{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-24_3_StR_485_92_NA_NA_b","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-24","aktenzeichen":"3 StR 485/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR 485/92\n\nvom\n\n24. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio FB aus SE senoren am\nGE ir N (Italien),\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus GEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nIn der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen\nAnklage wird ihm zur Last gelegt, er habe in einer Gaststätte in EEE die dort als Bedienung beschäftigte Heidemarie WEB - die Nebenklägerin - in den frühen Morgenstunden\nnach Schließung des Lokals unter Bedrohung mit einem Messer\nvergewaltigt, danach aus der Gaststätte 850 DM an sich genommen und anschließend dem gefesselten und geknebelten Opfer zur Tatverdeckung insgesamt sieben Messerstiche in den\nHals- und oberen Brustbereich mit Tötungswillen versetzt.\nDas Landgericht hat zwar den Angeklagten entgegen dessen\n\nEinlassung auch insoweit als Täter für überführt gehalten,\nals es die Verletzungen angeht. Es ist aber davon ausgegangen, daß er zugestochen hatte, um sein Opfer gefügig zu machen, und hat es nicht für erwiesen erachtet, daß er beim\nzustechen oder später, als er den Tatort verließ, den Tod\nder Nebenklägerin billigend in Kauf genommen hatte. Auch hat\ndas Landgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daß es zum\nvollendeten Geschlechtsverkehr gekommen war. An der rechtlichen Wertung der Verletzungen als tateinheitlich zur versuchten Vergewaltigung begangenes Körperverletzungsdelikt\nhat es sich wegen einer \"Strafverfolgungsbeschränkung\" nach\n§ 154 a StPO gehindert gesehen. Die Schwurgerichtskammer\nhatte in der Hauptverhandlung auf Grund eines auf die \"Wegnahme des Geldes\" bezogenen Antrags bzw. der entsprechenden\nEinverständniserklärung der Staatsanwaltschaft beschlossen,\ndaß die Strafverfolgung gemäß $S 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf\ndie \"mit der Anklage vorgetragenen Rechtsverletzungen\" mit\nAusnahme des schweren Raubes beschränkt werden solle.\n\nMit ihrer Revision, zu deren Begründung die Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt, aber auch das Verfahren beanstandet wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß\nder Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes, mindestens aber wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden\nist. Auch die Nebenklägerin erstrebt mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel in erster Linie eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\n1. Das Urteil hält schon auf der Grundlage des vom\nLandgericht festgestellten Sachverhalts und unabhängig von\ngeltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung zur\nsubjektiven Tatseite rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu\nRecht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht seiner Verpflichtung, den mit Anklage und Eröffnungsbeschluß unterbreiteten und als erwiesen festgestellten\nSachverhalt in umfassender, den Unrechtsgehalt voll ausschöpfender Weise abzuurteilen (S§ 155, 264 StPO; vgl. BGHSt\n22, 105, 106; 25, 72, 75; 32, 84, 85; BGH bei Holtz MDR\n1983, 262; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 264 Rdn. 10\nm.w.N.), nur unvollständig nachgekommen ist.\n\nNach dem im Urteil geschilderten Tatgeschehen hat sich\nder Angeklagte zugleich mit der versuchten Vergewaltigung\nder gefährlichen Körperverletzung, wegen \"dauerhafter Lähmungserscheinungen im rechten Arm\" (UA S. 14, 37) und \"Entstellung durch Narben\" (UA S. 37) möglicherweise sogar der\nschweren Körperverletzung schuldig gemacht. Die gemäß\n$S 154 a Abs. 1 und 2 StPO beschlossene \"Strafverfolgungsbeschränkung\" stand einer entsprechenden Prüfung und rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung\ndes Landgerichts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis\nvon den Wirkungen