{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-24_3_StR_27_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-24","aktenzeichen":"3 StR 27/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 27/93\n\nvom\n\n24. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSylvia F ED „aus IB dort geboren am\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nzschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii aus GEM\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte NEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\n33\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Bezirksgerichts Leipzig vom\n10. September 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagten war zur Last gelegt worden, bei einer\ntätlichen Auseinandersetzung in der Nacht zum 9. Juni 1991\nihren Ehemann durch Messerstiche vorsätzlich und rechtswidrig getötet zu haben. Das Bezirksgericht hat ihr Notwehr zugebilligt und sie vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen.\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte die alkoholisierte Angeklagte (BAK 1,9 %0, vgl. zur richtigen Berechnung bei Vorliegen einer Blutprobe BGHSt 37, 231, 237) mit ihrem ihr gegenüber wiederholt gewalttätigen Ehemann, einem früheren aktiven Boxer (BAK 2,2 %0), eine eskalierende Auseinandersetzung, \"die innerhalb kürzester Zeit ablief, die letzte Phase\nin Sekundenschnelle\" (UA S. 10). Der Ehemann hatte sie mit\nFäusten zu Boden geschlagen, wahllos auf sie eingetreten und\nihr angedroht, sie umzubringen. Die Angeklagte fürchtete um\nihr Leben, erhob sich wieder und ergriff ein zufällig bereit\n\nliegendes Messer, das sie zunächst nach unten richtete und\ndann vor ihrem Körper herumfuchtelte, um ihn abzuwehren, wobei der Angreifer eine Reihe oberflächlicher Schnittverletzungen erlitt. Da er gleichwohl weiter auf sie eindrang,\nversetzte sie ihm einen Stich in den Rücken, der einen Ast\nder Lungenschlagader traf und zum Tod durch Verbluten führte. \"In der Situation dachte sie nicht daran, daß sie die in\nder Wohnung befindlichen Personen (vier Gäste), darunter\nzwei junge kräftige Männer, hätte zu Hilfe rufen können\" (UA\nSs. 9). Nach Auffassung des Bezirksgerichts ist dieses Unterlassen \"der Angeklagten nicht vorwerfbar, zumal ihr nicht\nwiderlegt werden kann, daß ihr in diesem Moment deren Anwesenheit nicht bewußt war\" (UA S. 36).\n\nDas hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. In\nder Rechtsprechung ist anerkannt, daß die enge Verbundenheit\nin der ehelichen Lebensgemeinschaft es gebietet, von mehreren Verteidigungsmöglichkeiten diejenige auszuwählen, die\ndem Angreifer den geringsten Schaden zufügt, jedenfalls wenn\nder Angriff nur leichtere Körperverletzungen befürchten läßt\n(BGH GA 1969, 117; BGH NJW 1984, 986; vgl. Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 53). Inwieweit\ndies auch unter den hier gegebenen Umständen eines massiven,\nals lebensbedrohlich empfundenen Angriffs gilt, kann offen\nbleiben. Denn durch den Zusammenhang der Urteilsgründe wird\nnoch hinreichend deutlich, daß die Angeklagte, sofern sie\ndanach die Grenzen der Notwehr überschritten hätte, nicht\nschuldhaft gehandelt haben würde, weil sie aus Verwirrung,\nFurcht oder Schrecken (§ 33 StGB) mit dem Messer zugestochen\nund weniger gefährliche Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedacht hat. Das Bezirksgericht hat zwar den Schuldausschlie-\n\n3\n\nBungsgrund des § 33 StGB nicht ausdrücklich angesprochen,\naber die fehlende strafrechtliche Vorwerfbarkeit einer Notwehrüberschreitung der Sache nach aus diesem Grund verneint.\nEs hat hierzu festgestellt, daß die Angeklagte unter dem\nEindruck der andauernden körperlichen Mißhandlungen, des\nfrüheren \"krankenhausreif\" Schlagens (UA S. 14) und der Drohungen, sie umzubringen, um ihr Leben fürchtete. Als es ihr\ntrotz des Herumfuchtelns mit dem Messer nicht gelang, die\nAngriffe abzuwehren, und ihr die früher bei Tätlichkeiten\nihres Ehemannes erlittenen erheblichen Verletzungen bewußt\nwurden, steigerte sich ihre Furcht in \"panische Angst um ihr\nLeben\", In dieser Situation dachte sie nicht daran, daß sie\nin der Wohnung befindliche Personen hätte zu Hilfe rufen\nkönnen. Damit ist hinreichend belegt, daß die Angeklagte infolge Furcht im Sinne des § 33 StGB an mildere Verteidigungsmöglichkeiten nicht gedacht und deswegen jedenfalls ohne Schuld gehandelt hat.\n\nzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-24/3-str-27-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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