. 1 des Gesetzes über das Ruhen der\nVerjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG) vom 26. März\n\n1993 (BGBl I 392) als Voraussetzung für die Anwendung der\nRuhensvorschriften aufgeführt hat. Denn es handelte sich um\n\nTaten, die nach \"dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen willen\n\nder Staats- und Parteiführung der ehemaligen DDR aus politi-\n\nschen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen\n\nnicht geahndet worden sind\" (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113,\n\n115 - jeweils m.w.N.).\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jede - auch\ngeringfügige - Körperverletzung, die von einem Vollzugsbediensteten an einem Strafgefangenen während des Vollzuges\n\non\nBi\nSS\n\nder Haft begangen wurde, diesen Grundsätzen unterfällt. Jedenfalls aber entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten\nVorschriften, daß ein Ruhen der Strafverfolgung dann angenommen werden muß, wenn es sich um nicht unerhebliche körperliche Mißhandlungen der hier festgestellten Art handelt.\n\nDie Strafkammer hat auch in rechtsfehlerfreier Weise\ndargelegt, daß Fälle von körperlichen Mißhandlungen an\nStrafgefangenen durch Angehörige des Strafvollzugs grundsätzlich - als sogenannte systemtragende Rechtsbrüche - nach\ndem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und\nParteiführung der DDR aus den genannten Gründen strafrechtlich nicht geahndet wurden. Sie hat zu dieser Frage zahlreiche Zeugen, darunter sowohl ehemalige Gefangene als auch hohe Funktionsträger - z.B. den zuständigen Haftstättenstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR; weitere\nHaft-, Kreis- und Jugendstaatsanwälte; den für Bautzen I und\nII eingesetzten Verbindungsoffizier des MfS; mehrere Leiter\nvon Vollzugseinrichtungen sowie den ehemaligen Leiter der\nVerwaltung Strafvollzug im Ministerium des Inneren - gehört\nund Urkunden verwertet - z.B. ein Nachweisbuch über sogenännte Vorkommnisse im Strafvollzug, das auch Eintragungen\nüber Körperverletzungen, begangen von Vollzugsbediensteten,\nenthielt, ohne daß auf Grund eines solchen Hinweises ein\nStrafverfahren eingeleitet worden wäre; Umfragen der Staatsanwaltschaft Dresden an die Leiter der Vollzugseinrichtungen; Dokumente aus dem Gauck-Archiv; Dienstanweisungen, Befehle, Richtlinien - und sich die Überzeugung davon verschafft, daß solche Straftaten aus den dargestellten Gründen\nnicht verfolgt wurden. Dabei hat das Landgericht gewürdigt,\ndaß den verantwortlichen Stellen zahlreiche entsprechende\n\nVorkommnisse wie körperliche Mißhandlungen an Strafgefangenen durch Vollzugsbedienstete bekannt geworden sind, ein\nStrafverfahren aber nicht stattgefunden hat, \"um das Ansehen\nder bewaffneten Organe nicht zu beschädigen\" und das Bild\nder DDR im Ausland nicht zu belasten, da die Haftpraxis als\nIndikator für das Maß der tatsächlich ausgeübten Rechtsstaatlichkeit im Inneren der DDR angesehen wurde (UA S. 41).\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme einzelne Strafverfahren bekannt wurden, die sich gegen Vollzugsbedienstete gerichtet haben.\nDiese betrafen nämlich Delikte der allgemeinen Kriminalität\n(UA S. 42) oder Mißhandlungen Strafgefangener, die wegen einer bereits aufmerksam gewordenen Öffentlichkeit oder aus\nsonstigen politischen Opportunitätsgründen ausnahmsweise\ndurchgeführt wurden. Zu Recht hat die Strafkammer festgestellt, daß es sich bei diesen Verfahren nach Sachlage allenfalls um besondere Ausnahmefälle (\"Ausreißer\", UA S. 44)\nhandelte, die nichts an der dargestellten Staatspraxis in\nder ehemaligen DDR änderten, derartige Straftaten grundsätzlich nicht zu verfolgen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das Urteil mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen\naufzuheben. Die vom Landgericht zum inneren und äußeren Tatgeschehen (Schuldspruch) getroffenen Feststellungen bleiben\naufrechterhalten. Zutreffend hat das Landgericht die der\nVerurteilung zugrunde liegenden Handlungen als sieben Körperverletzungen beurteilt. