{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-12_3_StR_44_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-12","aktenzeichen":"3 StR 44/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 44/93\n\nvom\n\n12. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Heinz J EEE Aus VERREEEED Gort geboren\nam GN,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n28. September 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nbleibt zum Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts dazu dargelegten Gründen ohne Erfolg.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben, weil das Landgericht die nach den Feststellungen\ngebotene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\ndazu u.a. ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nüber Jahre hinweg ... Drogen zu sich genommen. Zur Tatzeit\nwar er heroinabhängig; mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten verfolgte er das Ziel, sich Geldmittel für den\nAnkauf von Heroin und Kokain zu verschaffen (vgl. UAS. 5).\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte bei den\nJeweiligen Taten entweder unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln stand oder unter Entziehungserscheinungen litt (vgl.\nUA S. 21). Sie hat deshalb die Strafe nach Maßgabe der\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (vgl. UA S. 23). Ferner hat\ndas Landgericht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt, weil es dies \"angesichts der Drogenproblematik des\nAngeklagten zur Einwirkung auf ihn' für unerläßlich erachtet\nhat (vgl. UA S. 23). Auf der Grundlage derselben Erwägung\nist die Strafkammer zu der Auffassung gelangt, dem Angeklagten könne keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56\nAbs. 1 StGB gestellt werden (vgl. UA S. 24).\n\nDiese Feststellungen hätten die Strafkammer zu einer\nAuseinandersetzung mit der Frage drängen müssen, ob gegen\nden Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Maßgabe des S 64 StGB anzuordnen ist. Daß eine\nsolche Anordnung von vornherein aussichtslos gewesen wäre\n(vgl. S 64 Abs. 2 StGB), ist den Gründen des angefochtenen\nUrteils nicht zu entnehmen.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Wegen des hier gegebenen engen\nZusammenhangs zwischen den Strafzumessungserwägungen und den\nUmständen, welche die Prüfung der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt nahelegten, kann auch der Strafausspruch\nkeinen Bestand haben.\n\nDie unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des S 64\nStGB wird mit sachverständiger Hilfe nachzuholen sein, ohne\ndaß das Verschlechterungsverbot (s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nund die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichnete - mögliche - Folge einer Anrechnung der Untersuchungshaft auf die zu verhängende Strafe entgegenstehen.\n\nzschockelt Kutzer Frau RiBGH Dr. Rissingvan Saan kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht\nunterschreiben.\nzZschockelt\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-12/3-str-44-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-12/3-str-44-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.227096+00:00"}}