{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-10_3_StR_544_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-10","aktenzeichen":"3 StR 544/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 544/92\n\nvom\n\n10. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen PO zus SCHEEEEEEN. seboren an\nel\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\n\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nu\nr\n\n\\\nIn\nen\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg vom\n24. Juni 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme eines minder\nschweren Falles und beanstandet, daß das Landgericht davon\nabgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkamnmer, die das Vorliegen der formellen\nVoraussetzungen des S 66 Abs. 2 StGB bejaht, ohne allerdings\n- was erforderlich wäre - die Einzelstrafen mitzuteilen,\nhat die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil\nsie sich nicht mit letzter Sicherheit davon hat überzeugen\nkönnen, daß der Angeklagte einen \"Hang zu immer neuen Straftaten im Sinne eines 'eingeschliffenen Verhaltensmusters'\"\n\nhabe. Zu seinen Gunsten geht sie davon aus, daß es sich bei\n\nder abgeurteilen Vergewaltigung nur um eine \"Gelegenheitsbzw. Augenblickstat unter dem Einfluß von Alkohol\" gehandelt\nhabe. Eine \"die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraussetzende, besonders gravierende Symptomtat\" liege nicht vor\n(UA S. 62).\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand; sie stehen schon in Widerspruch zu den Urteilsgründen. Auf UA S. 57 heißt es:\n\n\"Der Sachverständige ist weiter zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß ein weiterer strafrechtlicher Rückfall bei dem Angeklagten zu erwarten sei. Aufgrund der von dem Sachverständigen bis ins Detail beschriebenen Persönlichkeit des\nAngeklagten liege in ungewöhnlich hohem Maße eine Wiederholungsgefahr vor; er sei der sicheren Überzeugung, daß\nbei dem Angeklagten ein Hang zu weiteren erheblichen\nStraftaten im Sinne des S$S 66 vorliege.\"\n\nDem schließt sich die Kammer ausdrücklich an (UA S. 57;\nvgl. auch UA S. 61). Unvereinbar hiermit ist der dann gezogene Schluß, daß sich das Landgericht von dem Vorliegen eines Hanges zu erheblichen Straftaten nicht habe überzeugen\n\nkönnen.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts, daß es sich lediglich um eine \"Gelegenheits- bzw. Augenblickstat\" gehandelt\nund eine Symptomtat nicht vorgelegen habe, werden den zuvor\ngetroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten, zu\nden früheren Straftaten und der nun abgeurteilten Tat nicht\ngerecht. Der zum zweiten Mal bewährungsbrüchig gewordene An-\n\ngeklagte ist 1984 wegen vorsätzlichen Vollrausches (Rauschtat sexuelle Nötigung; zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr) und 1988 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit Körperverletzung und mit\nFreiheitsberaubung sowie wegen Vollrausches und versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren) vorbestraft. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, betreffen alle Taten\nSexualdelikte, die auch unter erheblicher Alkoholbeeinflussung verübt worden sind. Mehrere dieser Straftaten haben\nsich zudem in ähnlicher, zum Teil vergleichbarer Weise angebahnt und zugetragen. Schon diese Vorgeschichte und die näheren Umstände der Tat lassen die Annahme einer Gelegenheits- oder Augenblickstat als fernliegend erscheinen. Darüber hinaus verkennt das Landgericht, daß auch eine Gelegenheits- oder Augenblickstat eine Hang- bzw. Symptomtat sein\nkann. Die Anwendung des S 66 StGB ist lediglich ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung\ndie Tat allein verursacht haben (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327\nm.w.N.).\n\n2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auch auf die im Rahmen der Prüfung\neines minder schweren Falles vorgenommene Gesamtwürdigung\nvon Tat und Täter ausgewirkt haben. Der neue Tatrichter wird\nbei der erneut vorzunehmenden Abwägung neben den genannten\nUmständen auch den weiteren Besonderheiten Rechnung tragen,\ndaß die abgeurteilte Tat bereits die fünfte schwerwiegende\nSexualstraftat des Angeklagten darstellt und daß sie während\n\ndes Vollzuges einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an einer früheren Arbeitskollegin in deren Wohnung begangen wurde.\n\nZschockelt Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-10/3-str-544-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-10/3-str-544-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.048544+00:00"}}