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht in rechtsfehlerfreier\nWeise mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Recht der\n\nehemaligen DDR oder das StGB anzuwenden ist. Es hat die seiner Ansicht nach in Frage kommenden Strafrahmen des S 115\nAbs. 1 StGB/DDR (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) und der\n88 223, 223 a StGB (3 223 StGB in der Fassung zur Tatzeit:\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren, §§ 223 a StGB: bis zu\nfünf Jahren) verglichen und gemäß S 2 Abs. 3 StGB die Strafvorschrift des $S 115 Abs. 1 StGB/DDR angewendet. Die Vollstreckung der nach § 64 StGB/DDR gebildeten Hauptstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten hat es sodann zur Bewährung\n\n(\"8 33 Abs. 1 StGB/DDR, § 56 Abs. 1 und 2 StGB\" [UA S. 48])\nausgesetzt.\n\na) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt\nin Fällen dieser Art einen Gesamtvergleich des früher und\ndes derzeit geltenden Strafrechts (vgl. BGHSt 37, 320, 322;\n38, 18, 20). Dabei hat der Tatrichter die Strafrahmen der\nunter Zugrundelegung einer konkreten Betrachtungsweise der\nbesonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 25;\nDreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 2 Rdn. 10, 12 b m.w.N.) in\nFrage kommenden Strafvorschriften zu vergleichen und - jedenfalls für die hier vorliegenden Fälle von Körperverletzungen (vgl. BGHSt 37, 320, 322) - den Grundsatz der strikten Alternativität zu beachten.\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hätte\ndas Landgericht prüfen müssen, ob für die festgestellten\nKörperverletzungen entweder 8 115 Abs. 1 StGB/DDR - die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 StGB/DDR lagen entgegen der\nAnsicht der Revision der Staatsanwaltschaft ersichtlich\nnicht vor, weil die Gefangenen nicht in hilfloser Lage belassen wurden - oder § 223 Abs. 1, 8 340 Abs. 1 StGB (je-\n\n-\n\n[up 8;\n\nweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994) sowie § 223 a StGB\ndas mildere Recht ist. Dabei hätte näherer Darlegung bedurft, daß § 115 Abs. 1 StGB/DDR sowohl eine Verurteilung\nzur Bewährung als auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für jede festgestellte Körperverletzung vorsieht, wobei\neine verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung hätte\nausgesetzt werden können. Gemäß 8 64 Abs. 1 StGB/DDR wäre\nfür die sieben Körperverletzungen eine Hauptstrafe zu bilden, wobei nach § 64 Abs. 2, 3 StGB/DDR nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als auf drei Jahre hätte erkannt werden\ndürfen. Dem stehen die Strafrahmen des S 223 Abs. 1 StGB\na.F. (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren),\ndes 5 223 a StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren) und des § 340 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) gegenüber, wobei für den Fall, daß der Tatrichter auf Einzelstrafen erkannt hätte, die unter zwei Jahren liegen, diese,\nfür sich allein genommen, - ebenso wie die gemäß 5 58 Abs. 1\nStGB aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe, wenn auch diese zwei Jahre nicht überschreiten würde -\nzur Bewährung hätten ausgesetzt werden können.\n\nc) Einen solchen Gesamtvergleich hat die Strafkammer\nnicht vorgenommen. Da sich dieser Rechtsfehler nur auf den\n(gesamten) Strafausspruch auswirkt, bleibt der Schuldspruch\nbestehen. Der den Angeklagten möglicherweise begünstigende\nStrafausspruch war dagegen aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat entgegen dem hier zu berücksichtigenden Grundsatz der strikten Alternativität die Vollstrekkung der den SS 115 Abs. 1, 64 StGB/DDR entnommenen Freiheitsstrafe gemäß S 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, also\nin unzulässiger Weise bei verschiedenen Schritten der\nRechtsfindung (vgl. BGHR StGB § 2 III DDR-StGB 2) die aus\nseiner Sicht für den Angeklagten jeweils günstigere Regelung\nzugrundegelegt. Soweit das Landgericht zur Begründung der\nAussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch auf § 33\nAbs. 1 StGB/DDR hinweist, übersieht es, daß diese Vorschrift\nsich auf eine Verurteilung auf Bewährung, mithin auf eine\nandere Rechtsfolge bezieht als eine Verurteilung zu einer\nFreiheitsstrafe. Aus Art. 315 Abs. 1 und 3 EGStGB folgt, daß\nfür DDR-Alttaten auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts\ndie dem StGB fremde Verurteilung auf Bewährung nicht ausgeschlossen ist.\n\nKutzer (zugleich für den pensionierten Rissing-van Saan\nDr. Ruß)\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-26/3-str-93-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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