{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-12_3_StR_45_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-12","aktenzeichen":"3 StR 45/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 45/93\n\n12. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarin P EEE aus NEED, geboren am\nu in SO (Rumänien).\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nIc\n\nEN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen!\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober\n1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt\n\nist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund Widerstands gegen Vollstreckungsbeante zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs (Tateinheit statt Tatmehrheit);\nim übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ergeben.\n\nDer Angeklagte hat die Widerstandshandlungen begangen,\nals er von Polizeibeamten bei der Ausführung des Einbruchdiebstahls überrascht und an der Flucht gehindert worden\nist. Zu diesem Zeitpunkt war der Tatbestand des Diebstahls\nvollendet, aber noch nicht beendet, da ein gesicherter Gewahrsam an dem eingesteckten Schmuck noch nicht begründet\nwar. Bei dieser Sachlage besteht zwischen dem Diebstahl und\ndem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Tateinheit (BGH\nbei Holtz, MDR 1988, 453). Der Schuldspruchänderung steht\n§ 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dies\nführt zu einem Wegfall der verhängten Einzelstrafen, die jedoch durch die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe ersetzt werden können, da auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine\nniedrigere Strafe erkannt hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung ändert sich hier am Unrechts- und Schuldgehalt nichts.\n\nZschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-12/3-str-45-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-12/3-str-45-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.245034+00:00"}}