dieser Anordnung. Durch $S 154 a StPO wird\nGericht und Staatsanwaltschaft gestattet, bestimmte Gesetzesverletzungen (und/oder Tatteile) unter besonderen Voraussetzungen von der Untersuchung auszunehmen. Im übrigen\n\nbleibt die Pflicht des Gerichts zu \"allseitiger Kognition\"\nund, sofern notwendig, zur sogenannten Umgestaltung der\nStrafklage erhalten. Abgesehen von der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung des schweren Raubes unterlag daher das Tatgeschehen uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung. Daß nur\ndieser rechtliche Gesichtspunkt von der Untersuchung ausgenommen werden sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Antrag\nbzw. der entsprechenden Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft. Die Strafverfolgungsbehörde erstrebte eine\nVerurteilung wegen versuchten Mordes und hatte angesichts\nder gefestigten Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten keinen Anlaß,\nim Zusammenhang mit der Anwendung des § 154 a StPO die Frage\neiner Strafverfolgung wegen des vom versuchten Mord verdrängten Körperverletzungsdelikts (vgl. BGHSt 22, 248) in\nBetracht zu ziehen. Die nach S 154 a Abs. 1 und 2 StPpo getroffene Gerichtsentscheidung entsprach trotz gewisser Ungenauigkeit in der Formulierung dem Verlangen der Staatsanwaltschaft. Daß das Landgericht der \"Strafverfolgungsbeschränkung\" ersichtlich einen weitergehenden Sinn beilegte,\nist nicht geeignet, ihr einen über den Antrag bzw. die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft hinausgehende\nwirkung zu verleihen.\n\nDie - bei Verneinung eines Tötungsvorsatzes - demnach\nvom Landgericht unter Beachtung des § 265 Abs. 1 StPO zu\nprüfende Frage, ob der Angeklagte sich der schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat, vermag der Senat auf der\nGrundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu entscheiden. Schon aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen\nbleiben.\n\n2, Darüber hinaus sind die Beweiserwägungen, mit denen\ndas Landgericht Tötungsvorsatz verneint hat, durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte gestand den Vergewaltigungsversuch ein,\nbehauptete jedoch (der Wahrheit zuwider), er habe das Tatopfer nach Fesselung mit einem Gürtel und Knebelung unverletzt\nzurückgelassen. Die Nebenklägerin war ihrerseits in ihrem\nErinnerungsvermögen infolge der Auswirkungen eines Herz-\n/Kreislaufstillstandes, zu dem es auf Grund der Verletzungen\ngekommen war, beeinträchtigt und daher nur zum Teil zu sicheren Angaben über den Tathergang in der Lage. Unter diesen\nUmständen war das Landgericht darauf angewiesen, sich im wesentlichen auf Grund der Verletzungen und der sonstigen objektiven Tatspuren sowie unter Berücksichtigung des festgestellten Geschehens vor und nach der Tat eine Überzeugung\nvon den Einzelheiten des äußeren Tatablaufs zu verschaffen\nund danach zu prüfen, welche Schlußfolgerungen zur subjektiven Tatseite daraus mit ausreichender Sicherheit gezogen\nwerden konnten. Gerade bei einer solchen Beweislage müssen\ndie Möglichkeiten zur Ermittlung aussagekräftiger objektiver\nUmstände ausgeschöpft werden. Es bedarf sorgfältiger Auswertung und Würdigung der objektiv feststehenden Tatsachen auf\nihre Beweiskraft hin. Gefordert ist dabei eine Gesamtwürdigung, welche die einzelnen Beweisgründe in lebensnaher Weise\nzueinander in Beziehung setzt (vgl. BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende 1, jeweils\nmit weiteren Nachweisen). Den Anforderungen an die Beweiswürdigung muß die Darstellung der Beweiserwägungen in den\nUrteilsgründen gerecht werden. Dem genügt das angefochtene\nUrteil nicht.