{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-23_3_StR_1_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-23","aktenzeichen":"3 StR 1/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR_ 1/93\n\nvom\n\n23. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz-Heinz H HH aus CB, dort geboren\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 23. März 1993 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. September\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Untreue in Tateinheit mit (fortgesetzter) Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die\nVerletzung materiellen Rechts.\n\n1. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nIm Jahre 1983 entschloß sich der Angeklagte zunächst\nunter Ausnutzung seiner Stellung als Leiter zweier kleiner\nFilialen einer Sparkasse sich künftig zur Finanzierung seines - gemessen an seinen Einkünften - überhöhten Lebens-\n\nFa\n\nAn\n\nstandards eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen, indem\ner von einigen von ihm verwalteten Spar- und Girokonten eigenmächtig Geld abhob. Er ging dabei stets so vor, daß er im\nZusammenhang mit Barabhebungen von ausgewählten Kunden entweder\n\neine nachträgliche Erhöhung des Betrages auf dem\nBarauszahlungsbeleg selbst vornahn,\n\noder\n\neinen vollständig neuen Barauszahlungsbeleg mit einem\nhöheren Betrag herstellte und darauf die Unterschrift\ndes Kunden nachahmte,\n\noder\n\neinen zusätzlichen Barauszahlungsbeleg über den gleichen Betrag fertigte und diesen mit seiner eigenen Unterschrift versah.\n\nDie von ihm manipulierten Belege verbuchte er auf den\nJeweiligen Kundenkonten und entnahm die überschießenden Beträge aus der Kasse der Sparkasse, In der gleichen Weise\nverfuhr er auch, als er ab Ende Februar 1989 als Kassierer\nin eine größere Filiale der Sparkasse wechselte. Insgesamt\nbrachte er bis zur Entdeckung seiner Taten und der Kündigung\nseines Arbeitsverhältnisses am 7. Mai 1990 in mindestens 325\nEinzelfällen von neun Giro- und zwei Sparkonten neun verschiedener Kunden 152.741,89 DM an sich, nämlich 1983\n100 DM, 1984 10.135,89 DM, 1985 28.350 DM, 1986 18.900 DM,\n\n1987 29.500 DM, 1988 28.086 DM, 1989 26.470 DM und 1990\n11.200 DM. Die Einzelakte teilt das Urteil weder nach Zeit\noder Umständen der Tatbegehung noch nach Umfang des jeweiligen Schadens mit.\n\n2. Der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nerforderliche Gesamtvorsatz ist nicht dargetan.\n\nEin solcher liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn\nsich der Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten\nentschließt, selbst wenn sich die Taten gegen die gleichen\nRechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen. Der Tatentschluß muß vielmehr neben einem\nhinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten umfassen (BGH, Beschluß vom 28. August 1992 - 3 StR 359/92; BGHR StGB vor\nSs 1, fH, Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22; BGHSt 36, 105, 110\nm.w.N.).\n\nDerartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Es beschränkt sich im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung auf die Bemerkung, der Angeklagte habe\naufgrund eines einmal gefaßten einheitlichen Entschlusses\ngehandelt, sich dauerhaft durch die Manipulation der Kundenkonten eine zusätzliche laufende Einnahme zu verschaffen.\nDas genügt nicht. Insbesondere bei einer über viele Jahre\nsich erstreckenden Handlungskette liegt es nicht nahe, daß\nsich der Täter zu ihrem Beginn konkrete Vorstellungen über\nAblauf, Dauer und Umfang der zu verübenden Einzelakte zu\nbilden vermag und daß dies feststellbar ist (BGHR StGB vor\n\ns 1, fH, Gesamtvorsatz 19, 21; BGH, Beschluß vom 28. August\n1992 - 3 StR 359/92). Dies drängt sich auch deshalb auf,\nweil der Angeklagte seine Manipulationen stets mit Barauszahlungsvorgängen verknüpfte, die weder nach Anzahl noch\nnach ihrem jeweiligen Umfang für ihn vorhersehbar waren, so\ndaß Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten über\nden Gesamterfolg kaum - und zwar weder bezüglich eines einzelnen noch bezüglich aller Kunden - zu treffen sein dürf-\n\nten.\n\nDurch die - möglicherweise unzutreffende - Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte beschwert\nsein. Sofern sein Verhalten als eine Reihe selbständiger Taten zu beurteilen ist, wäre ein Teil von ihnen verjährt und\nkönnte nicht mehr geahndet werden (vgl. BGH, Beschluß vom\n28. August 1992 - 3 StR 359/92; BGHR StGB vor § 1 fH, Gesamtvorsatz 21). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war die Anordnung der verantwortlichen Vernehmung des\nBeschuldigten durch die zuständige Staatsanwaltschaft am\n29. August 1990 ($S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. Bl. 15\nRücks. d.A.), so daß alle vor dem 29, August 1985 liegenden\nTaten verjährt wären (S 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.V.m. § 266\nAbs. 1, § 267 Abs. 1 StGB).\n\nFür die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat, daß es\ngrundsätzlich keinen Bedenken begegnet, bei einer Vielzahl\naufgrund eines Fortsetzungsvorsatzes gleichartig begangener\nTaten die Strafzumessungserwägungen für die Einzelstrafen im\nUrteil lediglich zusammenfassend darzustellen (vgl. BGHR\nStGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 42 a.E.).\n\nZschockelt Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-23/3-str-1-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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