{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-23_3_StR_41_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-23","aktenzeichen":"3 StR 41/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 41/93\n\nvom\n\n23. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Friedricn S HD zu: u cort\ngeboren ar iiiiiEEEEEED.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\n) I\n\n>,7\nif\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n6. Oktober 1992 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte bei der\nEntlassung aus der Strafhaft im November 1990 von Kokain abhängig und süchtig geworden war (UA S. 4). Sein Kokaingenuß\nsteigerte sich im Laufe der zeit kontinuierlich. Nach einiger Zeit konnte er ihn nicht mehr kontrollieren, so daß er\nletztlich froh war, daß er im Januar 1992 verhaftet wurde\n(UA S. 5). Wegen der Sucht des Angeklagten hat das Lanäge-\n\nricht auch den Strafrahmen bei der Aburteilung der als Beschaffungstaten gewerteten Pkw-Aufbrüche nach den SS 21, 49\nStGB gemindert. Bei dieser Sachlage wäre, wie die Revision\nund der Generalbundesanwalt mit Recht ausführen, zu prüfen\ngewesen, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Es kann ausgeschlossen werden, daß die verhängten Strafen bei der Anordnung dieser Maßregel niedriger ausgefallen wären.\n\nZschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-23/3-str-41-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-23/3-str-41-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.627008+00:00"}}