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte zunächst \"wegen der ungünstigen Stellung\" sein Ziel, mit der\nNebenklägerin den Geschlechtsverkehr auszuführen, nicht erreichte und daß er sie dann gewaltsam in die Bauchlage drehte, \"wobei\" er ihr zur Einschüchterung und, \"um ihre Gefügigkeit zu erzwingen\", insgesamt sieben bis zu sieben Zentimeter tiefe \"Stich- bzw. Schnittverletzungen\" am Hals und im\nlinken Brustbereich zufügte und dadurch sogar ihr Herz verletzte. Mit der Frage, wie Zeitpunkt und Zweck des Zustechens mit der Fesselung und Knebelung, deren zeitliche Einordnung in die Abfolge des Tatgeschehens offengeblieben ist,\nin lebensnaher Weise zu vereinbaren sind, hat sich die\n‚Schwurgerichtskammer nicht auseinandergesetzt, obwohl dazu\nAnlaß bestand. Hatte der Angeklagte sein Opfer bereits vor\nden Verletzungen gefesselt und geknebelt, ist nämlich nicht\nohne weiteres einzusehen, weshalb es dann aus der Sicht des\nTäters noch einer Einschüchterung des Opfers durch Messerstiche bedurfte. Dann liegt es vielmehr entsprechend dem Anklagevorwurf nahe, daß der Angeklagte kurz, bevor er sich\nentfernte, mit Tötungswillen zur Tatverdeckung zustach. Erfolgten Fesselung und Knebelung dagegen nach dem Zustechen\n(und dem Analverkehr) bleibt ihr Sinn aus der Sicht des Täters ebenfalls unklar. Bei der Fesselung und Knebelung muß\nsich der Angeklagte zwangsläufig mit der schwerverletzten\nNebenklägerin näher beschäftigt haben, so daß es nahe liegt,\ndaß ihm jedenfalls dabei die Schwere der Verletzungen nicht\nverborgen blieb. Weshalb er dann aber noch eine Fesselung\nund Knebelung eines so schwer verletzten Opfers für erforderlich gehalten haben sollte, zumal wenn er, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang erwogen hat, damit rechnete,\n\ndaß die Nebenklägerin ohnehin \"in absehbarer Zeit\" von der\nPutzfrau des Lokals aufgefunden würde, erschließt sich ebenfalls nicht ohne weiteres.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat ersichtlich deshalb angenommen, der Angeklagte habe schon während des Vergewaltigungsversuchs zur Einschüchterung und nicht erst am Ende des\nGeschehens zur Tatverdeckung zugestochen, weil sie geglaubt\nhat, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagte mit Tötungswillen gehandelt hatte. Sie hat die ihrer Ansicht nach\ninsoweit bestehenden Zweifel daraus abgeleitet, daß der Angeklagte \"wahrscheinlich\" nicht mit der vollen Klingenlänge\ndes später nicht mehr auffindbaren Messers zugestochen hatte, im Falle eines (unbedingten) Tötungswillen es ihm aber\nmöglich gewesen wäre, die Nebenklägerin mit einem Stich zu\ntöten, den er an einer \"hierfür geeigneten Stelle mit voller\nLänge der Messerklinge tödlich hätte anbringen können\". Das\nLandgericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf einen wesentlichen, sich aufdrängenden Umstand eingegangen,\nder bei der Schilderung der ärztlichen Versorgung der Nebenklägerin mitgeteilt wird: Durch einen der Stiche wurde ihr\nHerz verletzt. Demnach hatte der Angeklagte nicht nur die\nMöglichkeit, die Nebenklägerin mit einem Stich tödlich zu\ntreffen, sondern er verwirklichte diese Möglichkeit Jjedenfalls in dem Sinne, daß er sein Opfer in einer Weise verletzte, die in aller Regel zum Tode führt. Er versetzte der\nNebenklägerin tatsächlich an \"hierfür geeigneter Stelle\" einen Stich, durch den ihr Herz verletzt wurde. Es kam sogar\nzu einem Herz-/Kreislaufstillstand; die Nebenklägerin überlebte nur deshalb, weil sie wiederbelebt und die Operation\nan ihrem Herzen erfolgreich durchgeführt werden konnte. Da-\n\nmit ist aber der Erwägung über eine nicht wahrgenommene Tötungsmöglichkeit, mit der die Schwurgerichtskammer unbedingten Tötungsvorsatz verneint hat, eine wesentliche Grundlage\nentzogen. Die Überlegungen des Landgerichts finden ihre Erklärung ersichtlich darin, daß es die äußerste Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen in diesem Zusammenhang nicht genügend berücksichtigt hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten,\ndie auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von\nBedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird\nzwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende\nLebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für\neinen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der\nTatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen\nalle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen\nkönnen (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis\n9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; weitere Nachweise bei Schroth NStz\n1990, 324; zur Einzelkritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd, I\nS. 293 f.). Diese zu Recht immer wieder erneuerten Hinweise\ndürfen jedoch nicht dahin mißverstanden werden, daß durch\nsie die gleichzeitig betonte Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als\nein gewichtiges auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR\n\n- 11 -\n\n493/90) in der praktischen Rechtsanwendung in Frage gestellt\nwerden solle und daß dieser Beweisgrund den Schluß auf Tötungsvorsatz nie oder in aller Regel nicht tragen könne.\n\nDer Notwendigkeit, bei der Frage, ob die Stichverletzungen auf direkten Tötungswillen hindeuten, auch die Tatsache der Herzverletzung mit zu berücksichtigen und sich im\nUrteil damit auseinanderzusetzen, war das Landgericht nicht\nschon auf Grund des Hinweises enthoben, daß der Angeklagte\ndie Einstichtiefe \"durch die dort vorhandene Kleidung der\nNebenklägerin\" nicht richtig habe abschätzen können. Denn\ndiese Erwägung steht nicht im Einklang mit der an anderer\nStelle des Urteils getroffenen Feststellung, daß die Nebenklägerin am Oberkörper entsprechend der sommerlichen Jahreszeit damals nur mit einem T-Shirt und einem Büstenhalter bekleidet war (UA S. 13). Weshalb durch eine solche dünne Bekleidung die Möglichkeit des Angeklagten, die Einstichtiefe\nrichtig abzuschätzen, beeinträchtigt war, ist ohne nähere\nDarlegung dazu nicht einzusehen.\n\nDie Lücken in der Beweiswürdigung wirken sich nicht nur\nauf die unterbliebene Feststellung direkten Tötungswillens,\nsondern auch auf die Begründung aus, welche die Schwurgerichtskammer dafür gegeben hat, daß sie sich auf der Grundlage des von ihr angenommenen Tatablaufs nicht davon überzeugen konnte, der Angeklagte habe nicht wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Das Landgericht hat sich\nnicht in der Lage gesehen, sicher festzustellen, daß der Angeklagte beim Zustechen überhaupt \"die Vorstellung\" hatte,\ndie Stiche könnten den Tod seines Opfers herbeiführen (UA\nS. 10). Auch insoweit besteht Grund zur Besorgnis, daß die\n\n- 12 -\n\nbesonders hohe Lebensgefährlichkeit der Verletzungen nicht\ngenügende Berücksichtigung gefunden hat. Die Bekleidung am\nOberkörper des Tatopfers kann schwerlich ein Grund dafür\nsein, daß der Angeklagte schon die bloße, sich nach Art und\nLage der Wunden aufdrängende Möglichkeit tödlicher Folgen\nder Verletzungen verkannte. Bedingter Tötungsvorsatz kann\nmit dem vom Landgericht bejahten Zweck der Messerstiche, die\nNebenklägerin einzuschüchtern und gefügig zu machen, durchaus vereinbar sein. Das Ziel des Täters, sich an einer lebenden und nicht an einer dann unter Umständen schon toten\nFrau zu vergehen, wird aus seiner Sicht erreicht, wenn das\nOpfer nach seiner Vorstellung möglicherweise nach der Tat\nverstirbt.\n\nVon den dargelegten Mängeln zur subjektiven Tatseite\nsind auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen betroffen. Denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe nicht nachweislich mit Tötungswillen gehandelt, sondern\ndie Nebenklägerin ohne Vorstellung von der Möglichkeit tödlicher Folgen lediglich zur Einschüchterung verletzt, hat\ndie tatrichterliche Überzeugung vom äußeren Ablauf des Geschehens beeinflußt.\n\n- 13 -\n\nIII.\n\nDie Revision der Nebenklägerin hat in gleichem Umfang\nund aus den gleichen Gründen wie das Rechtsmittel der\n\nStaatsanwaltschaft Erfolg.\n\nzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach winkler\n\nZu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-24/3-str-485-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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